Häufung von Kleinen Anfragen mit gleichem Inhalt

Kleine Anfrage
vom 19.12.2017

Kleine Anfrage 648
des Abgeordneten Roger Beckamp AfD

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Verschiedene Abgeordnete der SPD-Fraktion haben zuletzt mehrere Kleine Anfragen mit der Frage nach der „besonderen Bedeutung des Polizei-Bezirksdienstes“ verschiedener Städte und Kommunen gestellt (vgl. Anfragen Nr. 444, 460, 494, 498, 502, 503, 505, 507, 509, 510, 519). Die immer gleiche Fragestellung unterschied sich lediglich durch die Ortsangabe als Variable. Als Fragesteller dieser gemeinsamen Aktion fungierten jedoch jeweils unterschiedliche Abgeordnete. Diese Vorgehensweise ist in der Vergangenheit schon öfter aufgefallen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Besteht nach Ansicht der Landesregierung die Möglichkeit, bei inhaltsgleichen Kleinen Anfragen mit lediglich unterschiedlichen Variablen diese innerhalb einer Anfrage abzufragen?
  2. Entsteht gesonderter Arbeitsaufwand durch die Beantwortung gleicher Anfragen mit lediglich unterschiedlicher Variable in Form mehrerer separater Anfragen (falls ja, bitte aufschlüsseln)?
  3. Wie bewertet die Landesregierung eine solche Praxis vor dem Hintergrund einer statistischen „Aufhübschung“ von Leistungsbilanzen einzelner Abgeordneter oder ganzer Fraktionen?

Roger Beckamp

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 648 im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung wie folgt:

Frage 1:

Besteht nach Ansicht der Landesregierung die Möglichkeit, bei in­haltsgleichen Kleinen Anfragen mit lediglich unterschiedlichen Va­riablen diese innerhalb einer Anfrage abzufragen?

Frage 3:

Wie bewertet die Landesregierung eine solche Praxis vor dem Hin­tergrund einer statistischen „Aufhübschung“ von Leistungsbilan­zen einzelner Abgeordneter oder ganzer Fraktionen?

Die Fragen 1 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet.

Inhaltliche Maßgaben für die Handhabung des Instruments der Kleinen Anfrage regelt § 92 der Geschäftsordnung des Landtags. Auf das Instrument der Großen Anfrage, das gemäß der Geschäftsordnung des Landtags keine Beschränkung auf fünf Fragen kennt, wird der Vollstän­digkeit halber hingewiesen.

Bei den Regelungen der Geschäftsordnung des Landtags handelt es sich um Innenrecht des Parlaments, das von Seiten der Landesregie­rung nicht zu kommentieren ist.

Frage 2:

Entsteht gesonderter Arbeitsaufwand durch die Beantwortung gleicher Anfragen mit lediglich unterschiedlicher Variable in Form mehrerer separater Anfragen (falls ja, bitte aufschlüsseln)?

Jede einzelne Kleine Anfrage – unabhängig von gleichlautenden oder sinnentsprechenden Fragestellungen – ist mit Arbeitsaufwand verbun­den, da die Antwort inhaltlich erarbeitet, abgestimmt und die Reinschrift erstellt werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Armin Laschet

Beteiligte:
Roger Beckamp