In welchem Umfang zieht die Landesregierung Forderungen gegenüber abgeschobenen Ausländern ein?

Kleine Anfrage
vom 18.02.2020

Kleine Anfrage 3420der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 18.02.2020

 

In welchem Umfang zieht die Landesregierung Forderungen gegenüber abgeschobenen Ausländern ein?

Gemäß § 66, Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat der Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen.

Gemäß § 66, Absatz 2 AufenthG können auch Personen haftbar gemacht werden, die sich gegenüber der Auslandsbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet haben, für die Ausreisekosten aufzukommen.

Gemäß § 66, Absatz 3 AufenthG sind Kostenübernahmen durch Beförderungsunternehmer vorgesehen.

Gemäß § 66, Absatz 4 AufenthG ist in Fällen einer unerlaubten Beschäftigung eine Verpflichtung zur Haftung für Arbeitgeber/ Unternehmer vorgesehen.

Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

  • die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
  • die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten (einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten),
  • die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  • sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

Derartige Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Für das Berichtsjahr 2018 hat die Landesregierung bei 6.603 Abschiebungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen Kosten in Höhe von 44,4 Mio. Euro angegeben. Bei den in dieser Summe enthaltenen Kosten für die Zentralen Ausländerbehörden in Höhe von 20,63 Mio. Euro sind auch andere Leistungen enthalten, die nicht im Zusammenhang mit Rückführungen stehen.1

Ich frage daher die Landesregierung:

1. In welcher Höhe konnten in den letzten fünf Jahren Erlöse aus dem Forderungseinzug im Rahmen von § 66 Absatz 1 bis 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erzielt werden? (Bitte einzeln und nach Jahren differenziert auflisten)

2. In welcher Form werden die Schuldner gemäß § 66 AufenthG über die entstandenen Forderungen informiert bzw. zur Zahlung aufgefordert?

3. Was unternimmt die Landesregierung um bei illegalen Wiedereinreisen (nach erfolgter Abschiebung) ausstehende, nicht beglichene Forderungen nachträglich geltend zu machen?

4. In welcher Höhe standen in den Jahren von 2015 bis 2017 sowie im Jahre 2019 den eingetriebenen Forderungen Aufwendungen entgegen? (Bitte nach Jahren differenziert auflisten)

5. Wie viele Personen wurden in den Jahren von 2015 bis 2017 sowie im Jahre 2019 in NRW insgesamt (inkl. Dublin-Rücküberstellungen) abgeschoben?

Gabriele Walger-Demolsky

 

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Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 24.03.2020

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 3420 mit Schreiben vom 24. März 2020 namens der Landesregierung beantwortet.

1. In welcher Höhe konnten in den letzten fünf Jahren Erlöse aus dem Forderungseinzug im Rahmen von § 66 Absatz 1 bis 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erzielt werden? (Bitte einzeln und nach Jahren differenziert auflisten)

4. In welcher Höhe standen in den Jahren von 2015 bis 2017 sowie im Jahre 2019 den eingetriebenen Forderungen Aufwendungen entgegen? (Bitte nach Jahren differenziert auflisten)

Die Fragen 1 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.

Die Fragen betreffen den Aufgabenbereich der kommunalen Ausländerbehörden. Statistische Erfassungen im Sinne der Fragestellungen liegen der Landesregierung nicht vor.

2. In welcher Form werden die Schuldner gemäß § 66 AufenthG über die entstandenen Forderungen informiert bzw. zur Zahlung aufgefordert?

Die Kosten der Abschiebung nach § 66 AufenthG werden von den zuständigen Ausländerbehörden durch Verwaltungsakt in Form eines sog. Leistungsbescheides festgesetzt.

3. Was unternimmt die Landesregierung um bei illegalen Wiedereinreisen (nach erfolgter Abschiebung) ausstehende, nicht beglichene Forderungen nachträglich geltend zu machen?

Die Beitreibung offener Forderungen erfolgt im Wege der Verwaltungsvollstreckung.

5. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 sowie im Jahre 2019 in NRW insgesamt (inkl. Dublin Rücküberstellungen) abgeschoben?

Laut Statistik der Bundespolizei wurden im Jahr 2019 6.359 Personen, im Jahr 2018 6.603 Personen, im Jahr 2017 6.308 Personen, im Jahr 2016 5.121 sowie im Jahr 2015 4.395 Personen aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben bzw. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens überstellt.

Im bundesdeutschen Vergleich erfolgten aus Nordrhein-Westfalen mit rund 29 Prozent aller bundesdeutschen Rückführungen (inklusive Dublin Überstellungen) die meisten Rückführungen bzw. Dublin Rücküberstellungen aus dem Bundesgebiet.

 

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