Kleine Anfrage 3295des Abgeordneten Markus Wagner vom 08.01.2020
Hat die Landesregierung den durch das OVG festgesetzten Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage umgesetzt?
Unter dem Aktenzeichen 6 A 2122/17 urteilte das Oberverwaltungsgericht NRW am 18.3.2019, dass vorgeplante, zusätzliche Dienste eine Erhöhung des Urlaubsanspruches gem. FrUrlV NRW auslösen.
Hintergrund ist, dass ein Polizeivollzugsbeamter eines Kriminalkommissariats, KK 11, überwiegend zuständig für Tötungsdelikte, Todesermittlungen, Sexualdelikte und Brandermittlungen, zur Besetzung der K-Wache (Kriminalwache), ebenfalls zuständig für gleichgelagerte Deliktbereiche, während und außerhalb der Dienstzeiten des KK 11, am Wochenende vorgeplante, zusätzliche Dienste übernehmen musste, da die K-Wache personell unterbesetzt war.
Im KK 11 hatte der Kriminalbeamte seine Dienste regelmäßig an den Wochentagen Montag bis Freitag abzuleisten. Entsprechend beantragte er eine Erhöhung seines Urlaubsanspruches.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW, wenn sich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt.
Das Land hatte zuvor den Antrag des Kriminalbeamten abgelehnt, da bislang zusätzliche Urlaubstage nur dann gewährt wurden, wenn die Arbeitszeit in mindestens der Hälfte der Arbeitswochen des Kalenderjahres auf mehr als fünf Arbeitstage verteilt war.
Der vom Land vertretenen Auffassung ist das OVG mit seinem Urteil entgegengetreten.
Somit ergibt sich aus dem Urteil ein zusätzlicher Urlaubsanspruch für alle, die in Dienstplänen (FLAZ / GLAZ = Zeiterfassungssysteme für Mitarbeiter außerhalb von DSM, Dezentrales Schichtdienst Management) mit durchschnittlich mehr als 5 Arbeitstagen pro Woche arbeiten.
Unerheblich sei, so das OVG, ob es zu einem Arbeitsausfall, z.B. aufgrund eines Feiertags oder einer Dienstbefreiung, zur Abgeltung eines Zeitguthabens gekommen sei. Außerplanmäßige, zusätzliche Arbeitstage sind nach den Feststellungen des Gerichts bei der Urlaubsberechnung jedoch nicht zu berücksichtigen.
Für die Geltendmachung zusätzlicher Urlaubstage gilt laut OVG die Verfallsfrist, so wie für den gesamten Jahresurlaub.
Dies bedeutet, Ansprüche verfallen 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind. Demnach müssten Ansprüche für 2018 bis zum 31.3.2020 beantragt werden.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Wurde das Urteil entsprechend den Vorgaben des OVG umgesetzt?
2. Wurden die betroffenen Kreispolizeibehörden mit K-Wache über die neue Rechtsprechung informiert und auf die geänderte Rechtslage hingewiesen?
3. Wie gelangen die Polizeivollzugsbeamten / Kriminalbeamten zu ihrem Rechtsanspruch auf zusätzliche Urlaubstage?
4. Wie bewertet die Landesregierung das OVG-Urteil hinsichtlich der Beamten im DSM (Dezentrales Schichtdienst Management)?
5. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund des OVG-Urteils mögliche, zusätzliche Urlaubsansprüche von Justizvollzugsbeamten im NRW Strafvollzug bei vorgeplanten Dienstzeiten von 12/2 (zwölf Tage Dienst / zwei Tage frei)?
Markus Wagner
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 05.02.2020
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3295 mit Schreiben vom 5. Februar 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
1. Wurde das Urteil entsprechend den Vorgaben des OVG umgesetzt?
2. Wurden die betroffenen Kreispolizeibehörden mit K-Wache über die neue Rechtsprechung informiert und auf die geänderte Rechtslage hingewiesen?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Bei einem Urteil eines Spruchkörpers der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt es sich um keine eine Regelung schaffende Verfügung, sondern um eine den jeweiligen Einzelfall bewertende Entscheidung.
In dem in Rede stehenden Urteil sind insoweit keine allgemein verbindlichen Vorgaben gemacht worden, sondern es wurde aufgrund der durch das Gericht ermittelten Gesamtumstände ein zusätzlicher Urlaubsanspruch im Einzelfall festgestellt.
- 23 Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW) regelt in Fällen, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt wird, eine Erhöhung des Urlaubs für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW.
Es wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) weder eine „neue“ Rechtsprechung implementiert noch eine geänderte Rechtslage geschaffen.
In dem speziellen Einzelfall ist durch die beklagte Behörde der erstrittene Urlaubsanspruch zwischenzeitlich umgesetzt worden.
3. Wie gelangen die Polizeivollzugsbeamten / Kriminalbeamten zu ihrem Rechtsanspruch auf zusätzliche Urlaubstage?
Es ist jeder Beamtin und jedem Beamten unbenommen, einen solchen Antrag bei der zuständigen Personaldienststelle einzureichen. Sodann wird anhand der gesetzmäßigen Vorgaben der eingangs näher bezeichneten Norm geprüft, ob ein Anspruch entstanden ist.
4. Wie bewertet die Landesregierung das OVG-Urteil hinsichtlich der Beamten in
DSM (Dezentrales Schichtdienst Management)?
Bei Beamtinnen und Beamten, die ihren Dienst im sog. Dezentralen Schichtdienstmanagement (DSM) verrichten, wird die Dienstzeit im Schichtsystem grundsätzlich vorgeplant. Eine Verbindlichkeit dieser Vorplanungen tritt gemäß der Arbeitszeitverordnung für die Polizei (AZVOPol) jeweils sieben Tage im Voraus ein.
Die Ausführungen des Urteils des OVG NRW sollen zum Anlass genommen werden, die aus dem DSM resultierenden individuellen Arbeitszeiten dahingehend zu untersuchen, dass den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rechnung getragen wird.
5. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund des OVG-Urteils mögliche, zusätzliche Urlaubsansprüche von Justizbeamten im NRW Strafvollzug bei vorgeplanten Dienstzeiten von 12/2 (zwölf Tage Dienst / zwei Tage frei)?
Im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt die Dienstplanung für den Allgemeinen Vollzugsdienst den einzelnen Justizvollzugsanstalten.
Darunter fällt die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten sowie die Diensteinteilung und Schichtplanung der Bediensteten. Grundsätzlich erfolgt die Dienstplanung aufgrund verschiedenster Einflussfaktoren nicht bereits am Jahresanfang für das gesamte Jahr im Voraus. In der Regel existieren daher für die im Schichtdienst tätigen Bediensteten keine allgemeingültigen Arbeitszeitmodelle, die die Berechnung eines möglichen zusätzlichen Urlaubsanspruchs im Sinne des § 23 Abs. 1 FrUrlV NRW bereits am Jahresanfang ermöglichen.
Die Arbeitszeit- und Dienststundenregelung für Vollzugsbedienstete (RV d. JM v. 9. Oktober 2013 – 4400 IV.75) sieht vielmehr lediglich einen verbindlichen Zeitraum von 72 Stunden für die Dienstplanung vor. Im Ergebnis ist die individuelle Arbeitszeit der Bediensteten – auf das Kalenderjahr / Urlaubsjahr gesehen – daher grundsätzlich weder dienstplanmäßig noch in einer wochenbezogenen Regelmäßigkeit auf eine bestimmte Anzahl von Tagen in der Kalenderwoche verteilt.
Das Urteil des OVG NRW vom 18. März 2019 (6A 2122/17) gibt Anlass, etwaige Dienstzeitmodelle der Anstalten mit Blick auf die Ausführungen des Senats in den Blick zu nehmen und Maßnahmen zu prüfen, die sicherstellen, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Bediensteten, dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres regelmäßig auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt wird.