Integrationsmaßnahmen für nicht-akademische, qualifizierte, aus außereuropäischen Staaten stammende Fachkräfte sowie für deren Familienangehörige in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage
vom 13.02.2020

Kleine Anfrage 3408der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 13.02.2020

 

Integrationsmaßnahmen für nicht-akademische, qualifizierte, aus außereuropäischen Staaten stammende Fachkräfte sowie für deren Familienangehörige in Nordrhein-Westfalen

Nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches am 01.03.2020 in Kraft tritt, sind umfangreiche Änderungen im Aufenthaltsgesetz vorgesehen. Neben qualifizierten Fachkräften mit einer akademischen Ausbildung, denen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt wird, gibt es im nicht-akademischen Bereich weitere Zuwanderungsmöglichkeiten für außereuropäische qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung. (§ 18a AufenthG). Danach kann einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Die Beschäftigung ist in diesem Zusammenhang nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt.

Gemäß §§ 18 d, 18e und 18f AufenthG wird eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis auch an Forscher vergeben.

Für eine Beschäftigung in Deutschland – beispielsweise in Pflege- und Gesundheitsberufen – ist ein Sprachnachweis eines anerkannten Anbieters, wie z.B. dem Goethe-Institut, erforderlich. Gefordert wird hierbei ein Sprachniveau auf der Stufe B1 oder B2 nach Europäischem Referenzrahmen. Bei nachziehenden Ehegatten sollen, bei der Beantragung des Visums, in der Regel lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A1 des Europäischen Referenzrahmens eingefordert werden. Dieses Sprachniveau ist, wenn man von einem dauerhaften Verbleib in Deutschland ausgeht, gerade einmal für den Einstieg, nämlich für eine stark vereinfachte Kommunikation, ausreichend. Bei nachziehenden Ehepartnern von Inhabern der Blauen Karte EU müssen nach aktueller Regelung bei der Beantragung des Visums keinerlei Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Da die hier gemeinten Fachkräfte grundsätzlich dauerhaft in Deutschland bleiben sollen, sind für diesen Personenkreis umfangreiche spezielle Integrationsmaßnahmen erforderlich. In erster Linie handelt es sich um Sprachkurse, die bis zum Sprachniveau C2 führen sollen. Das betrifft auch die (Ehe)Partner und speziell die Kinder, die möglichst schnell sprachliche Defizite aufholen müssen. Diese Zielgruppe unterscheidet sich folglich komplett vom Personenkreis der (vorübergehend) Schutzberechtigten oder gar Ausreisepflichtigen. Wichtig sind, neben den normalen Sprachkursen, Berufssprachkurse, die alle ursächlichen Begriffe für den jeweiligen Beruf vermitteln – vergleichbar mit „Fachenglisch“. Diese Kurse sollten idealerweise auch berufsbegleitend, z.B. als Abendkurse, angeboten werden.

Eine weitere wichtige Zielgruppe für erforderliche Fördermaßnahmen stellen (außer)europäische Ehepartner deutscher Staatsbürger dar, deren Hauptwohnsitz nach Nordrhein-Westfalen verlagert wird. Auch in diesem Fall sind gesonderte Sprachkursangebote erforderlich, da es sich in der Regel ebenfalls um einen als dauerhaft geplanten Aufenthalt handeln wird. Abhängig vom Ausbildungsstand bzw. von der bisherigen beruflichen Tätigkeit geht es hierbei auch um berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Bei Kindern steht zunächst die Sprachförderung im Vordergrund.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Welche Angebote (z.B. Integrations- und Sprachkurse bis zum Niveau C2 nach Europäischem Referenzrahmen) für nicht-akademische qualifizierte Zuwanderer aus außereuropäischen Staaten, die im Rahmen der Neuregelung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nach Nordrhein-Westfalen kommen, sind aktuell vorgesehen bzw. geplant?

2. In welchem Umfang plant die Landesregierung, aus Landesmitteln den Besuch von Sprachkursen bis zum Niveau C2 nach Europäischem Referenzrahmen zu fördern?

3. In welchem Umfang werden kostenfreie bzw. kostenpflichtige Kurse für den aufgeführten Personenkreis aktuell bzw. zukünftig angeboten?

4. Welche besonderen Fördermaßnahmen (z.B. Integrations- und Sprachkurse bis zum Niveau C2 nach Europäischem Referenzrahmen) sind für nachziehende (Ehe)partner und Kinder vorgesehen?

5. Welche Fördermaßnahmen (z.B. Integrations- und Sprachkurse bis zum Niveau C2 nach Europäischem Referenzrahmen) sind aktuell bzw. zukünftig für außereuropäische Ehepartner deutscher Staatsbürger sowie ggf. für deren Kinder (mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen) vorgesehen?

Gabriele Walger-Demolsky

 

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Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 16.03.2020

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3408 mit Schreiben vom 16. März 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet.

1. Welche Angebote (z.B. Integrations- und Sprachkurse bis zum Niveau C2 nach Europäischem Referenzrahmen) für nicht-akademische qualifizierte Zuwanderer aus außereuropäischen Staaten, die im Rahmen der Neuregelung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nach Nordrhein-Westfalen kommen, sind aktuell vorgesehen bzw. geplant?

In Nordrhein-Westfalen gibt es ein flächendeckendes Angebot sowohl zum Beispiel an Integrationskursen als auch an Berufssprachkursen nach § 45 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Unter bestimmten Voraussetzungen nach § 44, 44a AufenthG haben Ausländerinnen und Ausländer die Möglichkeit an den vom Bund geförderten Integrationskursen teilzunehmen.

Grundsätzlich werden berufsbezogene Basissprachkurse mit dem Zielsprachniveau B 2 und C 1 sowie fachspezifische Kurse wie Gewerbe-Technik oder Einzelhandel angeboten. Ein C2-Sprachkurs wird derzeit pilotiert, so dass auch dieses Angebot perspektivisch flächendeckend angeboten werden kann.

2. In welchem Umfang plant die Landesregierung, aus Landesmitteln den Besuch von Sprachkursen bis zum Niveau C2 nach Europäischem Referenzrahmen zu fördern?

Es ist keine entsprechende Landesförderung vorgesehen.

3. In welchem Umfang werden kostenfreie bzw. kostenpflichtige Kurse für den aufgeführten Personenkreis aktuell bzw. zukünftig angeboten?

Die genannten Angebote des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind zum Teil kostenpflichtig.

Für die Teilnahme an einem Integrationskurs ist ein Kostenbeitrag zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Teilnehmende aber von der Kostenbeitragspflicht befreit werden.

Berufssprachkurse sind für Beschäftigte kostenpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Kostenbeitrag jedoch nicht zu leisten.

4. Welche besonderen Fördermaßnahmen (z.B. Integrations- und Sprachkurse bis zum Niveau C2 nach Europäischem Referenzrahmen) sind für nachziehende (Ehe)partner und Kinder vorgesehen?

5. Welche Fördermaßnahmen (z.B. Integrations- und Sprachkurse bis zum Niveau C2 nach Europäischem Referenzrahmen) sind aktuell bzw. zukünftig für außereuropäische Ehepartner deutscher Staatsbürger sowie ggf. für deren Kinder (mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen) vorgesehen?

Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 zusammen beantwortet.

Nordrhein-Westfalen verfügt zum Beispiel mit den Kommunalen Integrationszentren über eine ausgebaute Infrastruktur für Teilhabe und Integration, die eine transparente Darstellung aller integrationsrelevanter Institutionen und Angebote vor Ort, insbesondere aller Maßnahmen der sprachlichen Vermittlung vorhalten. Darüber hinaus verfügt Nordrhein-Westfalen über vielfältige Fördermaßnahmen, die die Bedürfnisse unterschiedlicher Zuwanderergruppen berücksichtigen.

Zudem können nachziehende bzw. nachgezogene (Ehe-)partner, die die individuellen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, an den Regelförderangeboten, beispielsweise an den bereits genannten Angeboten des Bundes bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), partizipieren.

 

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