Kleine Anfrage 5917des Abgeordneten Helmut Seifen vom 16.08.2021
In den Fängen des zwielichtigen Islamberaters: Wie erfolgreich war die politische Infiltrierung?
Das Schulministerium hat sich von seinem Berater, Herrn A. Ü., getrennt, nachdem offenbar Falschangaben über seine akademische und berufliche Laufbahn bekannt geworden sind.
Es geht dabei u.a. um eine nicht auffindbare Dissertation, um seinen anscheinend angemaßten Professorentitel sowie um eine angeblich frühere Beschäftigung als Referent des Bundespräsidenten.
Weiterhin gibt es Berichte über seine Verbindungen zum umstrittenen Verband DITIB.
Herr Ü. trat im Jahr 2007 als Delegationsmitglied der DITIB auf. Mittlerweile bestreitet er jedoch, deren Funktionär gewesen zu sein.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Haben Ministerin Gebauer und/ respektive oder das Schulministerium erst durch die Presseberichterstattung von den zwielichtigen Beziehungen ihres Beraters erfahren?
- Wurde Herr Ü. vor seiner Einstellung einer Prüfung unterzogen?
- In welcher Höhe reichte Herr Ü. für seine Beratertätigkeiten im Rahmen des mit dem Ministerium bestehenden Werksvertrags Rechnungen ein?
- Welche Entscheidungen der Landesregierung wurden von einer Beratung durch Herrn Ü. beeinflusst bzw. in welche Sachverhalte wurde er als Berater einbezogen?
- War Herr Ü. in die Frage rund um eine Wiederaufnahme der Kooperation mit der DITIB in NRW in seiner Funktion als Berater involviert?
Helmut Seifen
Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 5917 mit Schreiben vom 22. September 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Der frühere pädagogische Mitarbeiter und Berater war vom 4. August 2008 bis 31. Juli 2009 und vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2017 an das für Schule zuständige Ministerium als pädagogischer Mitarbeiter abgeordnet.
Danach wurde er von der Bezirksregierung Düsseldorf an die Universität Duisburg/Essen zum Zweck der Habilitation abgeordnet. Diese Abordnung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2021 beendet.
Für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2019 wurde der frühere pädagogische Mitarbeiter und Berater in geringem Umfang an das Ministerium für Schule und Bildung rückabgeordnet.
Danach hatte er im Rahmen von Werkverträgen den Auftrag, das Ministerium für Schule und Bildung in Fragen des Islam und zur Bildung und zur Arbeit der Kommission für den islamischen Religionsunterricht zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit wurde von beiden Vertragsparteien einvernehmlich mit Wirkung zum 1. Juni 2021 beendet.
1. Haben Ministerin Gebauer und/ respektive oder das Schulministerium erst durch die Presseberichterstattung von den zwielichtigen Beziehungen ihres Beraters erfahren?
4. Welche Entscheidungen der Landesregierung wurden von einer Beratung durch Herrn Ü. beeinflusst bzw. in welche Sachverhalte wurde er als Berater einbezogen?
5. War Herr Ü. in die Frage rund um eine Wiederaufnahme der Kooperation mit der DITIB in NRW in seiner Funktion als Berater involviert?
Die Fragen 1, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Dem Ministerium sind im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ehemaligen pädagogischen Mitarbeiters und Beraters keine „zwielichtigen Beziehungen“ bekannt.
Er hat die Fachebene des Ministeriums in einzelnen Fragen des islamischen Religionsunterrichts unterstützt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Vorbereitung von Gesprächen des Ministeriums mit allen islamischen Organisationen. Dies schloss Kontakte zu allen islamischen Organisationen und Verbänden ein, die für eine Zusammenarbeit mit dem Land beim islamischen Religionsunterricht in Frage kamen.
Sein Auftrag als Berater lautete: „Unterstützung des Auftraggebers in Fragen des Islam und zur Bildung und Arbeit der Kommission für den islamischen Religionsunterricht“.
2. Wurde Herr Ü. vor seiner Einstellung einer Prüfung unterzogen?
Vor der Einstellung von Lehrkräften werden grundsätzlich sämtliche erforderliche Unterlagen, insbesondere entsprechende Nachweise zu Ausbildungs- und Studienabschlüssen sowie das Führungszeugnis, durch die Einstellungsbehörde angefordert und in einem verwaltungsüblichen Verfahren geprüft. Dieses standardisierte Verfahren wurde in diesem Fall durch die Bezirksregierung bzw. das zuständige Schulamt durchgeführt.
3. In welcher Höhe reichte Herr Ü. für seine Beratertätigkeiten im Rahmen des mit dem Ministerium bestehenden Werksvertrags Rechnungen ein?
Der ehemalige Berater reichte keine Rechnungen ein. Auf der Grundlage der in der Vorbemerkung erwähnten Werkverträge der Jahre 2020/2021 kam es insgesamt zur Auszahlung der Vergütung in Höhe von 14.000 €.