Glasflaschen-Attacke in der U-Bahn

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 176
des Abgeordneten Markus Wagner vom 19.07.2022

 

Glasflaschen-Attacke in der U-Bahn

Wie die Bild-Zeitung berichtet, kam es am Mittwochmorgen, den 13. Juni 2022, in der U-Bahn 76 in Höhe Meerbusch-Landsknecht zu einem Streit zwischen zwei Männern. Dabei fügte ein bislang unbekannter Mann einem 23-Jährigen mit einer Glasflasche lebensgefährliche Verletzungen zu.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtigen, Tathergang, Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Tatverdächtigen, Vornamen deutscher Tatverdächtiger und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen)
  2. Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Opfers vor? (Bitte Vorstrafen des Opfers, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Opfers und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über das Opfer nennen)
  3. Wie viele Straftaten wurden von der Polizei seit 2020 in U-Bahnen, die im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) verkehren, registriert? (Bitte nach Straftatbestand, Tatdatum und Tatmittel aufschlüsseln.)
  4. An welchen Haltestellen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) beziehungsweise auf welchen seiner Linien wird welche Form der Videoüberwachung eingesetzt? (Bitte aufschlüsseln.)
  5. Wie viel Sicherheitspersonal wird auf den in Frage 3 abgefragten U-Bahn-Strecken eingesetzt? (Bitte nach Tag- und Nachtzeit aufschlüsseln.)

Markus Wagner

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. https://www.bild.de/regional/duesseldorf/duesseldorf-aktuell/meerbusch-glasflaschen-attacke-in-u-bahn-taeter-fluechtig-80691910.bild.html.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 176 mit Schreiben vom 15. August 2022 im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz sowie dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtigen, Tathergang, Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Tatverdächtigen, Vornamen deutscher Tatverdächtiger und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen)

Zur Beantwortung der Frage hat mir das Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 01.08.2022 folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz unter dem 26.07.2022 u. a. wie folgt berichtet:

‚Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kam es am 13.07.2022 gegen 6:00 Uhr morgens aus bisher unbekanntem Anlass zu einer Auseinandersetzung zwischen dem 26­jährigen algerischen Beschuldigten und dem 23-jährigen tunesischen Geschädigten in der Straßenbahn der Linie U76 in Fahrtrichtung Krefeld. Im Verlauf der Auseinandersetzung zerschlug der Beschuldigte, kurz bevor der Zug die Haltestelle ´Meerbusch Büderich Landsknecht´ erreichte, eine von ihm mitgeführte Glasflasche und schlug und stach hiermitvauf den Geschädigten ein. Anschließend verließ der Beschuldigte an der vorbezeichneten Haltestelle die Bahn.

Der Geschädigte erlitt mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich der Brust, des Rückens, des Kopfes und der Arme. Einer der Stiche führte zu einer lebensgefährlichen Verletzung der Lunge. Der Geschädigte wurde in einem Krankenhaus notoperiert und ist nach ärztlicher Einschätzung mittlerweile wieder außer Lebensgefahr.

Gegen den zwischenzeitlich aufgrund einer noch am Tattage veranlassten Öffentlichkeitsfahndung identifizierten Beschuldigten hat der zuständige Dezernent am 15.07.2022 einen Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB) beantragt, der von dem Amtsgericht Düsseldorf antragsgemäß erlassen wurde. Der Beschuldigte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten weist fünf Eintragungen auf. Nach drei geringfügigen Verurteilungen wegen Diebstählen, fahrlässiger Körperverletzung und Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz wurde er im Juni 2019 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte im November 2019 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls. Sonstige polizeiliche Erkenntnisse sind hier nicht bekannt.‘“

  1. Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Opfers vor? (Bitte Vorstrafen des Opfers, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Opfers und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über das Opfer nennen)

Zur Beantwortung der Frage hat mir das Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 01.08.2022 folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

„Auf die in der Antwort auf die Frage 1 wiedergegebenen Berichtsausführungen wird Bezug genommen. Zur Beantwortung der Frage 2 hat der Leitende Oberstaatsanwalt im Übrigen mitgeteilt, dass die Ermittlungen bezüglich des Geschädigten bislang keinen Anlass gegeben hätten, ihn betreffend einen Bundeszentralregisterauszug anzufordern oder Auskünfte aus den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern einzuholen, und der Staatsanwaltschaft auch sonstige polizeiliche Erkenntnisse nicht bekannt seien.“

  1. Wie viele Straftaten wurden von der Polizei seit 2020 in U-Bahnen, die im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) verkehren, registriert? (Bitte nach Straftatbestand, Tatdatum und Tatmittel aufschlüsseln.)

Datenbasis für die Beantwortung von Fragen zum Tatort ist die Polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen (PKS NRW). Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt.

Tatörtlichkeiten werden in der PKS NRW auch im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs durch verschiedene Katalogwerte abgebildet.

Straftaten in U-Bahnen werden in der PKS NRW dabei in der Kategorie „Tatörtlichkeit U-Bahn“ erfasst.

Es erfolgt jedoch keine gesonderte Erfassung eines spezifischen Verkehrsverbundes.

Eine differenzierte Auswertung von U-Bahnen als Tatörtlichkeit, die im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) verkehren, ist daher nicht möglich.

  1. An welchen Haltestellen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) beziehungsweise auf welchen seiner Linien wird welche Form der Videoüberwachung eingesetzt? (Bitte aufschlüsseln.)
  2. Wie viel Sicherheitspersonal wird auf den in Frage 3 abgefragten U-Bahn-Strecken eingesetzt? (Bitte nach Tag- und Nachtzeit aufschlüsseln.)

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der nordrhein-westfälische Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) im Weiteren – Busse und Straßenbahnen – ist kommunal verantwortet; mithin auch der Betrieb der von den Fragen 4 und 5 erfassten U-Bahnen im VRR.

Die Ausgestaltung des Betriebs unter Aspekten der Sicherheit liegt somit im Bereich der kommunalen Aufgabenträgerschaft.

Die Entscheidung, ob und welche Sicherheitsmaßnahmen (wie die erfragte Videoüberwachung oder einzusetzendes Sicherheitspersonal) erbracht werden sollen, treffen daher die kommunalen Aufgabenträger eigenverantwortlich gemeinsam mit den einzelnen Verkehrsunternehmen. Dabei besteht keine Informationspflicht an die Landesregierung; dem Land liegen die erfragten Daten für den kommunalen ÖPNV nicht vor.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner