Gesetz über die Gewährung von Wertschätzungsprämien und die Stiftung von Ehren­zeichen im Brand- und Katastrophenschutz (Prämien- und Ehrenzeichengesetz – PräEG) – Wertschätzung für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte!

Gesetzesentwurf
vom 08.09.2020

Gesetzentwurfder AfD-Fraktion vom 08.09.2020

 

Gesetz über die Gewährung von Wertschätzungsprämien und die Stiftung von Ehren­zeichen im Brand- und Katastrophenschutz (Prämien- und Ehrenzeichengesetz – PräEG) – Wertschätzung für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte!

A     Problem

Der Brand- und Katastrophenschutz in Nordrhein-Westfalen beruht im Wesentlichen auf dem freiwilligen Engagement seiner Bürger. Den Grundstock der Gefahrenabwehr bilden die fast 10.000 hauptberuflichen und die ca. 84.000 ehrenamtlichen Einsatzkräfte in den 30 Berufs­feuerwehren und den fast 400 Freiwilligen Feuerwehren in unserem Land.1 Darüber hinaus gibt es über 240 Einsatz-Einheiten der anerkannten Hilfsorganisationen in Nordrhein-Westfa­len: Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Malteser Hilfs­dienst, DLRG und Technisches Hilfswerk. Dort engagieren sich über 20.000 ehrenamtliche Mitwirkende. Allen gemeinsam ist eine hohe Motivation, gepaart mit einem großen persönli­chen Einsatz. Diese Ehrenamtlichen leisten ihren Dienst aus dem Wunsch heraus, Kamerad­schaft zu erleben und anderen Menschen in der Not zu helfen.

Jedoch wird das traditionelle System des Brand- und Katastrophenschutzes zunehmend durch die demografische Entwicklung und durch die globalisierte Arbeitswelt herausgefordert. Immer präsenter werden die Fragen zur Freistellung von der Arbeit im Einsatzfall (ohne Nachteile für die berufliche Karriere) und zur Altersvorsorge für die Ehrenamtlichen. Sie wünschen sich mehr Anerkennung und Respekt von der Gesellschaft, besonders vor dem Hintergrund stei­gender Angriffe während der Einsätze.

B     Lösung

Die Wertschätzungsprämie ist das geeignete Mittel, den geschilderten Herausforderungen ge­recht zu werden. Sie dient der Anerkennung des Engagements der Ehrenamtlichen. Hiermit bestätigt das Land Nordrhein-Westfalen sein Bestreben nach einer neuen Anerkennungskultur für das herausragende Engagement für das Gemeinwohl, insbesondere für die Sicherheit der Bürger.

Durch die Verbindung mit der Verleihung von Feuerwehr-Ehrenzeichen nach dem Modell in Brandenburg kann der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden.

Damit ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr auch in den frühen Jahren von der Wertschät-zungsprämie profitieren können und ihre Auszahlung nach diesem Gesetz zeitgleich mit der Verleihung der Feuerwehr-Ehrenzeichen erfolgen soll, wird ein neues Feuerwehr-Ehrenzei­chen in Bronze für eine aktive Dienstzeit von 15 Jahren neu gestiftet. Darüber hinaus wird die Historie und Verleihungspraxis von Ehrenabzeichen des Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichungsgesetz nicht angetastet.

C     Alternativen

Die Einführung einer Feuerwehr-Rente nach Thüringischem Modell oder die Einführung der Anerkennungsprämie nach dem Modell in Hessen.

D     Kosten

Die Wertschätzungsprämie würde bei ca. 84.000 aktiven ehrenamtlichen Kräften in der Frei­willigen Feuerwehr NRW und ca. 20.000 ehrenamtlichen Mitwirkenden in den anerkannten Hilfsorganisationen des Landes Nordrhein-Westfalen 10,4 Mio. Euro pro Jahr kosten.

E     Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Beteiligt ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfa­len.

F     Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Ge­meindeverbände

Die Gewährung der Wertschätzungsprämie erfolgt über das Land. Für die Gemeinden als Trä­ger des örtlichen Brandschutzes entsteht ein Mehraufwand im Hinblick auf das Erfordernis, die erforderlichen Daten für die Wertschätzungsprämie zusammenzutragen und jährlich zu aktualisieren. Für die Gewährung müssen neue Datensätze erstellt werden.

Darüber hinaus bleibt es den Kommunen überlassen, eine weitere finanzielle Wertschätzung in Form einer freiwilligen Leistung, z.B. die kommunale Feuerwehr-Rente, einzuführen.

G    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Auswirkungen auf kleinere und mittlere Unternehmen sind durch das Gesetzesvorhaben kaum zu erwarten. Aus Unternehmersicht werden von den Auswirkungen des Gesetzes ausschließ­lich Betriebe mit Ehrenamtlichen betroffen sein, die auf Grund bestehender gesetzlicher Re­gelung nach § 20 BHKG für die Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbil­dungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen freizustellen sind. Darüber hinaus greifen weiterhin die gesetzlichen Lohnfortzahlungs- und Verdienstausfallsregelungen nach § 21 BHKG.

H     Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen berücksichtigen die Zeit der Schwanger­schaft und rechnen die Schwangerschaftsmonate für die Gewährung der Wertschätzungsprä-mie als aktive Dienstzeit explizit an. Damit unterstützt das neue Gesetz das ehrenamtliche Engagement von Frauen in den Einheiten und Einrichtungen des Brand- und Katastrophen­schutzes.

Gegenüberstellung

— (siehe PDF) —

Begründung

A     Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Erforderlichkeit der Regelung

Die Funktionsfähigkeit des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Nordrhein-Westfalen hängt im sehr hohen Maße vom freiwilligen Engagement der Bürger in den Einheiten und Einrichtungen des Brand- und Katastrophenschutzes ab. Das Engagement muss gewürdigt und attraktiver werden, weil der Erhalt einer hochmotivierten und leistungsstarken Einsatzabteilung in Zukunft immer wichtiger wird. Mitunter ist bei einem Einsatz mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben für die Ehrenamtlichen zu rechnen. Auch stehen sie in einer ständigen Rufbereitschaft und opfern im Einsatzfall, auch wenn es sich später als Fehlalarm herausstellt, ihre Freizeit.

Laut der Jahresstatistik zur Gefahrenabwehr des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt die Zahl der Einsätze für die öffentlichen Feuerwehren immer weiter zu. Waren es 2015 noch 1,672 Mio. Einsätzen ist die Einsatzzahl auf mehr als 1,92 Mio. Einsätze im Jahr 2018 gestiegen, was bei leicht steigenden Mitgliedszahlen ein Anstieg an Einsätzen pro ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen insgesamt bedeutet. Die Haupteinsatzlagengebiete sind dabei Hochwasser und extreme Wetterlagen, wie Stürme oder Trockenperioden, sowie Pandemien.

Im Mittelpunkt des Brand- und Katastrophenschutz steht der Mensch. Die Kampagne „Freiwillige Feuerwehr. Für mich. Für alle.“ zielte darauf ab, die Mitgliedergewinnung und – bindung in den Einsatzabteilungen zu verbessern (LT Dr. 17/10380). Befragungen ergaben, dass sich die Ehrenamtlichen in erster Linie immaterielle Anerkennung ihres Engagements wünschen, jedoch darf dies kein Anlass für den Ausschluss einer finanziellen Wertschätzung als Teil einer neuen Anerkennungskultur sein.

In den letzten Jahren häufen sich die Meldungen über Gewalt und andere Straftaten gegen Einsatz- und Rettungskräfte. Der Gesetzgeber im Bund hat einen entsprechenden Handlungsbedarf im Groben erkannt und ein Gesetz zum besseren Schutz von Sicherheits-und Rettungskräften verabschiedet. So wurden bislang nur Angriffe während Vollstreckungshandlungen wie etwa Festnahmen geahndet, künftig gilt das für Übergriffe während jeder Diensthandlung. Jegliche Form von Gewalt gegen Einsatz- und Rettungskräfte ist zu verurteilen und doch reicht die Verschärfung der Strafandrohung alleine nicht aus, um gerade Ehrenamtliche für den Brand- und Katastrophenschutz motiviert zu halten.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Eine Wertschätzungsprämie stellt eine angemessene Anerkennung der ehrenamtlichen Leistung dar. Sie verhindert, dass die freiwillige Tätigkeit von den Kommunen oder den Hilfseinrichtungen unentgeltlich kommerzialisiert wird. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn es um Bagatelleinsätze geht, wie beispielsweise die Entfernung einer Ölspur, welche auch ein kommunaler Dienstleister, allerdings mit höheren Betriebskosten, erledigen könnte. Die Wertschätzungsprämie würdigt das Engagement als Ganzes, gleichgültig um welche Einsatzart und Einsatzgröße es sich auch handelt. Damit soll der Wunsch der Ehrenamtlichen, anderen Bürgern zu helfen und Kameradschaft zu erleben, wieder stärker in das Zentrum des Engagements rücken. Ein positiver Nebeneffekt kann dann dabei auch eine Steigerung der Tagesalarmverfügbarkeit sein.

Voraussetzung für die Gewährung der Wertschätzungsprämie ist die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Einheit oder Einrichtung des Brand- und Katastrophenschutzes in NRW. Maßgeblich für ihre Höhe ist die aktive Dienstzeit, welche sich auch flexibel aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen kann. Die Dienstzeiten vor und nach einem Wechsel in eine andere Einheit und Einrichtung des Brand- und Katastrophenschutzes in NRW sollen dabei angerechnet werden. Auch soll die Zeit der Schwangerschaft für die Berechnung der Wertschätzungsprämie anerkannt werden. Damit setzt das Wertschätzungsprämiengesetz auch ein deutliches Signal an die 11.259 Frauen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Es erlaubt ihnen den familiären Rückzug und macht ihnen gleichzeitig den Wiedereinstieg in den aktiven Dienst leichter.

Die Anerkennungsprämie in Hessen und die Jubiläumsprämie in Brandenburg zeigen, dass Prämienmodelle unbürokratisch, kalkulierbar und bezahlbar sind. Die von den Kommunen als Träger der Aufgaben für den Brandschutz und die Hilfeleistung gemeldeten Aufwendungen an das Land Nordrhein-Westfalen betrugen im Jahre 2018 für Personal- und Sachkosten 998.282.361,00 Euro. Der Anteil an Investitionskosten betrug 244.855.636,00 Euro. Aus der Feuerschutzsteuer wurden als Investitionspauschale Zuwendungen in Höhe von 37.914.600,00 Euro durch das Land Nordrhein-Westfalen an die Kommunen weitergeleitet.

Vor diesem Hintergrund ist die Finanzierbarkeit der Wertschätzungsprämie gesichert und ihre Einführung nur noch eine Frage, ob das Land Nordrhein-Westfalen den Ehrenamtlichen die Wertschätzung entgegenbringen möchte oder nicht.

III. Alternativen

Viele Kommunen in NRW erkennen, dass die Zeit für eine finanzielle Wertschätzung des ehrenamtlichen Engagements der Einsatzabteilungen im Brand- und Katastrophenschutz reif ist. Obwohl sich der nordrhein-westfälische Landtag zuletzt in den Jahren 2009/10 (LT Dr. 14/9272) intensiv mit einer finanziellen Wertschätzung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr befasste, wurde die Idee einer sog. Feuerwehr-Rente auf Grund des hohen Verwaltungsaufwands für Feuerwehr und Kommunen hinsichtlich der Erfassung der nötigen Voraussetzungen verworfen.

Jedoch haben sich nach der Debatte im Landtag immer mehr Kommunen für eine Feuerwehr-Rente als freiwillige Leistung entschieden. Derzeit gibt es in NRW zwölf Kommunen mit einer kommunalen Feuerwehr-Rente: Hürth (2007), Waltrop (2009), Hückeswagen (2009), Herten (2010), Frechen (2010), Sankt Augustin (2010), Düsseldorf (2011), Ratingen (2015), Baesweiler (2015), Monheim (2017), Roetgen (2017), Herzogenrath (2018). Die Kommunen in Marl und Haltern am See planen die Einführung einer kommunalen Feuerwehr-Rente.

Ohne eine landesweite Regelung droht ein unübersichtlicher Flickenteppich mit Nachteilen für die Ehrenamtlichen, wenn sie aus beruflichen oder privaten Gründen ihren Standort wechseln müssen. Auch muss erwähnt werden, dass es sich bei der kommunalen Feuerwehr-Rente um eine freiwillige Zusatzleistung handelt, von der lediglich die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr profitieren und nicht die ehrenamtlichen Mitwirkenden in den Einheiten und Einrichtungen des Brand- und Katastrophenschutzes: Arbeiter-Samariter-Bund, Deut­sches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst, DLRG und Technisches Hilfs­werk. Eine landesweite Feuerwehr-Rente nach Thüringischem Modell kann den Standort­wechsel vereinfachen, der allgemeine Verwaltungsaufwand durch die paritätische Einzahlung in die Versorgungskasse bleibt jedoch hoch.

B     Besonderer Teil
Änderungen zu § 2

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wurde am 29. Dezember 1954 zur symbolischen Anerkennung und Würdigung von Verdiensten im Brandschutz im Land Nordrhein-Westfalen für die Erfül­lung einer pflichttreuen Dienstzeit gestiftet. Dabei wird das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber nach 25 Jahren, in Gold nach 35 Jahren oder in Gold mit Goldkranz nach 50 Jahren verliehen.

In Wahrung der Tradition wird die Wertschätzungsprämie entsprechend dieser Dienstzeiten vergeben. Das ermöglicht die zeitgleiche Übergabe von Feuerwehr-Ehrenzeichen, Urkunde und Wertschätzungsprämie zur Jahreshauptversammlung der Feuerwehr für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.

Damit auch früher schon eine Wertschätzungsprämie für ehrenamtliche Angehörige gewährt werden kann als nach 25 Jahren, wird im Absatz 1 ein neues Feuerwehr-Ehrenzeichen in Bronze nach einer aktiven Dienstzeit von mindestens 15 Jahren für alle Angehörigen der Feu­erwehren, sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes ange­hören geschaffen

Die Änderung im Absatz 2 ist an die Frauen in den ehrenamtlichen Einsatzabteilungen gerich­tet, deren Schwangerschaft für die Dienstzeit anerkannt werden soll.

Änderungen zu § 3

Die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Bronze macht es erforderlich, dass dieses bei der Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Silber abgelegt werden muss. Der Absatz 3 wird dementsprechend überarbeitet.

Änderungen zu § 17 ff.

Die Einführung des neuen Teil 5 zur Wertschätzungsprämie macht eine umfassende Änderung des bisherigen Gesetzes notwendig. Aufgrund des neuen Einzugs hat sich auch die Numme­rierung der gemeinsamen Bestimmungen geändert. Der bisherige Teil 5 Gemeinsame Best­immungen wird zum neuen Teil 6 und beginnt nach neuen § 20.

Wertschätzungsprämien werden ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und ehrenamtlichen Mitwirkenden in den anerkannten Hilfsorganisationen des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt, wenn eine aktive Dienstzeit von 15, 25, 35 oder 50 Jahren vollendet wor­den ist. Die Berechnung der Dienstzeiten richten sich nach der Berechnung der Dienstzeiten, wie sie in § 2 Abs. 2 bereits geregelten sind und um die Zeit der Schwangerschaft ergänzt wurden.

Bei der Gewährung einer Wertschätzungsprämie müssen Doppelungen ausgeschlossen wer­den. Dienstzeiten in verschiedenen Einheiten und Einrichtungen des Brand- und Katastro­phenschutzes zu gleichen Zeiten werden nicht addiert und zu unterschiedlichen Zeiten addiert.

Die Höhe der Wertschätzungsprämie beträgt gestaffelt 1.500 Euro, 2.500 Euro, 3.500 Euro und 5.000 Euro entsprechend der aktiven Dienstzeit. Das ergibt umgerechnet eine Wertschät-zungsprämie von 100 Euro pro Jahr. Der neue § 18 Abs. 2 stellt klar, dass lediglich der Diffe­renzbetrag zur letzten Ehrung gewährt werden soll.

Markus Wagner
Nic Vogel
Andreas Keith
Roger Beckamp

und Fraktion

 

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1 https://www.im.nrw/zahlen-daten-und-fakten-zur-gefahrenabwehr