Kleine Anfrage 3313des Abgeordneten Helmut Seifen vom 08.01.2020
Indoktrinationsfalle Klassenzimmer – wie die MLPD direkten Zugriff auf unsere Kinder hat!
Am 4. Dezember 2019 berichtete der Stadtspiegel über eine Friday for Future- Schülerdemo mit rund 70 Schülern der Anne-Frank-Realschule und des Heisenberg-Gymnasiums in Gladbeck. Darin heißt es: „Die MLPD-Aktivistin [E. W.], zugleich Lehrerin an der Anne-Frank-Realschule, erteilte ihren Genossen von der „Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands“ bereitwillig das Rederecht.“1 Der Gladbecker Schuldezernent Rainer Weichelt bewertete in einem WAZ-Interview das Fahnenschwenken der MLPD bei Schülerdemos als „deplatziert“.
Auf Anfrage der WAZ teilte die Lehrerin und MLPD-Aktivistin mit, dass sie die Bewegung unterstütze und die Demos gemeinsam mit ihren Schülern organisiere. Der Schulleiter der Anne-Frank-Realschule erläuterte: „[Frau W.] ruft zwar zur Teilnahme auf, es muss aber ein Beurlaubungsantrag der Eltern vorliegen, damit die Schüler sich beteiligen dürfen.“
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung den breit in der Lokalpresse dargelegten Tatbestand, dass eine MLPD-Aktivistin als Lehrerin einer Realschule aktiv zu Demonstrationen aufruft und bei diesen ihren Genossen Rederecht vor den Schülern einräumt?
2. Sieht die Landesregierung in dem genannten Fall das Gebot der Neutralität verletzt?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Praxis des Schulleiters, den Beurlaubungsanträgen der Eltern für die Teilnahme an den FFF-Demos stattzugeben?
Helmut Seifen
1 s. dazu auch: https://www.waz.de/staedte/gladbeck/gladbeck-schueler-demonstrieren-fuer-mehr-klimaschutz-id227785131.html (abgerufen am 16.01.2020).
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 14.02.2020
Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 3313 mit Schreiben vom 14. Februar 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Lehrerinnen und Lehrer genießen – wie alle Bürgerinnen und Bürger – das Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Bei der Ausübung dieses Rechtes haben sie allerdings – wie alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst – Einschränkungen zu beachten, die sich aus dem Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis oder aus einem bestehenden tariflichen Arbeitsverhältnis ergeben. Zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehört auch, das Amt unparteiisch und gerecht zu führen. Bei politischer Betätigung ist Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren. Darüber hinaus verpflichtet § 2 Absatz 8 des Schulgesetzes Lehrerinnen und Lehrer zu politischer Neutralität gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern. Politische Äußerungen von Lehrkräften sind selbstverständlich nicht ausgeschlossen, unterliegen jedoch einem Gebot von ausgewogener Darstellung und Zurückhaltung. Es wird insofern auch auf die Ausführungen der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 1086 (LT-Drs. 17/2721) verwiesen.
1. Wie bewertet die Landesregierung den breit in der Lokalpresse dargestellten Tatbestand, dass eine MLPD-Aktivistin als Lehrerin einer Realschule aktiv zu Demonstrationen aufruft und bei diesen ihren Genossen Rederecht vor den Schülern einräumt?
Die Landesregierung sieht keine Veranlassung zu bewerten, ob die Aktivitäten von Lehrkräften, die sich außerhalb ihrer schulischen Tätigkeiten politisch betätigen, „breit in der Lokalpresse“ dargestellt werden.
Im konkreten Einzelfall wurde die Versammlungsleitung auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler von der Lehrkraft als Privatperson in ihrer Freizeit wahrgenommen.
2. Sieht die Landesregierung in dem genannten Einzelfall das Gebot der Neutralität verletzt?
Lehrkräfte, bei denen der Verdacht besteht, dass im Rahmen der Dienstausübung die Neutralitätspflicht verletzt wird, werden durch die Vorgesetzten bzw. dienstvorgesetzten Stellen an die Einhaltung ihrer Dienstpflichten erinnert. Abhängig vom Einzelfall können bei wiederholten Verstößen dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Vor dem Hintergrund des Schutzes personenbezogener Daten sind konkrete Aussagen zu dem bekannt gewordenen Einzelfall nicht möglich. Mit den Beteiligten wurde jedoch die Sach-und Rechtslage bereits im Dezember 2019 durch die zuständige Schulaufsicht erörtert.
3. Wie bewertet die Landesregierung die Praxis des Schulleiters, den Beurlaubungsanträgen der Eltern für die Teilnahme an den FFF-Demos stattzugeben?
Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Beurlaubung vom Unterricht wird auf die Ausführungen des Ministeriums für Schule und Bildung in der Schulmail vom 13. Februar 2019 verwiesen.
Soweit Verstöße gegen die bestehende Rechtslage festgestellt werden, wird die Rechts- und Erlasslage mit den Betroffenen durch die zuständige Schulaufsicht mit dem Ziel einer zukünftig rechtskonformen Beurlaubungspraxis erörtert.