Gesetzentwurfder AfD-Fraktion vom 10.06.2020
Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
A Problem
Dem Wahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zufolge wird bei der Sitzverteilung im Landtag eine Gesamtzahl von 181 Abgeordneten zugrunde gelegt (§ 14 des Landeswahlgeset-zes).1 Davon werden derzeit 128 Abgeordnete in den Wahlkreisen gewählt (§ 13 des Landes-wahlgesetzes) und mindestens 53 Mandate über die Landeslisten der Parteien vergeben. Durch das Ungleichgewicht zwischen den Wahlkreismandaten und den Reservelistenmanda-ten müssen Überhang- und Ausgleichsmandate vergeben werden. Die tatsächliche Anzahl an Abgeordneten im Landtag liegt daher regelmäßig über der Soll-Zahl des Landeswahlgesetzes. Jedes weitere Mandat führt zu finanziellen Mehrbelastungen durch zusätzliche Abgeordnetenentschädigungen, Versorgungsleistungen, Mitarbeiterpauschalen, Büroräume und Sachmittel. Durch eine Erhöhung der Mitarbeiter- und Fraktionspauschale im Jahre 2018 sind die Kosten pro Mandatsträger weiter gestiegen. Des Weiteren ist eine kostspielige bauliche Erweiterung des Landtages geplant, welche allerdings durch diesen Gesetzentwurf nicht mehr in der angedachten Form benötigt würde.
Im Landtag von Nordrhein-Westfalen sind in der laufenden Wahlperiode 18 die Mindestzahl übersteigende Mandate vorhanden. In der vergangenen 16. Wahlperiode (2012 bis 2017) waren es insgesamt 237 Mandate und damit 56 Abgeordnete über der Soll-Zahl. Ein solch großer Landtag könnte in der nächsten Wahlperiode erneut Realität werden. Schon im Mai 2012 hat der Bund der Steuerzahler NRW gemahnt: „Das deutliche Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Abgeordnetenzahl von 181 Mandatsträgern sollte zum Anlass genommen werden, die Abgeordnetenzahl und Wahlkreiszuschnitte erneut zu überdenken.“ Im April 2017 stellte die Rheinische Post fest: „Der Landtag hat zu viele Abgeordnete […] Um das zu ändern, braucht es Mut. Wird das neue Parlament diesen Mut aufbringen?“.2
Häufig wird als Argument für große Parlamente eine vermeintliche „Bürgernähe“ angeführt, wie auch ein Kommentar in der Rheinischen Post in Bezug auf den Bundestag feststellte: „Sie etikettieren das als Eintreten für die bürgernahe parlamentarische Demokratie. Sie sollten sich vor Augen halten, dass sie damit das Vertrauen der Bürger in diesen Parlamentarismus nachhaltig beschädigen.“3
Ein Presseartikel in der „Glocke“ stellte im November 2018 fest: „Die Klage der Abgeordneten über die zunehmende Arbeitsbelastung im Internet- und Smartphone-Zeitalter klingt wenig überzeugend. Das NRW-Landesparlament hatte in den vergangenen Jahren jeweils zwischen 16 und 19 Wochen sitzungsfrei. […] Deshalb sehen Kritiker den Landtag im bevölkerungsreichsten Bundesland schon auf dem Weg zum Feierabend-Parlament. In den großen Stadtparlamenten von Köln oder Duisburg müssten die ehrenamtlichen Stadträte mehr arbeiten als ein Landtagsabgeordneter, behaupten leidgeprüfte Kommunalpolitiker.“ Des Weiteren stellte der Bericht fest, dass 63 der 199 Abgeordneten im Landtag von Nordrhein-Westfalen einer weiteren beruflichen Tätigkeit nachgehen würden.
Die AfD-Fraktion brachte im November 2017 einen Antrag zur „Verkleinerung des Landtags“ ein.4 Ähnlich wie viele Politiker im Bundestag stellten sich die Politiker der anderen Parteien auch im Landesparlament von NRW gegen eine Reform.
Dass andere Parlamente im Verhältnis zu NRW noch mehr Abgeordnete pro Einwohner haben (zum Beispiel der Bayerische Landtag mit aktuell 205 Abgeordneten für die 13 Millionen Einwohner im Freistaat), kann kein Argument gegen eine Reform in NRW sein.
B Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Verringerung der Abgeordnetenzahl des Landtages von grundsätzlich 181 auf 129 vor. Der Mechanismus zur Verkleinerung der Anzahl der Abgeordneten liegt in der Reduzierung der Wahlkreise. Zur nächsten Wahlperiode sollen 64 Mandate direkt und 65 über die Reservelisten der Parteien vergeben werden. Zuletzt wurde die Anzahl der Wahlkreise im Land NRW zur 14. Wahlperiode (2005 bis 2010) von 151 auf 128 reduziert und gleichzeitig die Anzahl der Soll-Sitze von 201 auf 181.
Eine sinnvolle Grundlage für die Neueinteilung bzw. Vergrößerung der Wahlkreise in NRW ist die Fassung der Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag.5 Das Land NRW wird für Wahlen zum Deutschen Bundestag in 64 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreiseinteilung erfolgt dabei durch eine vom Bundespräsidenten ernannte Wahlkreiskommission. In NRW wurde die Wahlkreiseinteilung 2016 im Sinne einer größeren Transparenz in das Landeswahl-gesetz integriert und das Wahlkreisgesetz aufgehoben.
Die Novellierung des Landeswahlgesetzes sollte zeitnah erfolgen, damit das Gesetz zur nächsten Landtagswahl im Jahre 2022 Anwendung findet.
C Alternativen
Beibehaltung des bestehenden Rechts.
D Kosten
Dem Land entstehen keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil sind umfangreiche Einsparungen zu erwarten.
E Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landtag.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte
Keine.
Gegenüberstellung
— (siehe PDF) —
Begründung
A Allgemeiner Teil
Der Landtag sollte in dieser Wahlperiode eine Wahlgesetzreform auf den Weg bringen. Das Gesetz verringert die Anzahl der Wahlkreise bei Landtagswahlen und setzt zudem die Soll-Zahl der Abgeordneten neu fest. Bei 64 Wahlkreisen für die kommende Landtagswahl und einer gleichen Anzahl an Listenmandaten (zuzüglich eines Sitzes zur Verhinderung eines Patts) hat der Landtag NRW ab der 18. Wahlperiode eine Soll-Zahl von 129 Abgeordneten.
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der Landtag hat in seiner aktuellen Zusammensetzung 18 Abgeordnete mehr als die derzeitige Soll-Zahl von 181. Die Einteilung der Wahlkreise in Nordrhein-Westfalen für den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen richtet sich zukünftig ebenfalls nach der Einteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag. Das Land NRW wird für Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich in 64 Wahlkreise eingeteilt. Der Landtag NRW wäre auch mit einer Soll-Zahl von 129 Abgeordneten uneingeschränkt arbeitsfähig und zugleich effektiver und kostengünstiger.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Herbert Strotebeck
Markus Wagner
Andreas Keith
und Fraktion
1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3920040121111940779
4 https://landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1126.pdf