Hells-Angel-Boss im Iran erschossen – Mullahs feiern „Stückelmord“-Rocker als Märtyrer

Kleine Anfrage
vom 11.10.2024

Kleine Anfrage 4622

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Hells-Angel-Boss im Iran erschossen – Mullahs feiern „Stückelmord“-Rocker als Märtyrer

Wie die Bild-Zeitung berichtet, beschäftigt die Duisburger Staatsanwaltschaft nach wie vor ein Fall, bei dem ein Mann in Deutschland wegen Mordes gesucht und gleichzeitig im Iran als Märtyrer gefeiert wird. Der mutmaßliche Täter, Y., ein Deutsch-Iraner, war zunächst in Deutschland als Präsident der kriminellen Rocker-Gang Bandidos in Köln aktiv, bevor er zu den verfeindeten Hells Angels überlief. 2021 floh Y. in den Iran, da er in Deutschland wegen des Mordes an dem 32 Jahre alten M. gesucht wurde. Er soll diesen erschossen, zerstückelt und die Leichenteile einbetoniert und im Rhein und im Rhein-Herne-Kanal versenkt haben.1

Im Iran wurde Y. laut geheimen Dokumenten des Mullah-Regimes selbst Opfer eines Mordanschlags. Am 25. April 2024 soll er von seinem Freund H. in eine Stadtvilla in Teheran gelockt und von Profi-Killern mit fünf Schüssen ermordet worden sein. Die iranische Regierung beschuldigt den israelischen Geheimdienst Mossad, hinter dem Mord zu stecken, da Y. angeblich Anschläge auf jüdische Einrichtungen in Deutschland geplant hatte. Nach dem Mord begann das Regime mit der Verfolgung seines Verräters, H., der angeblich 50.000 Dollar für seine Rolle als Lockvogel erhielt. H. wurde in Dubai festgenommen und in den Iran zurückgebracht, wo er sich im berüchtigten Evin-Gefängnis befindet. Trotz Y.s mutmaßlichem Tod hat die Duisburger Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn nicht eingestellt, da die Echtheit seiner Todesbescheinigung aus dem Iran noch überprüft wird. Der Fall wirft ein Licht auf die Verstrickungen von Kriminalität, internationalen Geheimdiensten und politischen Regimen. Während Y. im Iran als Märtyrer gefeiert wird, bleibt sein gewaltsamer Tod unter mysteriösen Umständen von vielen Fragen umgeben.2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tatverdächtigen, Tathergang, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?
  3. Welche Vorstrafen des Tatverdächtigen sind bekannt?
  4. Welche Erkenntnisse hat der Verfassungsschutz über den Tatverdächtigen?
  5. Gibt es Zweifel der Staatsanwaltschaft an den geschilderten Abläufen respektive Tod des Kriminellen?

Markus Wagner

 

MMD18-10999

 

1 Vgl. https://www.bild.de/news/ausland/deutscher-hells-angel-mullahs-feiern-stueckelmord-rocker-als-maertyrer-66e2b86b7ec3b15c6e1f813f?t_ref=https.

2 Ebenda.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 4622 mit Schreiben vom 8. November 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tatverdächtigen, Tathergang, Straftat­bestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdäch­tige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vornamen und Mehrfach­staatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)

Die Leitende Oberstaatsanwältin in Duisburg hat dem Ministerium der Justiz unter dem 22.10.2024 u. a. berichtet, dass gegen den in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage als Y. bezeichneten Beschuldigten deutsch-iranischer Staatsangehörigkeit der dringende Tatver­dacht bestehe, in November 2013 an der Schussabgabe auf ein ehemaliges Mitglied einer Rockergruppierung und dessen Lebensgefährtin beteiligt gewesen zu sein. Ferner sei er drin­gend verdächtig, ein Mitglied einer Rockergruppierung im Januar 2014 durch einen Schuss getötet zu haben. Gegen den Beschuldigten werde international u. a. wegen des Verdachts des Mordes gefahndet.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Die in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage als Y. bezeichnete Person ist in der Vergangen­heit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:

− Betrug

− Insolvenzverschleppung

− Fahren ohne Fahrerlaubnis

− Hehlerei

− Handel mit Betäubungsmitteln

− Unterschlagung

− Bedrohung

− Landfriedensbruch

− Körperverletzungsdelikte

− Raubdelikte

− Straftaten gegen das Waffengesetz

− Straftaten gegen das Sprengstoffgesetz

− Erpressung

− Mord.

  1. Welche Vorstrafen des Tatverdächtigen sind bekannt?

Der Beschuldigte ist dem in der Antwort auf die Frage 1 bezeichneten Bericht zufolge wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorbestraft.

  1. Welche Erkenntnisse hat der Verfassungsschutz über den Tatverdächtigen?

Dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz liegen zur in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage als Y. bezeichneten Person keine Erkenntnisse vor.

  1. Gibt es Zweifel der Staatsanwaltschaft an den geschilderten Abläufen respektive Tod des Kriminellen?

Dem in der Antwort auf die Frage 1 bezeichneten Bericht zufolge konnten noch keine objektiven Feststellungen zum Tod des Beschuldigten getroffen werden. Die Überprüfung dauere an.

 

MMD18-11379

Beteiligte:
Markus Wagner