Intensivtäter in Nordrhein-Westfalen – Wie sah die Entwicklung 2024 aus?

Kleine Anfrage
vom 24.02.2025

Kleine Anfrage 5180

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Intensivtäter in Nordrhein-Westfalen Wie sah die Entwicklung 2024 aus?

Kriminalfachlich ist zwischen Mehrfachtatverdächtigen (MTV) und Mehrfach- und Intensivtätern (MIT) zu unterscheiden. Die Polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen (PKS NRW) definiert MTV als „Tatverdächtige ab acht Jahren, die in einem Jahr mit fünf oder mehr Straftaten erfasst werden“.1

Wie die Rheinische Post berichtete, seien Intensivtäter jährlich im Durchschnitt für mehr als ein Viertel aller Kinder- und Jugendstraftaten verantwortlich. So lagen die von dieser Gruppe begangenen Tagen im Jahre 2022 bei 27,6 Prozent. Die meisten Mehrfachstraftäter soll es einer Auswertung des NRW-Innenministeriums zufolge in Köln geben. „Demnach sind dort für das Jahr 2022 349 Kinder und Jugendliche zwischen acht und 21 Jahren registriert, die mindestens fünf Straftaten in einem Jahr begangen haben. Es folgen die Städte Dortmund (244), Duisburg (204), Essen (176), Wuppertal (169), Düsseldorf (133), Mönchengladbach (118), Bochum (123), Münster (128) und Bonn (83). Insgesamt registrierte die NRW-Polizei im Jahr 2022 landesweit 1596 solcher Mehrfachstraftäter. Im Jahr davor waren [es] 1442.“2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele jugendliche Intensivtäter wurden 2024 pro Monat jeweils in den Kreisen und kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens geführt? (Bitte nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln.)
  2. Welche Nationalitäten haben die in Frage 1 abgefragten Intensivtäter?
  3. Wie viele der unter Frage 1 abgefragten deutschen Intensivtäter weisen eine Mehrfachstaatsangehörigkeit auf?
  4. Wie lauten die Vornamen der deutschen Tatverdächtigen jeweils?
  5. In welchem Umfang wird von Seiten der Landesregierung darüber nachgedacht, auch strafunmündige Täter in das Intensivtäterkonzept aufzunehmen?

Markus Wagner

 

MMD18-12933

 

1 Vorlage 18/3033, A09.

2 Ebenda; https://rp-online.de/nrw/panorama/in-diesen-10-nrw-staedten-wohnen-die-meisten-jugendlichen-intensivtaeter_aid-108722049.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5180 mit Schreiben vom 4. April 2025 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie viele jugendliche Intensivtäter wurden 2024 pro Monat jeweils in den Kreisen und kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens geführt? (Bitte nach Alter und Ge­schlecht aufschlüsseln.)

Anders als in den vorangegangenen Jahren berichten die Kreispolizeibehörden (KPB) seit 2024 dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) jährlich zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober zu Mehrfach- und Intensivtäterinnen und -tätern (MIT), die in den regionalen MIT-Konzepten geführt werden. Im Oktober 2024 erfolgte erstmalig eine Erhebung der Daten der MIT durch die KPB über die „Spezielle Benutzergruppe (SBG/SharePoint)“.

Die MIT werden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der KPB erfasst, welcher je nach Behörde von den Ortsgrenzen der Kommunen abweicht. Eine händische Auswertung nach Kreisen und kreisfreien Städten ist in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Ersatzweise bitte ich, die nach zuständiger Kreispolizeibehörde aufgeschlüsselte Anzahl an jugendlichen MIT zum Stichtag 15. Oktober 2024 der Anlage 1 zu entnehmen.

  1. Welche Nationalitäten haben die in Frage 1 abgefragten Intensivtäter? Die Staatsangehörigkeiten der jugendlichen MIT bitte ich der Anlage 2 zu entnehmen.
  2. Wie viele der unter Frage 1 abgefragten deutschen Intensivtäter weisen eine Mehr­fachstaatsangehörigkeit auf?

Zum Stichtag 15. Oktober 2024 hatten 67 jugendliche MIT neben der deutschen Staatsange­hörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit.

  1. Wie lauten die Vornamen der deutschen Tatverdächtigen jeweils? Die Vornamen der jugendlichen MIT bitte ich der Anlage 3 zu entnehmen.
  2. In welchem Umfang wird von Seiten der Landesregierung darüber nachgedacht, auch strafunmündige Täter in das Intensivtäterkonzept aufzunehmen?

Kinder sind gemäß § 19 des Strafgesetzbuchs vor Vollendung des 14. Lebensjahres schuld­unfähig und entsprechend nicht strafmündig. Das bedeutet jedoch nicht, dass im Zusammen­hang mit der Begehung von Straftaten durch Kinder keine staatlichen Reaktionen erfolgen. So können die Kreispolizeibehörden strafunmündige Personen in ihre örtlichen MIT-Konzepte aufnehmen und eine personenorientierte Bearbeitung gewährleisten. Die polizeilichen Maß­nahmen beschränken sich dabei auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

 

MMD18-13386

Beteiligte:
Markus Wagner