Kleine Anfrage 5280des Abgeordneten Andreas Keith vom 12.04.2021
Illegaler Tierhandel in Nordrhein-Westfalen
Nicht nur der legale Tierhandel sondern auch der Schwarzmarkthandel mit Exoten boomt in Corona-Zeiten. Onlineshops wie „enimalia.com“ bieten von Giftschlagen bis zum ausgewachsenen Strauß alles an. Gegenwärtig lebt in jedem zweiten Haushalt in Deutschland ein Tier.1
Insbesondere Affen, wie z.B. der Weißbüschelaffe, können in der Regel in Privatwohnungen nicht artgerecht gehalten werden; diese Tiere sind Baumbewohner und ernähren sich grundsätzlich von Insekten und Früchten. Die Käufer dieser Tiere wissen oftmals kaum etwas über die Haltung und die Gewohnheiten der Tiere. Sehr zum Leidwesen der Tiere, welche nicht selten qualvoll sterben.
Wird jemand beim Handel mit illegalen Tieren ertappt, so droht ihm in der Regel nur ein Bußgeld.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Fälle des Handels mit illegalen Tieren sind der Landesregierung seit dem Jahre 2017 bekannt geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Tiergattung)
- Wie viele der unter Frage 1 genannten Fälle wurden mit einem Bußgeld geahndet? (Bitte aufschlüsseln nach Höhe des Bußgeldes und Tiergattung)
- Wie viele Fälle des illegalen Handels mit legalen Tieren sind der Landesregierung seit dem Jahre 2017 bekannt geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Tiergattung)
- Wie viele der unter Frage 3 genannten Fälle wurden mit einem Bußgeld geahndet? (Bitte aufschlüsseln nach Höhe des Bußgeldes und Tiergattung)
- Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Situation des illegalen Handels mit legalen und illegalen Tieren?
Andreas Keith
1 https://www.bild.de/bild-plus/regional/berlin/berlin-aktuell/llegaler-tierhandel-in-corona-krise-ein-affe-kostet-online-1000-euro-76012974.bild.htm l#rem Id=1670843803000510764
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5280 mit Schreiben vom 29. April 2021 namens der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ ist eine internationale Konvention, die einen nachhaltigen, internationalen Handel mit den in ihren Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen gewährleisten soll. Die Konvention wird nach dem Ort der Erstunterzeichnung am 03.03.1973 in Washington D.C. auch „Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)“ (englisch: CITES) genannt. Dieses Übereinkommen regelt den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Liste der geschützten Arten ergibt sich aus den Anhängen der Konvention.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wird aufgrund des europäischen Binnenmarktes und fehlender systematischer Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union (EU) in allen Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt. Innerhalb der EU erfolgt die Umsetzung durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1-69). Die Kontrolle der Ein- und Ausfuhrregelungen erfolgt in Deutschland durch das Bundesamt für Naturschutz in Zusammenarbeit mit dem Zoll. Die Kontrolle des Handels auf Landesebene liegt in Nordrhein-Westfalen in der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.
Private Haltungen exotischer, artgeschützter Tiere unterliegen der amtlichen Tierschutzkontrolle in der Regel nur dann, wenn Hinweise auf mögliche Tierschutzverstöße aus der Bevölkerung bei der unteren Veterinärbehörde eingehen. Im Tierschutz wird dann nicht zwischen „legal“ bzw. „illegal“ gehaltenen Tieren unterschieden, sondern im Rahmen der amtlichen Kontrolle überprüft, ob die Haltung den Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügt. Bei exotischen Tierarten werden hier zur Auslegung des § 2 des Tierschutzgesetzes in der Regel Leitlinien bzw. Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft herangezogen (z. B. Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren, Reptilien etc.).
Nicht selten ist mangelnde Sachkunde des Tierhalters ursächlich für festgestellte Tierschutzverstöße bei der Haltung exotischer Tiere. Zudem erfordert die Haltung exotischer Tiere oft besondere Unterbringungs- und Handlungsmöglichkeiten, über die private Tierhalter häufig nicht verfügen.
Der legale gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren, auch mit exotischen, besonders geschützten Tierarten ist lediglich zulässig, wenn der Gewerbetreibende über eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes verfügt. Über tierschutzrechtlich vorgegebene Erlaubnisvoraussetzungen wie Zuverlässigkeit und Sachkunde der verantwortlichen Person sowie vorhandene angemessene verhaltensgerechte Unterbringungsmöglichkeiten für die betroffenen Tierarten soll ein rechtskonformer Umgang, auch mit exotischen Wirbeltieren, sichergestellt werden. Tierhändler, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis verfügen, unterliegen auch regelmäßigen tierschutzrechtlichen Kontrollen ohne besonderen Anlass.
Der Online-Handel mit Wirbeltieren stellt dabei aus Tierschutzsicht ein Problem dar, da oft weder die legale Herkunft des Tieres belegt ist, noch sichergestellt werden kann, dass die veräußerten Tiere tatsächlich in sachkundigen Händen landen. Über „illegal“ über das weltweite Netz gehandelte Tiere erlangen die zuständigen Veterinärbehörden in der amtlichen Tierschutzkontrolle in der Regel keine Kenntnis.
- Wie viele Fälle des Handels mit illegalen Tieren sind der Landesregierung seit dem Jahre 2017 bekannt geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Tiergattung)
- Wie viele Fälle des illegalen Handels mit legalen Tieren sind der Landesregierung seit dem Jahre 2017 bekannt geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Tiergattung)
Frage 1 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Ein illegaler Handel mit exotischen, besonders geschützten Tieren liegt dann vor, wenn gegen die konkreten artenschutzrechtlichen Vermarktungsverbote nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstoßen wird.
Dabei wird nicht zwischen illegalen und legalen Tieren unterschieden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle exotischen Wildtiere besonders geschützt sind.
Somit unterliegen zahlreiche exotische Tiere (z.B. Giftschlangen) keinem Handels- und Importverbot. Für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfolgt für den nordrhein-westfälischen Teil des bundesweiten Berichtes jährlich eine Datenübermittlung der 53 unteren Naturschutzbehörden. Dabei werden statistische Angaben zu den im Vorjahr erfolgten Maßnahmen zum Vollzug des Washingtoner Artenschutzübereinkommens berichtet. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem auch Einziehungen wegen des fehlenden Nachweises der Besitzberechtigung im Sinne des § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Diese Meldung umfasst sämtliche Einziehungen der nordrhein-westfälischen Landesbehörden, wobei keine weitere Differenzierung zwischen den Fällen eines illegalen Handels oder den Fällen einer unverschuldeten Beweisnot der Halter vorgenommen wird.
Die Zusammenfassung der nordrhein-westfälischen Berichte mit den Ergebnissen liegen für die Jahre 2017 und 2019 vor. Für das Jahr 2018 wurde in Absprache mit dem Bund ausnahmsweise auf eine Zusammenfassung verzichtet. Die Zusammenfassung für das Jahr 2020 liegt noch nicht vor.
Die im Folgenden aufgelisteten Zahlen beziehen sich daher auf die Gesamtzahl der Einziehungen von besonders geschützten Tieren des Washingtoner Übereinkommens der Jahre 2017 und 2019. Die gewünschte Aufschlüsselung wird auf der Grundlage der biologischen Taxonomie anhand der Klasse der Säugetiere, Reptilien und Amphibien und nicht anhand der Gattung dargestellt.
Jahr | Vorgänge | Exemplare gesamt | Klasse |
2017 | 239 | 330 | Säugetiere: 12 Vögel: 63 Reptilien: 242 Amphibien: 1 Spinnentiere: 2 Nesseltiere:10 |
2019 | 226 | 347 | Säugetiere: 1 Vögel: 70 Reptilien: 242 Amphibien: 12 Strahlenflosser: 1 Nesseltiere: 21 |
- Wie viele der unter Frage 1 genannten Fälle wurden mit einem Bußgeld geahndet? (Bitte aufschlüsseln nach Höhe des Bußgeldes und Tiergattung)
- Wie viele der unter Frage 3 genannten Fälle wurden mit einem Bußgeld geahndet? (Bitte aufschlüsseln nach Höhe des Bußgeldes und Tiergattung)
Frage 2 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2017 wurden in Nordrhein-Westfalen in elf Fällen Bußgelder in einer Höhe von insgesamt 2.195 Euro verhängt. Im Jahr 2019 wurden in 17 Fällen Bußgelder in einer Höhe von insgesamt 1.251 Euro verhängt. Die Höhe der einzelnen Bußgelder variiert im Einzelfall zwischen Beträgen im zwei- und dreistelligen Bereich. Das höchste Bußgeld in den beiden Jahren betrug 700 Euro.
Die Berichterstattung an die Europäische Kommission sieht keine Zuordnung der Bußgelder zu einzelnen Gattungen vor, sodass keine weitere Aufschlüsselung für einzelne Tiergattungen möglich ist.
- Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Situation des illegalen Handels mit legalen und illegalen Tieren?
Der internationale Handel mit exotischen geschützten und ungeschützten Tieren ist neben dem Lebensraumverlust eine der Hauptursachen für den Artenschwund in den Ursprungsländern. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen betrachtet daher den weltweiten Artenschwund und den damit verbundenen Verlust der Biologischen Vielfalt mit Sorge und setzt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachdrücklich für eine Eindämmung des illegalen Handels mit geschützten Tieren ein.