Kleine Anfrage 5648
des Abgeordneten Markus Wagner
Intensivtäter in Nordrhein-Westfalen – Wie sah die Entwicklung 2023 aus? – Nachfrage
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 27. März 2025, Drucksache 18/13303, auf meine Kleine Anfrage vom 20. Februar 2025, Drucksache 18/12932, wurde Frage 5
„In welchem Umfang wird von Seiten der Landesregierung darüber nachgedacht, auch strafunmündige Täter in das Intensivtäterkonzept aufzunehmen?“1
wie folgt beantwortet:
„Kinder sind gemäß § 19 des Strafgesetzbuchs vor Vollendung des 14. Lebensjahres schuldunfähig und entsprechend nicht strafmündig. Das bedeutet jedoch nicht, dass im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten durch Kinder keine staatlichen Reaktionen erfolgen. So können die Kreispolizeibehörden strafunmündige Personen in ihre örtlichen MIT-Konzepte aufnehmen und eine personenorientierte Bearbeitung gewährleisten. Die polizeilichen Maßnahmen beschränken sich dabei auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr.“2
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5648 mit Schreiben vom 16. Juni 2025 namens der Landesregierung beantwortet.
- Nach welchen genauen Kriterien werden Straftäter als „Mehrfach-/Intensivtäter“ geführt?
Zur Beantwortung der Frage verweise ich auf den schriftlichen Bericht zu TOP 14 der 40. Sitzung des Innenausschusses am 26.09.2024 (Vorlage 18/3033).
- Wie schlüsseln sich die in der Anlage 1 aufgeführten Mehrfach- und Intensivtäter jeweils nach Kreisen bzw. kreisfreien Städten auf?
- Welche Nationalität haben die Mehrfach- und Intensivtäter jeweils?
- Wie lauten jeweils die Vornamen der deutschen Mehrfach- und Intensivtäter?
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Zur Beantwortung der Fragen 2 bis 4 verweise ich auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5179 (LT-Drs. 18/13303).
1 Antwort der Landesregierung vom 27. März 2025, Drucksache 18/13303.
2 Ebenda.