Haan: 13-Jähriger schlägt 17-Jährigen mit Flasche fast tot – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 15.04.2025

Kleine Anfrage 5329

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Haan: 13-Jähriger schlägt 17-Jährigen mit Flasche fast tot Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 6. März 2025, Drucksache 18/13034, auf meine Kleine Anfrage vom 28. Januar 2025, Drucksache 18/12652, wurde Frage 2

„Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?“1

unter anderem wie folgt beantwortet:

„Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in 17 Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung
  • in einem Fall wegen einer Straftat nach der Abgabenordnung – Steuerhinterziehung
  • in zwei Fällen wegen des Tabakerzeugnisgesetzes
  • in einem Fall wegen Nötigung
  • in elf Fällen wegen Raubs
  • in vier Fällen wegen Diebstahls
  • in zwei Fällen wegen Sachbeschädigung
  • in drei Fällen wegen räuberischen Diebstahls
  • in neun Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
  • in einem Fall wegen Hausfriedensbruchs
  • in einem Fall wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen
  • in einem Fall wegen Bedrohung
  • in einem Fall wegen Räuberischer Erpressung.“2

Auf die Frage 5

„Wird respektive wurde der Tatverdächtige bereits als Intensivtäter geführt?“3

antwortete die Landesregierung:

„Der Beschuldigte wurde am 15.02.2024 in die nordrhein-westfälische Initiative „Kurve kriegen“ aufgenommen, da dieser ausweislich der der Kreispolizeibehörde Mettmann vorliegenden Personaldaten zu diesem Zeitpunkt zwölf Jahre alt war. Am 23.01.2025 setzte das Ausländeramt des Kreises Mettmann die Kreispolizeibehörde Mettmann über eine Änderung der Personaldaten des Beschuldigten in Kenntnis. Mit der Änderung ging auch eine Anpassung des Geburtsdatums des Beschuldigten einher, ausweislich derer dessen Alter auf nunmehr 14 Jahre korrigiert wurde. Am 24.01.2025 – und somit unmittelbar nach Korrektur des Alters des Beschuldigten – wurde dieser in das örtliche Mehrfach- und Intensivtäterprogramm überführt.“4

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche Gründe lagen vor, dass das Geburtsdatum des Beschuldigten und damit dessen Alter auf nunmehr 14 Jahre korrigiert wurde?
  2. Welche Erfolge des Beschuldigten können seit dem 15. Februar 2024, dem Tag, an dem er in die nordrhein-westfälische Initiative „Kurve kriegen“ aufgenommen wurde, aufgeführt werden?
  3. Wie oft wurden gegen den Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner insgesamt 54 Ermittlungsverfahren aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?
  4. Welche Vorstrafen sind über den Beschuldigten bekannt? (Bitte chronologisch auflisten.)
  5. Welche weiteren Maßnahmen wurden jeweils nach den 54 Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet?

Markus Wagner

 

MMD18-13319

 

1 Antwort der Landesregierung vom 6. März 2025, Drucksache 18/13034.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5329 mit Schreiben vom 9. Mai 2025 namens der Landesregierung 5329 im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Welche Gründe lagen vor, dass das Geburtsdatum des Beschuldigten und damit dessen Alter auf nunmehr 14 Jahre korrigiert wurde?

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal hat dem Ministerium der Justiz unter dem 04.04.2025 im Wesentlichen berichtet, das Ausländeramt Mettmann habe im Verlauf der Er­mittlungen mitgeteilt, dass der Beschuldigte nach dem Inhalt eines im Rahmen der Hochzeit eines Familienmitgliedes vorgelegten syrischen Familienregisterauszuges im November 2024 14 Jahre alt geworden sei.

  1. Welche Erfolge des Beschuldigten können seit dem 15. Februar 2024, dem Tag, an dem er in die nordrhein-westfälische Initiative „Kurve kriegen“ aufgenommen wurde, aufgeführt werden?

Der Beschuldigte befand sich vom 15.02.2024 bis zum 24.01.2025 in der Initiative „Kurve krie­gen“.

Ziel der Initiative ist es und war es auch hier, durch individuell geeignete Maßnahmen wir­kungsvoll und nachhaltig an der Ursache von Delinquenz zu arbeiten und die fortgesetzte Be­gehung von Straftaten zu verhindern.

Durch die pädagogischen Fachkräfte des Standortes Mettmann wurden nach einer Clearing­phase verschiedene pädagogische Maßnahmen durchgeführt.

Die Maßnahmen konnten keine nachhaltige Wirkung erzielen, insbesondere aufgrund fehlen­der Mitwirkung des Teilnehmers. Tatsächliche Erfolge waren demnach nicht zu verzeichnen.

Aufgrund dessen wurde ab Ende 2024 – in Abstimmung mit der Jugendsachbearbeitung – geprüft, den Teilnehmer als „Abbrecher“ aus der Initiative „Kurve kriegen“ auszustufen und in das behördeninterne Intensivtäterkonzept aufzunehmen. Diesbezüglich fanden mehrere Fall­konferenzen statt. Eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens befand sich noch in Prüfung, als am 23.01.2025 die Mitteilung hinsichtlich der Altersänderung erfolgte.

Mit der Korrektur des Alters auf nunmehr 14 Jahre wurde die Person am 24.01.2025 umge­hend in das Intensivtäterprogramm der KPB Mettmann aufgenommen.

  1. Wie oft wurden gegen den Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner insgesamt 54 Ermittlungsverfahren aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?

Aufgrund der Zuerkennung eines Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flücht­linge (BAMF) war die Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen bisher nicht zulässig. Nach vorliegender Mitteilung über die Einleitung von Strafverfahren prüfen die unte­ren Ausländerbehörden in solchen Fällen grundsätzlich die Anregung der Einleitung eines Auf­hebungsverfahrens durch das BAMF.

Im konkreten Fall wurde das BAMF mit Schreiben der unteren Ausländerbehörde vom 12.07.2024 erstmals gebeten, ein Aufhebungsverfahren gegen den Betroffenen und seine Fa­milie einzuleiten. Dieses wurde mit Schreiben vom 05.12.2024 seitens des BAMF abgelehnt. Eine erneute Anfrage vom 16.01.2025 blieb bislang unbeantwortet.

  1. Welche Vorstrafen sind über den Beschuldigten bekannt? (Bitte chronologisch auflisten.)

Dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Wuppertal zufolge sind keine Vorstrafen bekannt.

  1. Welche weiteren Maßnahmen wurden jeweils nach den 54 Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet?

Der Beschuldigte wurde durch die untere Ausländerbehörde aufgefordert, wöchentlich bei die­ser vorzusprechen und einen entsprechenden Nachweis über seine täglichen Schulbesuche vorzulegen.

Nach dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Wuppertal wurden in den dort gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren über die Anordnung der Untersuchungshaft hinaus keine weiteren strafprozessualen Maßnah­men ergriffen.

Die Verfahren wurden größtenteils mangels Strafmündigkeit eingestellt.

 

MMD18-13780

Beteiligte:
Markus Wagner