Gesetzesentwurf vom 4.9.2017 der Fraktion der AfD
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I.
A – Ausgangslage
Maßgeblicher Bestandteil unseres freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens, das von christlich-abendländischen und humanistischen Werten geprägt ist, ist die Kultur der freien und offenen Kommunikation unter- und miteinander. Wir geben uns die Hand und wir zeigen unser Gesicht. Wir nehmen die Mimik und Gestik als Teil der nonverbalen Kommunikation wahr und reagieren darauf. Das gilt für Männer, wie für Frauen, denn beide sind grundgesetzlich gleichberechtigt.
Auch die Toleranz für anderen Kulturen und Religionen gehört zu unserer Verfassung. Das Grundgesetz und die Nordrhein-Westfälische Verfassung schützen die freie Ausübung der Religion und damit auch religiöse Bekleidungsvorschriften.
Allerdings können Einschränkungen verfassungsmäßiger Rechte durch andere verfassungsimmanente Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden.
Im Spannungsverhältnis zwischen der offenen Kommunikation und der öffentlichen Sicherheit in unserer freien und offenen Gesellschaft einerseits und den Rechten der von entsprechenden Verbotsregelungen betroffenen Personen andererseits ist es erforderlich, das wir wissen, mit wem wir es zu tun haben.
In Bereichen, in denen es für das Funktionieren der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung unerlässlich ist, muß eine Identifikation des Menschen möglich sein. Eine Gesichtsverschleierung steht dem entgegen und ist daher zu verbieten.
„Wir sind uns einig, dass wir ein Gebot auch rechtlich vorschreiben wollen, Gesicht zu zeigen, da wo es für das Zusammenleben unserer Gesellschaft nötig ist – am Steuer, bei Behördengängen, am Standesamt, in Schulen und Universitäten, im öffentlichen Dienst, vor Gericht“, sagte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) im ZDF-„Morgenmagazin“. Frau Bundeskanzlerin Angela Merkel sagte dem Redaktionsnetzwerk Deutschland: „Aus meiner Sicht hat eine vollverschleierte Frau in Deutschland kaum eine Chance, sich zu integrieren.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit einem Urteil vom 11.07.2017, das Verbot der Vollverschleierung für rechtens erklärt. Auch die Androhung und Verhängung einer Strafe bei Nichtbefolgung wurde zugestimmt.
In anderen Bundesländern wurden bereits unterschiedliche Gesetze zur Regelung dieser (für Deutschland und Mitteleuropa neuen) Problemstellung verabschiedet.
B – Alternative
Im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzentwurfes besteht keine Alternative.
C – Kosten für die öffentlichen und privaten Haushalte
Keine.
II – Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen.
Gesetz über das Verbot der Gesichtsverschleierung in öffentlichen Gebäuden in Nordrhein-Westfalen (Verschleierungsverbotsgesetz Nordrhein-Westfalen – VerschleierungsVerbG NRW)
§ 1
Verbot der Gesichtsverschleierung
(1) Das Verschleiern des Gesichts ist in Nordrhein-Westfalen verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten
- von Gebäuden für Landesbehörden, Gerichte oder sonstige Einrichtungen des Landes sowie von Gebäuden für die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- von Gebäuden für den Nordrhein-Westfälischen Landtag, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
- von Schulen im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Schulgesetzes § 6,
- von Einrichtungen, die Kinder oder Jugendliche aufnehmen (§ 45 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs),
- von Hochschulen und Berufsakademien sowie von Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des NRW Weiterbildungsgesetzes § 2 Absatz 2,
- von Sporthallen und Hallenbädern sowie von sonstigen Gebäuden, in denen Sport ausgeübt wird, soweit die Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind und der Sportausübung dienen,
- von Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit die Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind,
- in denen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Nordrhein-Westfälischen Landtages oder Wahlen nach dem Nordrhein-Westfälischen Kommunalwahlgesetzes § 1 Absatz 1 stattfinden.
(2) Die Verschleierung des Gesichts ist gestattet,
- wenn dienstliche oder gesundheitliche Gründe diese einfordern,
- wenn sie im Zusammenhang mit Sport, Feierlichkeiten oder künstlerischen Veranstaltungen getragen wird oder
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 – 7 die Räumlichkeiten nicht dem Land oder Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, zuzurechnen sind.
§ 2
Ausnahmen vom Verbot der Gesichtsverschleierung
(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 gilt das Verbot der Verschleierung nicht in
- Gebäuden von Krankenhäusern, einschließlich der Privatkrankenanstalten sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs,
- Räumen, die zu Wohnzwecken überlassen sind,
- den Räumen von Heimen und von Einrichtungen der palliativen Versorgung, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind.
§ 3
Ordnungswidrigkeit
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 1 sein Gesicht verschleiert.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 150 Euro und im Wiederholungsfall bis 1.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Markus Wagner
Marcus Pretzell
Andreas Keith
und Fraktion