Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfa­len (VSG NRW)

Gesetzesentwurf
vom 05.11.2019

Gesetzentwurfder AfD-Fraktion vom 05.11.2019

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfa­len (VSG NRW)

A Problem

Aus dem Lagebild des Landeskriminalamts zur Organisierten Kriminalität (Ok) in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2018 geht hervor, dass die unterschiedlichen kriminellen Gruppierungen, die im Lagebild erfasst sind, einen auf der Grundlage von Ermittlungsergebnissen berechneten Tatertrag von 188.526.602 Euro generiert haben.1 Neben den für die OK-Bekämpfung relevan­ten Phänomenbereichen der Eigentums- und Gewaltkriminalität sowie der Kriminalität im Zu­sammenhang mit dem Wirtschaftsleben waren die Gruppierungen vor allem im Bereich des international organisierten Rauschgifthandels aktiv2:

„In die Drogengeschäfte involviert waren vor allem kriminelle Angehörige türkisch-arabisch-stämmiger Familienclans und italienischer Mafiaorganisationen, Mitglieder von Rocker- oder rockerähnlichen Gruppierungen und albanische Banden.“3

Durch die in der Regel international verflochtenen4 Gruppierungen der Organisierten Kriminali­tät ist im Jahre 2018 ein wirtschaftlicher Schaden von schätzungsweise 46.304.047 Euro in NRW entstanden.5

Von den insgesamt 1.222 ermittelten Tatverdächtigen der im Jahre 2018 geführten OK-Verfah­ren waren 65 Prozent keine deutschen Staatsbürger. Nahezu alle nicht-deutschen Tatverdäch­tigen, die aus der Herkunftsregion des Nahen Ostens stammen,6 „sind als kriminelle Angehörige türkisch-arabischstämmiger Großfamilien dem Phänomenbereich der Clankriminalität zu-zurechnen.“7 Der Bereich der Wirtschaftskriminalität wird demgegenüber von deutschen OK-Gruppierungen dominiert.8

19 Prozent derjenigen Tatverdächtigen, „die während der Dauer der Ermittlungen Schusswaf­fen oder sonstige Waffen nach dem Waffengesetz im Besitz hatten bzw. Gegenstände als Waf­fen nutzten“9, sind Angehörige von Familienclans. Mehr als die Hälfte der bewaffneten Tatver­dächtigen sind kriminelle Mitglieder von Rocker- oder rockerähnlichen Gruppierungen.10

Mitglieder türkisch-arabischstämmiger Großfamilien fallen in einigen Städten Nordrhein-West­falens durch ein aggressives Auftreten, die Beanspruchung öffentlicher Räume und die Ein­schüchterung der Bevölkerung auf. Auch gegenüber Einsatzkräften verhalten sie sich offen feindselig, respektlos und hochaggressiv.11

Zu der Struktur und dieser teils äußerst offensiven Verfahrensweise stellt das Landeskriminal­amt fest:

„Die ethnische Geschlossenheit spielt bei der Begehung von Straftaten eine herausragende Rolle. Die gemeinsame familiäre Herkunft und Abstammung sind Kennzeichen einer beson­deren strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände. Die Verheiratung der Familienmit­glieder untereinander stärkt diese Bindung beziehungsweise besiegelt neue Allianzen. Die Einbeziehung von Familienmitgliedern in die Begehung von Straftaten schafft zudem die Voraussetzung für eine effektive Abschottung, die durch sprachliche und kulturelle Abgren­zung geprägt ist. Dabei fördert die rigorose Einbindung in den Familienverbund letztlich die Bildung von Parallelgesellschaften bzw. Subkulturen, die auf einem übersteigert ausgeleb­ten Ehr- und Machtanspruch basieren und eigene formale Entscheidungs- und Sanktions­mechanismen begründen.“12

Da es sich in diesem Phänomenbereich nicht immer, aber oftmals eben „um organisiertes, pro­fitorientiertes und auf Dauer angelegtes Agieren einer hierarchisch und entsprechend der Fa­milienstruktur gegliederten Tätergruppierung“13 handelt, hat das Landeskriminalamt seinen De­finitionsversuch der Clankriminalität, für die bislang keine Legaldefinition vorliegt, an die Defini­tion der Organisierten Kriminalität angelehnt.14

Das Landeskriminalamt rechnet der Clankriminalität in dem eigens dazu erstellten Lagebild in dem Zeitraum von 2016 bis 2018 insgesamt 6.449 Tatverdächtige und 14.225 Straftaten in Nordrhein-Westfalen zu,15 was bereits das Ausmaß und die Bedeutung dieser Gefahr für das Bundesland Nordrhein-Westfalen verdeutlicht. Im Berichtsjahr 2018 sind insgesamt 15 OK-Ver­fahren im Phänomenbereich der Clankriminalität geführt worden.16

Hier sind zudem Dynamiken angelegt, die auch für die Zukunft ein erhebliches – womöglich wachsendes – Gefahrenpotenzial prognostizieren lassen: Obwohl bislang zuvörderst die Re­gion des Ruhrgebiets geografisch belastet ist, ist aufgrund der Vernetzung der Clanakteure und ihrer weitreichenden Familienbezüge damit zu rechnen, dass sich die sicherheitspolitischen Herausforderungen zukünftig auch auf andere Regionen Nordrhein-Westfalens ausweiten wer-den.17 Des Weiteren ist nicht bloß eine Ausweitung der geografischen Aktionsräume absehbar, auch die Großfamilien selbst wachsen deutlich aufgrund einer überdurchschnittlich hohen Ge-burtenrate.18

Mittlerweile sehen sich die kriminellen Angehörigen von Familienclans im grenzoffenen Mas­seneinwanderungsland zunehmend neuer Konkurrenz ausgesetzt. Gruppierungen aus Syrien und dem Irak, deren Mitglieder teils über aktuelle Kriegserfahrungen verfügen, werden als be­sonders gewalttätig wahrgenommen.19

Schließlich konnte das Landeskriminalamt eine brisante Dynamik seit den Sommermonaten 2018 auch in der so genannten Rockerszene feststellen. Die verfeindeten Motorcycle Clubs (MC) lieferten sich im Berichtsjahr öffentlich unter teils massivem Gewalteinsatz Auseinander­setzungen im Zusammenhang mit Gebiets- und Konkurrenzstreitigkeiten.20

B Lösung

Das nordrhein-westfälische Landeskriminalamt betont zusammenfassend, dass Einsätze und Ermittlungen im Clan-Kontext „hohe Ressourcenaufwände und ein konsequentes Vorgehen unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten“21 erfordern, und bezieht dabei auch die Bedeutung einer sicherheitsbehördenübergreifenden Zusammenarbeit mit ein.

Unter einer solchen Zusammenarbeit und der Ausschöpfung tatsächlich aller rechtlichen Mög­lichkeiten im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität im Allgemeinen und die Clankriminalität im Besonderen will man in Teilen der CDU-Landtagsfraktion in einer aktuell von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) angestoßenen Debatte dezidiert auch eine Miteinbeziehung des Verfassungsschutzes verstanden wissen. Die DPolG machte sich jüngst dafür stark, in Nord­rhein-Westfalen gesetzliche Zugriffsrechte für den Verfassungsschutz auf das Feld der Orga­nisierten Kriminalität zu schaffen, wovon sich die Gewerkschafter konkret erhoffen22, „mehr Er­kenntnisse über die Strukturen der abgeschotteten arabischen Großfamilien zu erlangen“23, wie unter anderem die Rheinische Post berichtet. Dafür sprechen laut DPolG auch die zu gewin­nenden Erkenntnisse über Verbindungen von Organisierter und politisch motivierter Kriminalität sowie eine Effizienzsteigerung der Polizeiarbeit. Ein entscheidender und im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und die Clankriminalität nutzbar zu machender strategischer Vorteil der Verfassungsschutzbehörden gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ist, dass sie im Un­terschied zu letzteren, dem Opportunitätsprinzip und nicht dem Legalitätsprinzip unterworfen sind. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, mögliche oder tatsächliche Straftaten zu verfolgen, wohingegen der Verfassungsschutz langfristiger angelegt beobachten und damit Strukturen tie­fergehend durchdringen kann.24 Das Opportunitätsprinzip erlaubt den Verfassungsschutzbe­hörden dahingehend einen Ermessensspielraum, ob bei Straftaten unmittelbar einzuschreiten ist, oder ein vorläufiger Verzicht eine relevante Erkenntnissteigerung erwarten lässt.25 Die er­mittlungstaktischen Vorteile, die sich daraus ergeben, beschreiben die Verfassungsschutzbe­hörden wie folgt:

„Dadurch, dass der Verfassungsschutz vom Strafverfolgungszwang losgelöst ist, kann er weitergehend operieren, etwa, um eine extremistische bzw. terroristische Szene näher auf­zuklären oder zur Entschärfung einer Gefahrensituation, indem er versucht, einzelne Täter aus der Szene herauszulösen und als Informanten zu gewinnen, um so ferner die Strukturen der Bestrebung zu schwächen. Ohne Strafverfolgungszwang hat der Verfassungsschutz Raum für umfassende Analysen und Methodik. Im Gegensatz zur Polizei kann er „flächen­deckende“ Strukturerkenntnisse sammeln.“26

Ebendiese spezifisch nachrichtendienstliche Fähigkeit, Strukturen aus dem Verborgenen her­aus zu infiltrieren und langfristig zu durchleuchten, gewinnt vor dem Hintergrund der Erkennt­nisse des Landeskriminalamts über die besondere ethnische Geschlossenheit und effektive Abschottung von türkisch-arabischstämmigen Großfamilien gegenüber der Außenwelt eine be­sondere Bedeutung. Aber auch Mafia-Syndikate aus dem Bereich der italienischen OK, die ebenfalls hierarchisch und straff organisiert, oftmals durch Blutsverwandtschaft, strenge Regeln und Treueschwüre verbunden sind27, oder abgeschottete Großfamilienstrukturen der albani­schen OK28 verdeutlichen die strategische Notwendigkeit zusätzlicher nachrichtendienstlicher Aufklärung zur tieferen und breiteren Durchdringung krimineller Strukturen.

Für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Zugriff des Verfassungsschutzes auf die Organisierte Kriminalität im Allgemeinen und auf die Clankriminalität mit OK-Relevanz im Besonderen sprechen jedoch nicht nur strategische Gründe. Ein CDU-Innenpolitiker hebt in diesem Zusammenhang richtigerweise hervor, dass

„Organisierte Kriminalität, die den Rechtsstaat verachte, Behörden infiltriere, Menschen be­drohe, einschüchtere oder korrumpiere, (…) auch ein Angriff auf unsere Gesellschaft und ihre staatlichen Institutionen (sei) (…) (und) damit eine Gefahr für die Stabilität der freiheit­lich-demokratischen Grundordnung dar(stelle)“29.

Hier wird zugleich deutlich, dass auch der originäre Auftrag des nordrhein-westfälischen Ver­fassungsschutzes tangiert wird. Diesem ist es nach § 3 VSG NRW vom Gesetzgeber unter anderem aufgetragen, Informationen über

„Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beein­trächtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben“ (Ziffer 1)

zu sammeln und auszuwerten.

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) und der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion stehen mit ihrer Haltung nicht alleine da. Der Bund Deutscher Kriminalbeam­ter (BDK) hat einen solchen Vorschlag neben zahlreichen weiteren bereits im April 2019 in seinem Positionspapier „Clankriminalität bekämpfen: Strategische Ausrichtung – nachhaltige Erfolge“ vorgelegt. Unter Ziffer 7.6 „Ressortübergreifende Kriminalitätsbekämpfung und Part­ner, Zivilgesellschaft“ fordern die Verfasser unter Anführung der in diesem Antrag bereits ge­nannten Gründe betroffene Bundesländer auf, dem Beispiel Bayerns und Hessens zu folgen.30

In diesen beiden Bundesländern, aber auch in Thüringen und im Saarland31 ist dies nämlich seit langem Gesetzeslage und gängige Behördenpraxis. Im Bayrischen Verfassungsschutzbe­richt wird dem Phänomenbereich der Organisierten Kriminalität beispielsweise ein eigenes Ka­pitel gewidmet.32 Die Verfassungsschützer des süddeutschen Nachbarbundeslandes ordnen ihre Beobachtungs- und Analysearbeit gegen diese Bedrohung der „Grundlagen unserer Ge­sellschaft“ in das Vorfeld von Straftaten und polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungs­verfahren ein, sodass entsprechende Aktivitäten bereits in ihrem Frühstadium aufgeklärt wer­den können. Die diesbezüglichen Tätigkeiten des Verfassungsschutzes sind dabei in eine um­fassende behörden- und auch landesgrenzenübergreifende Zusammenarbeit eingebunden.33

Bereits jetzt leisten Mitarbeiter und Beamte nordrhein-westfälischer (Strafverfolgungs-) Behör­den eine engagierte und hervorragende Arbeit im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und die Clankriminalität.

Der bisherige nordrhein-westfälische Weg, mit „einem ganzheitlichen Ansatz auf das Handeln krimineller türkisch-arabischstämmiger Großfamilien zu reagieren“, und auf der Grundlage wis­senschaftlicher Erkenntnisse „mit abgestimmten polizeilichen, ordnungsbehördlichen sowie steuerrechtlichen Maßnahmen (…), häufig unter Beteiligung von Justiz-, Finanz- und Kommu­nalbehörden (Ausländeramt, Ordnungsamt, Gewerbeamt, Straßenverkehrsamt)“ gegen ent­sprechende Täter und Täterstrukturen vorzugehen34, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Rich­tung, nachdem eine entschiedene Wahrnehmung und Bekämpfung dieses Phänomens jahr­zehntelang aus vermeintlich politisch-korrekten Motiven heraus vernachlässigt worden ist.

Ein darüber hinausgehendes nachrichtendienstliches Zugriffsrecht auf die Organisierte Krimi­nalität in NRW, das mit dem vorgelegten Gesetzentwurf geschaffen wird, und eine darauffol­gende Einbeziehung des Verfassungsschutzes und seines spezifischen Fähigkeitenprofils er­gänzen die bereits breit angelegte behördenübergreifende Arbeit. Der Verfassungsschutz kann auf diesem Weg mit Staatsanwaltschaften, Polizei-, Ordnungs-, Justiz-, Finanz- und Kommu­nalbehörden in ein komplementäres und synergetisches Arbeitsverhältnis treten. Der Verfas­sungsschutz setzt seine Beobachtung und Analyse dabei im Vorfeld von Straftaten in einem Frühstadium relevanter Aktivitäten an, ist vom Strafverfolgungszwang losgelöst befähigt, tiefer­gehende und breitere Strukturerkenntnisse zu erlangen und auch Querverbindungen zum Ter­rorismus und zur politisch motivierten Kriminalität in den Blick zu nehmen.

Die von Seiten der SPD, FDP und den Grünen geäußerten Bedenken, wonach mit einem der­artigen Vorstoß das Trennungsgebot von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden verletzt werde und damit womöglich eine Geheimpolizei entstünde, die es als Institution aus histori­schen Gründen nicht geben dürfe35, sind unbegründet. Die Verfassungsschutzbehörde erhält durch den hier vorgelegten Gesetzentwurf keinerlei polizeiliche Exekutivbefugnisse, lediglich ihr Beobachtungsspektrum wird um einen Phänomenbereich ergänzt.

Selbstverständlich ist vor dem Hintergrund unserer geschichtlichen Erfahrungen mit den ver­brecherischen Institutionen Gestapo und Stasi das Trennungsgebot, also unter anderem die personelle, organisatorische und funktionale Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei­behörden, stets zu wahren.

C Alternative

Keine.

D Kosten

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der Aufgaben des Verfassungsschutzes um den Bereich der Beobachtung der Organisierten Kriminalität erfordert voraussichtlich die Ein­richtung eines OK-spezialisierten Referats in der Abteilung 6 Verfassungsschutz des Ministe­riums des Innern sowie die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen technischen Mittel für Observation, Ermittlung, Beschaffung und Auswertung, wodurch den öffentlichen Haushal­ten Kosten entstehen, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht näher beziffert werden können.

Darüber hinaus entsteht im Rahmen einer solchen Einrichtung und der neuen Zuständigkeiten zusätzlicher Personalaufwand, der zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht näher beziffert wer­den kann.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium des Innern.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Ge­meindeverbände

Belange der kommunalen Selbstverwaltung werden nicht berührt.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Es bestehen keine Auswirkungen.

H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein.

Gegenüberstellung

– siehe PDF –

Begründung

Allgemeiner Teil

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Erweiterung der Aufgaben des Verfassungsschutzes um den Bereich der Beobachtung der Organisierten Kriminalität ist zwingend geboten, um die bereits unter Ziffer I. geschilderten Problemlagen zu lösen. Zu diesem Zweck sind die Aufga­ben neu zu definieren. Zugleich ist der Begriff der Organisierten Kriminalität als Grundlage für die Ermächtigung ebenfalls zu definieren.

Besonderer Teil – Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 3 Abs. 1 Ziffer 5: Erweiterung der Aufgaben des Verfassungsschutzes):

Die ausdrückliche Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfassungsschutzes in der ge­nannten Vorschrift ist erforderlich, um das Ziel, die Überwachung der Organisierten Kriminali­tät, erst zu ermöglichen. Diese Erweiterung ist die Grundlage für ein entsprechendes Handeln der Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW.

§3 Abs. 7: Definition der Organisierten Kriminalität:

Insbesondere aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit ist es geboten, die jeweiligen zugrundeliegenden Tatsachen, die den Verfassungsschutz zum Handeln legiti­mieren, exakt zu definieren. § 3 Absatz 7 definiert daher im Einzelnen den Begriff der Organi­sierten Kriminalität. Nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist der Verfas­sungsschutz im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zum Handeln ermächtigt.

Markus Wagner
Andreas Keith

und Fraktion

 

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1 Vgl. Landeskriminalamt NRW (2018a): Organisierte Kriminalität. Lagebild NRW 2018, Düsseldorf, S.1, 9.

2 Vgl. ebd., S. 4.

3 Ebd., S. 4.

4 Vgl. ebd., S. 8

5 Vgl. ebd., S. 9.

6 Vgl. ebd., S. 5f..

7 Ebd., S. 6.

8 Vgl. ebd., S. 4.

9 Ebd., S. 7.

10 Vgl. ebd., S. 7.

11 Vgl. Landeskriminalamt NRW (2018b): Clankriminalität. Lagebild NRW 2018, Düsseldorf, S. 6.

12 Ebd., S. 6f..

13 Ebd., S. 7.

14 Vgl. ebd.

15 Vgl. ebd., S. 9.

16 Vgl. ebd., S. 15.

17 Vgl. ebd., S. 24.

18 Vgl. ebd..

19 Vgl. ebd..

20 Vgl. Landeskriminalamt NRW (2018a): Organisierte Kriminalität. Lagebild NRW 2018, Düsseldorf, S. 14

21 Vgl. Landeskriminalamt NRW (2018b): Clankriminalität. Lagebild NRW 2018, Düsseldorf, S. 24.

22 Vgl. Rheinische Post (2019): Verfassungsschutz soll Clans beobachten; online im Internet: https://rp-online.de/nrw/panorama/kriminalitaet-in-nrw-verfassungsschutz-soll-clans-beobachten_aid-46535947#successLogin.

23 Ebd..

24 Vgl. ebd..

25 Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (2019): Opportunitätsprinzip/Legalitätsprinzip; online im In­ternet: https://www.verfassungsschutz.de/de/service/glossar/_lO.

26 Ebd.

27 Vgl. Bayrisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Hrsg.) (2019): Verfas­sungsschutzbericht 2018, München, S. 307ff..

28 Vgl. Landeskriminalamt NRW (2018a): Organisierte Kriminalität. Lagebild NRW 2018, Düsseldorf, S. 15.

29 Rheinische Post (2019): Verfassungsschutz soll Clans beobachten; online im Internet: https://rp-on-line.de/nrw/panorama/kriminalitaet-in-nrw-verfassungsschutz-soll-clans-beobachten_aid-46535947#successLogin.

30 Vgl. Bund Deutscher Kriminalbeamter (Hrsg.) (2019): Clankriminalität bekämpfen: Strategische Aus­richtung –nachhaltige Erfolge“, Kassel, S. 25.

31 Vgl. Rheinische Post (2019): Verfassungsschutz soll Clans beobachten; online im Internet: https://rp-online.de/nrw/panorama/kriminalitaet-in-nrw-verfassungsschutz-soll-clans-beobachten_aid-46535947#successLogin.

32Vgl. Bayrisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Hrsg.) (2019): Verfassungs­schutzbericht 2018, München, S. 294-309.

33 Vgl. ebd., S. 295f..

34 Die direkten und indirekten Zitate dieses Absatzes sind folgender Quelle entnommen: Landeskrimi­nalamt NRW (2018a): Organisierte Kriminalität. Lagebild NRW 2018, Düsseldorf, S. 12.

35 Vgl. Rheinische Post (2019): Verfassungsschutz soll Clans beobachten; online im Internet: https://rp-online.de/nrw/panorama/kriminalitaet-in-nrw-verfassungsschutz-soll-clans-beobachten_aid-46535947#successLogin.