Hagen: 14-Jähriger sticht Kontrahenten nieder

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 657
des Abgeordneten Markus Wagner vom 25.10.2022

Hagen: 14-Jähriger sticht Kontrahenten nieder

Die Bild-Zeitung berichtete am 20. Oktober 2022, dass ein 14-Jähriger einen Heranwachsenden am Abend in Altenhagen niedergestochen haben soll. Das aus Lüdenscheid stammende Opfer war mit zwei Freunden unterwegs, als die Gruppe vor einer Bushaltestelle auf zwei Personen trafen, unter denen der spätere Täter war. Es entwickelte sich ein Streit, in dessen Verlauf der mutmaßliche Täter ein Messer zückte und dem Heranwachsenden in den Oberkörper stieß. Dieser ging schwer verletzt zu Boden. Der mutmaßliche Täter entfernte sich vom Tatort, konnte allerdings später zu Hause aufgespürt und festgenommen werden.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtigen, Tathergang, Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vorname des deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen.)
  2. Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Opfers vor? (Bitte Vorstrafen des Opfers, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Opfers und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über das Opfer nennen.)
  3. Befinden sich in dem Bereich, wo die Gewalttat stattgefunden hat, Videoüberwachungssysteme? (Bitte nach der Überwachungstechnik wie Liveschaltung, reine Videoaufzeichnung etc. aufschlüsseln.)
  4. Welche Straßen und Stadtbereiche der Stadt Hagen werden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) eingestuft?

Markus Wagner

 

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1 Vgl. htt ps :/ / www. Bild .de/regional/ ruhrgebiet /ruhrgebiet – aktuell/ hagen-teenager-14-sticht-heranwachsenden-nieder- 816 84 028 .bild . html.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 657 mit Schreiben vom 18. November 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vor­name des deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen.)
  2. Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Opfers vor? (Bitte Vorstrafen des Op­fers, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Opfers und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über das Opfer nennen.)

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Zur Beantwortung hat mir das Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 11.11.2022 folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

„Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen hat dem Ministerium der Justiz unter dem 04.11.2022 zu Frage 1. der Kleinen Anfrage u. a. Folgendes berichtet:

,Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2022 können zum eigentlichen Tathergang und dessen rechtlicher Beurteilung noch keine Angaben gemacht werden, da die um­fangreichen Ermittlungen noch andauern. Zutreffend ist, dass eine der beteiligten Per­sonen eine Messerstichverletzung, verursacht durch einen 14 Jahre alten Beschuldig­ten, im Thorax links erlitt, die das Legen einer Thoraxdrainage erforderlich machte, aber nach derzeitigen Erkenntnissen zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr führte. Zutreffend ist weiterhin, dass insgesamt fünf Personen, nämlich zwei Begleiter des Verletzten und ein Begleiter des Beschuldigten, zumindest mit vor Ort anwesend waren. Deren Schil­derungen zum Hergang der Stichverletzung weichen erheblich voneinander ab und sol­len durch die weiteren Ermittlungen verifiziert oder widerlegt werden.‘

Zu Frage 2. hat die Leitende Oberstaatsanwältin zudem u. a. berichtet, der Verletzte sei 18 Jahre alt und demnach Heranwachsender. Ob er möglicherweise selbst Straftatbestände verwirklicht habe, sei Gegenstand der laufenden Ermittlungen und könne derzeit nicht beantwortet werden.

Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat in ihrem Randbericht vom 08.11.2022 mitgeteilt, gegen die Sachbehandlung auf Grundlage der Berichterstattung keine Bedenken zu haben.

Von weiteren Ausführungen zu den Personen des Beschuldigten und des Verletzten wird mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten sowie den besonderen Schutz von Jugendlichen im Ermittlungs- und Strafverfahren (zu vgl. § 48 des Jugendgerichtsgesetzes) bzw. den Opferschutz abgesehen.“

  1. Befinden sich in dem Bereich, wo die Gewalttat stattgefunden hat, Videoüberwa­chungssysteme? (Bitte nach der Überwachungstechnik wie Liveschaltung, reine Videoaufzeichnung etc. aufschlüsseln)

In dem Bereich, in welchem die Tat stattgefunden hat, sind keine polizeilichen Videoüberwa­chungssysteme installiert.

  1. Welche Straßen und Stadtbereiche der Stadt Hagen werden gemäße § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) eingestuft?

Nach der polizeilichen Befugnisnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) kann die Polizei die zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sich diese an einem Ort aufhält, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verü­ben, sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen oder sich dort gesuchte Straftäter verbergen.

Eine generelle Einstufung von Örtlichkeiten im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Vielmehr sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten angehalten, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eigenständig im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einschreiten an der Örtlichkeit zu prüfen.

Das Polizeipräsidium Hagen hielt die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW im Nachgang zu dem in der Anfrage genannten Vorfall und auch vorher nicht für geeignet, da der Anlasstat ein ortsunspezifischer Tathergang zugrunde lag. Gleichwohl wurde die Örtlichkeit im Rahmen der Streife verstärkt aufgeklärt.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner