Kleine Anfrage 3530
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Hattingen: Junger Mann angegriffen und gedemütigt – Was sind die Hintergründe?
Im Oktober 2022 kam es an einer Sporthalle in Hattingen-Holthausen zu einem brutalen Angriff, bei dem ein 19- und ein 20-Jähriger drei junge Männer aufgefordert haben sollen, ihre Wertsachen zu übergeben. Die daraus entstandene Auseinandersetzung soll in Würgen und vermehrten Schlägen gegen Kopf und Körper des Opfers ausgeartet sein. Nun stehen die beiden Angeklagten vor Gericht. Der ältere Angeklagte und die beiden mit dem Opfer befreundeten Männer sollen versucht haben, die Schlägerei zu beenden. Das Opfer habe daraufhin für einen Moment entkommen können, jedoch wurde es kurz darauf wieder bedroht.1
Nach Aussagen des Opfers wurde es von den Angeklagten zu Boden geworfen und aufgefordert, ihre Schuhe zu küssen. Danach habe einer der beiden Angreifer ein Messer gezogen, den jungen Mann bedroht und auf ihn uriniert. Den Schilderungen des 20-jährigen Angeklagten zufolge sei sein Komplize bei der Auseinandersetzung in die Ecke gedrängt worden und habe sich deshalb helfen müssen. Da die beiden anderen nur geschrien hätten, dass die beiden aufhören sollen zu kämpfen, habe sich der 20-Jährige dazu entschlossen, den jungen Mann wegzuziehen, wobei er ihn gewürgt habe. Was geschah, nachdem das Opfer entkommen konnte, könne er nicht sagen, da er dies nicht mitbekommen habe.2
Noch am selben Abend wurde der Verletzte im Krankenhaus behandelt, wo er zwei Tage zur Beobachtung verbleiben musste. Es wurden Blutergüsse, eine geschwollene Nase und Platzwunden diagnostiziert. Brüche oder andere schwerwiegendere Verletzungen habe es glücklicherweise nicht gegeben. Insgesamt sollen sich die Aussagen der Zeugen und des Opfers zwar ähneln, jedoch weichen sie in einigen Aspekten von der Aussage des zweiten Angeklagten ab. Der 19-jährige Hauptangeklagte habe sich zu jeglichen Anschuldigungen nicht geäußert. Die Verhandlung vor Gericht werde nun fortgesetzt.3
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
- In welcher Form von Beziehung standen die Täter und Opfer vor der Tat zueinander?
- Welche Anklagepunkte umfasst das Verfahren gegen die 19- und 20-jährigen Beschuldigten?
- Wegen welcher Delikte sind die zwei Beschuldigten bereits polizeibekannt? (Bitte einzeln auflisten.)
Markus Wagner
2 Ebenda.
3 Ebenda.
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 3530 mit Schreiben vom 11. April 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
- Welche Anklagepunkte umfasst das Verfahren gegen die 19- und 20-jährigen Beschuldigten?
Die Fragen 1 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Essen hat mir unter dem 21.03.2024 u. a. berichtet, bei ihrer Behörde sei wegen des mit der Kleinen Anfrage angesprochenen Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren gegen einen senegalesischen Jugendlichen und einen deutsch-kasachischen Heranwachsenden geführt worden, welches am 28.09.2023 mit Erhebung der öffentlichen Klage zum Amtsgericht Hattingen abgeschlossen worden sei. Gegen den Jugendlichen habe der hinreichende Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Bedrohung und Beleidigung, und gegen den Heranwachsenden der der gefährlichen Körperverletzung bestanden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 13.02.2024 sei der Heranwachsende von dem vorbezeichneten Tatvorwurf freigesprochen, der Jugendliche – unter Teilfreispruch und Teileinstellung im Übrigen – wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Nach den Urteilsfeststellungen habe der Jugendliche am 09.10.2022 einem Zeugen aus Wut über eine vorangegangene körperliche Auseinandersetzung mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen.
Von der Mitteilung weiterer personenbezogener Angaben einschließlich etwaiger strafrechtlicher Vorerkenntnisse wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Jugendlichen und des (freigesprochenen) Heranwachsenden sowie mit Blick auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts und die Wertung des § 48 Absatz 1 JGG abgesehen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben zu dem Vorfall eine Identifizierbarkeit der Betroffenen wahrscheinlich oder jedenfalls möglich erscheint. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, wird durch die weiteren Angaben zu den Betroffenen und zum Sachstand entsprochen.
- In welcher Form von Beziehung standen die Täter und Opfer vor der Tat zueinander?
Nach dem vorgenannten Bericht sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, in welcher Form von Beziehung die Beteiligten vor der Tat zueinander standen.
- Wegen welcher Delikte sind die zwei Beschuldigten bereits polizeibekannt? (Bitte einzeln auflisten.)
Einer der Betroffenen ist wegen einfacher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Raubes, Verstößen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz, Diebstahls, Ladendiebstahls und Sachbeschädigung polizeilich in Erscheinung getreten.
Der andere Betroffene ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Betäubungsmittel- und das Infektionsschutzgesetz, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, Missbrauchs von Notrufen, Sachbeschädigung und Geldwäsche polizeilich in Erscheinung getreten.