Kleine Anfrage 5264
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Herten: Mann setzt bei Auseinandersetzung Axt ein – Zwei Schwerverletzte
Am Samstagnachmittag, den 15. Februar 2025, kam es in Herten vor einem Café zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Männern, deren Grund noch unklar ist. In einem Video, das ein Augenzeuge aufgenommen hat, ist zu sehen, dass einer der Beteiligten eine schwarze Axt in der Hand hält, damit auf einen Kontrahenten zuläuft und ihn schlägt. Daraufhin stürzen beide zu Boden. Bei dem Vorfall wurden zwei Männer im Alter von 22 und 28 schwer verletzt. Da die Verletzungen dramatisch aussahen, forderte die Leitstelle einen Rettungshubschrauber an.1
Der Polizei war es möglich, noch vor Ort einen Verdächtigen festzuhalten. Bei der Person handelt es sich um einen 53-jährigen Libanesen, der am Sonntag einem Untersuchungsrichter vorgeführt wurde. Außerdem ist eine weitere Person dringend tatverdächtig und befindet sich noch auf der Flucht. Die Polizei führte aus, dass die 22 Jahre alte Person mit türkischer und belgischer Staatsangehörigkeit sowohl Opfer als auch Täter sei. Die Beteiligung weiterer Personen sei noch Gegenstand laufender Ermittlungen. Die Beteiligten würden nach wie vor schweigen und die Ermittler konzentrieren sich auf die Auswertung des Videos.2
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Opfer bekannt?
- Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen respektive die Opfer? (Bitte Vornamen bei deutschen Tatverdächtigen nennen.)
- War das Café schon einmal Gegenstand polizeilicher und/oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen? (Bitte nach Jahr und Anlass der Ermittlungen und Delikten aufschlüsseln.)
Markus Wagner
2 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5264 mit Schreiben vom 9. Mai 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Bochum hat dem Ministerium der Justiz unter dem 19.03.2025 im Wesentlichen berichtet, bei ihrer Behörde werde wegen des mit der Kleinen Anfrage angesprochenen Geschehens ein Ermittlungsverfahren gegen drei namentlich bekannte Beschuldigte sowie einen unbekannten Tatverdächtigen wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bzw. der versuchten Strafvereitelung geführt. Der Beschuldigte A. sei dringend verdächtig, zunächst mit einem Messer auf einen Mann eingestochen zu haben. Der Tatverdächtige sei im Anschluss von weiteren Personen verfolgt und durch einen unbekannten Tatverdächtigen mit einer Axt attackiert und im Bereich des rechten Arms verletzt worden. Der Beschuldigte B. habe mehrfach auf den am Boden liegenden A. eingeschlagen und ihn getreten. Der weitere Beschuldigte C. soll die durch den unbekannten Tatverdächtigen verwendete Axt nach dessen Flucht an sich genommen und verborgen haben. Die Beschuldigten A. und B. befänden sich in Untersuchungshaft. Die Hintergründe der Tat und das Motiv seien Gegenstand der andauernden Ermittlungen. Nach dem bislang nicht identifizierten Täter werde aufgrund richterlichen Beschlusses anhand von Bildern öffentlich gefahndet.
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?
Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachtsmomenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Der 53-jährige Beschuldigte ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in einem Fall wegen Erpressung
- in vier Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
- in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung
- in einem Fall wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz
- in vier Fällen wegen Diebstahls
- in vier Fällen wegen Bedrohung
- in einem Fall wegen Sachbeschädigung
- in einem Fall wegen schweren Hausfriedensbruchs
Der 22-jährige Beschuldigte ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in sieben Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
- in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung
- in drei Fällen wegen Nötigung
- in vier Fällen wegen Bedrohung
- in zwei Fällen wegen Diebstahls
- in einem Fall wegen Freiheitsberaubung
- in einem Fall wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz
- in sieben Fällen wegen Beleidigung
- in einem Fall wegen schweren Raubes
Der 59-jährige Beschuldigte ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in einem Fall wegen Diebstahls
- in einem Fall wegen Betruges
- in einem Fall wegen räuberischer Erpressung
- in einem Fall wegen Hehlerei
- in einem Fall wegen Insolvenzverschleppung
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Opfer bekannt?
Der Geschädigte ist bislang wegen der Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in einem Fall wegen Betruges
- in einem Fall wegen Strafvereitelung
- in einem Fall wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung
- Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen respektive die Opfer? (Bitte Vornamen bei deutschen Tatverdächtigen nennen.)
Der 53-jährige Beschuldigte besitzt ausschließlich die libanesische Staatsangehörigkeit. Der 22-jährige Beschuldigte besitzt die belgische und türkische Staatsangehörigkeit. Der 59-jährige Beschuldigte besitzt ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit. Der Geschädigte besitzt ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
- War das Café schon einmal Gegenstand polizeilicher und/oder staatsanwaltlicher Ermittlungen? (Bitte nach Jahr und Anlass der Ermittlungen und Delikten aufschlüsseln.)
Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung ist die Polizeiliche Kriminalstatistik. Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Erfassung erfolgt nach Abschluss aller kriminalpolizeilichen Ermittlungen und führt häufig zu einem zeitlichen Versatz zwischen Bekanntwerden der Straftat und der statistischen Erfassung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik, die zu Jahresbeginn eines Folgejahres für das Vorjahr veröffentlicht wird. Bis zur Veröffentlichung führt das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen umfangreiche und aufwändige Prüfroutinen im Rahmen eines Qualitätssiche-rungsprozesses durch. Insofern liegen die Daten zu Straftaten für das Jahr 2025 derzeit nicht vor.
Die Fallzahlenentwicklung an der betreffenden Adresse für die Jahre 2020 bis 2024 bitte ich der folgenden Tabelle zu entnehmen:
| Berichtsjahr | Fälle |
| 2020 | 1 |
| 2021 | 2 |
| 2022 | 1 |
| 2023 | 3 |
| 2024 | 7 |
Erfasst wurden folgende Delikte:
- Einfacher Diebstahl (2020)
- Tageswohnungseinbruch (2021)
- Sachbeschädigung (2021, 2024)
- Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (2022, 2023, 2024)
- Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (2023, 2024)
- Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (2023)
- Bedrohung (2024)
- Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (2024)
- Unerlaubter Aufenthalt nach unerlaubter Einreise in zwei Fällen (2024)
Dem Ministerium der Justiz liegen die mit der Frage erbetenen Angaben nicht vor. Genaue Angaben zu einem Tatort (Adresse / Örtlichkeit) werden in den Statistiken und Datenbanken der Justiz nicht verpflichtend gesondert erfasst.