Gibt es Sondergenehmigungen für die Befahrung von lastbeschränkten Brücken durch Straßen.NRW?

Kleine Anfrage
vom 28.08.2024

Kleine Anfrage 4318

des Abgeordneten Klaus Esser AfD

Gibt es Sondergenehmigungen für die Befahrung von lastbeschränkten Brücken durch Straßen.NRW?

Die Südbrücke zwischen Düsseldorf und Neuss ist für Fahrzeuge über 30 Tonnen gesperrt. Presseberichten zufolge gibt es auch für kleinere Gefährte von Landwirten keine Sonderge­nehmigungen für eine Befahrung.1 Die Kreisbauernschaft der Region Neuss/ Mönchengladbach bemängelt, dass Bauern aus linksrheinischen Gebieten die Brücke brauchen, um Getreide bspw. in den Düsseldorfer Hafen zu transportieren. Diese Bauern­transporte werden von einem langsam fahrenden Traktor gezogen. Die Schleppzüge bestehen aus bis zu zwei Anhängern, die 30 bis 40 Tonnen wiegen. Andere Routen sind für die Gefährte der Landwirte nicht nutzbar, da das Manövrieren und die Fahrt durch enge Innenstadtstraßen quasi unmöglich und hochriskant wären. Eine Sonderregelung für Landwirte wurde seitens Straßen.NRW offenbar abgelehnt.

Daher frage ich die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesregierung den obigen Sachverhalt?
  2. Welche weiteren Brücken im Verantwortungsbereich von Straßen.NRW sind nicht für landwirtschaftliche Transporte nutzbar?
  3. Erteilt Straßen.NRW Sondergenehmigungen für lastbeschränkte Brücken in NRW? (wenn ja, wann, wo und in welchem Umfang)
  4. Wie viele Sondergenehmigungen für jegliche Transporte über lastbeschränkte Brücken wurden in den letzten fünf Jahren in NRW genehmigt?
  5. Wie sieht eine etwaige Einzelfallprüfung bei der Erteilung von Sondergenehmigungen für das Befahren lastbeschränkter Brücken in NRW aus?

Klaus Esser

 

MMD18-10406

 

1 https://www1.wdr.de/mediathek/josef-kardinal-frings-bruecke-jetzt-nur-noch-einspurig-100.html


Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 4318 mit Schrei­ben vom 30. September 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Minis­terin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz beantwortet.

  1. Wie bewertet die Landesregierung den obigen Sachverhalt?

Die hier angesprochene Josef-Kardinal-Frings Brücke war bis zum 31.12.2023 in Baulast einer Betreibergesellschaft (Stadt Düsseldorf, Stadt Neuss sowie der Rheinbahn AG). Am 01.01.2024 ist die Verantwortlichkeit für die Brücke im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung auf den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen übergegangen.

Es wird ein Ersatzneubau notwendig, weil eine vollständige Sanierung der in den 1950er Jah­ren gebauten Brücke inklusive der notwendigen Anpassungen an die heutigen und zukünftigen verkehrlichen Anforderungen nicht möglich ist. Die bereits im Jahr 2023 von den Städten Düs­seldorf und Neuss angeordnete Ablastung auf 30 Tonnen auf der Brücke für alle Fahrzeuge dient dem Schutz des Bauwerkes, um eine Verschlechterung des Schadenbildes zu vermeiden und die Brücke bis zum Ersatzneubau sicher betreiben zu können. Diese Maß­nahme wurde auch nach der zum Jahreswechsel übergegangenen Baulast aufrechterhalten.

  1. Welche weiteren Brücken im Verantwortungsbereich von Straßen.NRW sind nicht für landwirtschaftliche Transporte nutzbar?

Eine ausdrückliche Beschränkung des landwirtschaftlichen Verkehrs besteht auch bei der an­gesprochenen Josef-Kardinal-Frings-Brücke nicht. Vielmehr ist der Gebrauch öffentlicher Stra­ßen grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmenden im Rahmen der Widmung und der verkehrli-chen Vorschriften gestattet. Aufgrund der beschriebenen Ablastung der Josef-Kardinal-Frings-Brücke auf 30 Tonnen ist der landwirtschaftliche Verkehr nur betroffen, wenn dieser die zuläs­sige Gewichtsbeschränkung überschreitet. Dies gilt analog für alle Brücken in Zuständigkeit von Straßen.NRW.

  1. Erteilt Straßen.NRW Sondergenehmigungen für lastbeschränkte Brücken in NRW? (wenn ja, wann, wo und in welchem Umfang?
  2. Wie viele Sondergenehmigungen für jegliche Transporte über lastbeschränkte Brücken wurden in den letzten fünf Jahren in NRW genehmigt?

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Ausnahmen von verkehrlichen Beschränkungen nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung können ausschließlich durch die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden genehmigt werden, die bei den Kreisen, kreisfreien Städten sowie den Großen und Mittleren kreisangehörigen Städ­ten angesiedelt sind. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen ist keine Straßen­verkehrsbehörde und daher zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht ermächtigt. Die Landesregierung führt keine Listen über die von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden erteilten Ausnahmegenehmigungen. Die Ermittlung solcher Daten wäre im Rahmen der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.

  1. Wie sieht eine etwaige Einzelfallprüfung bei der Erteilung von Sondergenehmigun­gen für das Befahren lastbeschränkter Brücken in NRW aus?

Sofern eine Straßenverkehrsbehörde beabsichtigt, eine Ausnahme vom Verbot des Befahrens einer lastbeschränkten Brücke nach § 46 StVO zu genehmigen, so hat sie grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten und unter Beachtung der straßen­verkehrsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Dabei hat sie sogfältig zwischen allen berech­tigten Interessen abzuwägen und die Möglichkeiten alternativer Streckenführungen zu unter­suchen. Insbesondere jedoch beteiligt die Straßenverkehrsbehörde den zuständigen Straßen­baulastträger der jeweiligen Brücke, der die Verträglichkeit der beantragten Befahrung mit dem jeweiligen Fahrzeug prüft.

 

MMD18-10868

Beteiligte:
Klaus Esser