Gut gebrüllt Löwe, oder sind Justizverwaltungsvorschriften nur reine Papiertiger und belasten bewusst und willkürlich die Gesundheit der Justizvollzugsbeamten in NRW?

Kleine Anfrage
vom 19.09.2017

Kleine Anfrage 339
des Abgeordneten Andreas Keith

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Zur Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) Arbeitszeit- und Dienststundenregelung für Vollzugsbedienstete RV d. JM vom 9. Oktober 2013 (4400 – IV. 75) ist unter 2.1.5 Dienstbefreiung bestimmt:

„Jedem Bediensteten sollen wöchentlich zwei möglichst aufeinander folgende dienstfreie Tage gewährt werden. Die Bediensteten haben Anspruch auf wöchentlich mindestens einen dienst­freien Tag.“

Aus den Justizvollzugsanstalten, bekannt sind hier die JVA Köln und die JVA Werl, werden offiziell, sogenannte Dienstpläne, mit einem Schichtdienstmodell 12/2 geführt.

Das bedeutet, dass die Justizvollzugsbeamten- und Bediensteten 12 aufeinanderfolgende Tage vorgeplanten Dienst versehen müssen und nach Ablauf von 12 aufeinanderfolgenden Dienstschichten erstmals Anspruch auf zwei dienstfreie Tage haben. Ebenso wird hiermit vorgeplanter Mehrdienst produziert, bzw. entsprechend dem Dienstplan im Schichtdienstmodell 12/2 angeordnet.

Dieses widerspricht nicht nur dem propagierten Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und allen Erfordernissen eines, im Schichtdienst unabdingbaren Gesundheitsmanage­ments und erst recht nicht den Vorgaben der allgemeingültigen AZVO.

Während es für den Bereich der Polizei, die auf das Berufsbild angepasste AZVOPol und für den Bereich der Feuerwehren die AZVOFeu gibt, unterliegen die Justizbeschäftigten und Jus­tizvollzugsbeamten der allgemeinen AZVO, dessen Anwendung am Beispiel Köln und Werl zweifelhaft erscheint.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Beabsichtigt die Landesregierung eine, für den Justizvollzug eigene AZVOJus einzufüh­ren? Falls JA, Wann? Falls NEIN, Warum nicht?
  2. Wie wertet die Landesregierung die praktizierten und vorgeplanten arbeits- und dienst­rechtlichen Verstöße entgegen der allgemeingültigen AZVO im Bereich des Justizvoll­zugs- und des Justizwerkdienstes?
  3. In welchen Justizvollzugsanstalten, neben Köln und Werl, werden Dienstpläne nach 12/2 geführt, bzw. in welchen Justizvollzugsanstalten entsprechen die Dienstpläne nicht der allgemeingültigen AZVO? (Bitte aufschlüsseln nach JVA und Dienstplangestaltung getrennt nach Vollzugs- und Werksdienst)
  1. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung vor diesem Hintergrund zu tref­fen, um ein effektives Gesundheitsmanagement im Bereich des Justizvollzuges zu etab­lieren?
  2. Wird die Landesregierung, auf Grund der besonderen Belastungen des Schichtdienstes, ihren Justizvollzugsbeamten, analog zur Polizei NRW, diesen nach fünfjährigem, durch­gängigem Schichtdienst, erstmals eine Sportsonderkur, zur Aufrechterhaltung und Stei­gerung der Leistungsfähigkeit gewähren? Falls JA: Ab wann? Falls NEIN: Warum nicht?

Andreas Keith

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 339 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern wie folgt:

Frage 1:

Beabsichtigt die Landesregierung eine, für den Justizvollzug ei­gene AZVOJus einzuführen? Falls JA, Wann? Falls NEIN, Warum nicht?

Auf der Grundlage der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung -AZVO) hat das Ministerium der Justiz die Arbeitszeit- und Dienststun-denregelung für Vollzugsbedienstete (RV d. JM v. 9. Oktober 2013 [4400-IV.75]) erlassen, die den Anforderungen des Justizvollzugs ge­recht wird.

Frage 2:

Wie wertet die Landesregierung die praktizierten und vorgeplanten arbeits- und dienstrechtlichen Verstöße entgegen der allgemeingül­tigen AZVO im Bereich des Justizvollzugs- und des Justizwerk-dienstes?

Frage 3:

In welchen Justizvollzugsanstalten, neben Köln und Werl, werden Dienstpläne nach 12/2 geführt, bzw. in welchen Justizvollzugsan­stalten entsprechen die Dienstpläne nicht der allgemeingültigen AZVO?

(Bitte aufschlüsseln nach JVA und Dienstplangestaltung getrennt nach Vollzugs- und Werksdienst)

Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet:

Nach Ziffer 2.1.5 der Arbeitszeit- und Dienststundenregelung für Be­dienstete des Justizvollzuges (RV d. JM v. 9. Oktober 2013 [4400-IV.75]) sollen wöchentlich zwei möglichst aufeinander folgende dienst­freie Tage gewährt werden. Die Bediensteten haben Anspruch auf wö­chentlich mindestens einen dienstfreien Tag. Wird davon aus zwingen­den dienstlichen Gründen abgewichen, ist der nicht gewährte dienstfreie Tag später zu gewähren. Jeder Bedienstete hat in einem Zeitraum von vier Wochen Anspruch auf mindestens ein dienstfreies Wochenende.

Die konkrete Dienstplangestaltung obliegt den Leitungen der Justizvoll­zugsanstalten und wird zum Teil dezentral für einzelne Anstaltsbereiche vorgenommen. Die persönlichen Belange der Bediensteten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Dienstpläne des allgemeinen Vollzugsdienstes, bei denen im Schicht­dienst innerhalb von 14 Tagen mindestens ein Wochenende dienstfrei ist, werden in den Justizvollzugsanstalten Hagen, Iserlohn, Willich I sowie in der Justizvollzugsanstalt Schwerte im Zusammenhang mit der Verrichtung von Nachtdienst geführt. Es wird innerhalb des 12-tägigen Zeitraums oder gegebenenfalls danach nach Möglichkeit Freizeitaus­gleich gewährt.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln hat berichtet, dass das Schichtdienstmodell 12/2 dort nur bei etwa einem Fünftel der Bedienste­ten angewendet werde. In der JVA Werl werden im Rahmen der Vorpla­nung der Dienstplangestaltung auch Einteilungen nach dem Schicht-dienstmodell 12/2 vorgenommen, in die dann kurzfristig Änderungen und Unterbrechungen einfließen.

Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während der Haupturlaubszei­ten oder bei sonstigem unvorhersehbarem hohem Personalbedarf kann es auch in anderen Anstalten vorübergehend zu einer 12-tägigen Dien­steinteilung mit anschließendem Freizeitausgleich kommen.

Im Werkdienst kommt ein Schichtdienstmodell grundsätzlich nicht zum Einsatz, da dieser nicht zum Wochenenddienst verpflichtet ist.

Frage 4:                    

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung vor diesem Hintergrund zu treffen, um ein effektives Gesundheitsmanagement im Bereich des Justizvollzuges zu etablieren?

Frage 5:

Wird die Landesregierung, auf Grund der besonderen Belastungen des Schichtdienstes, ihren Justizvollzugsbeamten, analog zur Poli­zei NRW, diesen nach fünfjährigem, durchgängigem Schichtdienst, erstmals eine Sportsonderkur, zur Aufrechterhaltung und Steige­rung der Leistungsfähigkeit gewähren? Falls JA: Ab wann? Falls NEIN: Warum nicht?

Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet:

Das Gesundheitsmanagement genießt im Justizvollzug einen hohen Stellenwert. Den Justizvollzugsanstalten steht mit dem „Leitfaden Ge­sundes Arbeiten im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen“ eine Grundlage für die Implementierung einer Gesundheitsförderung vor Ort zur Verfü­gung. Außerdem wurden ein „Maßnahmenkonzept für die Gesundheits­förderung im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen“ als zentrales Element des Gesundheitsmanagements in Kraft gesetzt und eine „Dienstverein­barung zum Gesundheitsmanagement für die Bediensteten des Justiz­vollzugs in Nordrhein-Westfalen“ sowie das „Rahmenkonzept zur Perso­nalentwicklung im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen“ abgeschlossen.

Für die Bediensteten besteht des Weiteren die Möglichkeit, regelmäßig am Dienstsport teilzunehmen und weitere Maßnahmen zur Gesund­heitsfürsorge in Anspruch zu nehmen. Hierzu gehören bei entsprechen­der medizinischer Indikation u.a. auch Rehabilitationskurmaßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Biesenbach

Beteiligte:
Andreas Keith