„Grüne Kennzeichen“ in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1286

der Abgeordneten Zacharias Schalley und Klaus Esser vom 08.02.2023

„Grüne Kennzeichen“ in Nordrhein-Westfalen

Laut Medienberichten hat der Bundesrechnungshof Bundesfinanzminister Lindner aufgefordert, Steuervorteile für Landwirtschaftsfahrzeuge umgehend zu streichen.

Man argumentiert damit, dass solche Privilegien nicht mehr „zeitgemäß“ seien und rechnet mit Steuermehreinnahmen von bis zu einer Milliarde Euro.1

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Fahrzeuge in Nordrhein-Westfalen welcher Bauart haben aktuell ein „grünes Kennzeichen“ im Sinne des § 3 KraftStG 2002?
  2. Wie viele davon haben eine Steuerbefreiung gemäß § 3 (7) KraftStG 2002 erhalten?
  3. Wie hoch wären die Mehreinnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in NRW gemeldet sind, wenn man sämtliche Ausnahmen von der Besteuerung im Sinne von § 3 KraftStG 2002 streichen würde?
  4. Wie hoch wären die Mehrkosten durch Fahrzeuge in Eigentum des Landes, wenn sämtliche Ausnahmen von der Besteuerung im Sinne § 3 KraftStG wegfallen würden?
  5. Wie bewertet die Landesregierung eine mögliche Streichung von Ausnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer?

Zacharias Schalley
Klaus Esser

 

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1 Htt p s : / /www. T a g e s schau.de/in land/bundes r e c h n u n g s hof-kfz-steuer-101.h t m l


Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 1286 mit Schreiben vom 1. März 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen üb­rigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Am 1. Juli 2014 ging die Erhebungs- und Verwaltungshoheit der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf die Zollverwaltung des Bundes über. Das Steueraufkommen steht seitdem allein dem Bund zu.

Die Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG setzen entsprechende Anträge der Fahrzeughalter voraus. Die Prüfung und die Genehmigung dieser Anträge erfolgt durch die zuständigen Hauptzollämter. Grundsätzlich stehen den Ländern daher keine Daten in Bezug auf Festset­zung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung.

Die in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 aufgeführten Zahlen stammen vom Kraftfahrt-bundesamt (KBA), Stand: 1. Januar 2022.

  1. Wie viele Fahrzeuge in Nordrhein-Westfalen welcher Bauart haben aktuell ein „grünes Kennzeichen“ im Sinne des § 3 KraftStG 2022?

Laut Aufstellung des KBA hatten zum 1. Januar 2022 in Nordrhein-Westfalen insgesamt 138.746 Fahrzeuge ein „Grünes Kennzeichen“ im Sinne des § 3 KraftStG 2022. Dabei handelt es sich um:

– Krafträder (75)

– Personenkraftwagen (1.706)

– Kraftomnibusse (6)

– Lastkraftwagen (551)

– Sattelzugmaschinen (1.013)

– Sonstige Zugmaschinen (4.178)

– Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (41.679)

– Sonstige Kfz (5.239)

– Kraftfahrzeuganhänger (84.299)

  1. Wie viele davon haben eine Steuerbefreiung gemäß § 3 (7) KraftStG 2002 erhalten?

Eine Aussage hierzu ist nicht möglich, da laut Aussage des KBA aufgrund der Datenbasis des Zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) eine Aufschlüsselung nach den jeweiligen Befreiungs­gründen nicht möglich ist. Die Zulassungsbehörde übermittelt den Grund zur Erteilung eines grünen Kennzeichens nicht an das ZFZR.

  1. Wie hoch wären die Mehreinnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in NRW gemeldet sind, wenn man sämtliche Ausnahmen von der Besteuerung im Sinne des § 3 KraftStG wegfallen würden?

Die steuerliche Auswirkung hängt von der bei Wegfall der Ausnahmen maßgeblichen Besteu­erung des einzelnen Fahrzeuges nach dem KraftStG 2022 ab.

Da die Erträge aus der Kraftfahrzeugsteuer allein dem Bund zustehen, ergäben sich bei Weg­fall der Besteuerungsausnahmen im Sinne des § 3 KraftStG keine Mehreinnahmen für den Landeshaushalt.

  1. Wie hoch wären die Mehrkosten durch Fahrzeuge in Eigentum des Landes, wenn sämtliche Ausnahmen von der Besteuerung im Sinne des § 3 KraftStG wegfallen würden?

Die Mehrkosten, die durch den Wegfall der in § 3 KraftStG aufgeführten Ausnahmen für die landeseigenen Fahrzeuge entstehen würden, sind nicht bekannt und können auch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beziffert werden.

  1. Wie bewertet die Landesregierung eine mögliche Streichung von Ausnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer?

Die Kraftfahrzeugsteuer dient dazu, die Verkehrsinfrastruktur mitzufinanzieren. Da diese von der Landwirtschaft nur bedingt genutzt wird, da der Haupteinsatz von Traktoren vor allem auf landwirtschaftlichen Nutzflächen stattfindet, ist eine Steuerbefreiung für diesen Bereich wei­terhin gerechtfertigt.

Zudem würde ein Wegfall der Steuerbefreiung die landwirtschaftliche Produktion weiter ver­teuern. Die Landwirtschaft kann ihre Rolle zur Ernährungssicherung und für einen immer bes­seren Umwelt-, Natur- und Tierschutz nur gerecht werden, wenn sie wirtschaftlich betrieben werden kann.

 

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