Kleine Anfrage 2712
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Irans Staatsterror erreicht Deutschland – Wie gefährdet ist Nordrhein-Westfalen? – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 28. Juli 2023, Drucksache 18/5188, auf meine Kleine Anfrage vom 29. Juni 2023, Drucksache 18/4869, wurde meine Frage 4
„Wie viele iranisch(-stämmige) Extremisten gibt es in NRW? (Bitte nach Extremismusphänomen aufschlüsseln.)“1
wie folgt beantwortet:
„Bei der Beobachtung extremistischer Bestrebungen wird die ethnische Herkunft von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten nicht systematisch erhoben, weil sie für die Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht relevant ist. Eine Zählung nach ethnischer Zugehörigkeit ist deshalb nicht möglich.“2
Ich frage daher die Landesregierung:
- Warum wird die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten bei der Beobachtung extremistischer Bestrebungen generell nicht erhoben und darüber hinaus als nicht relevant erachtet?
- Warum wird die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten bei der Beobachtung des auslandsbezogenen Extremismus generell nicht erhoben und darüber hinaus als nicht relevant erachtet?
- Wie viele nicht-deutsche Staatsangehörige sind jeweils den einzelnen Extremismen zuzuordnen?
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 28. Juli 2023, Drs. 18/5188.
2 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2712 mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 namens der Landesregierung beantwortet.
- Warum wird die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten bei der Beobachtung extremistischer Bestrebungen generell nicht erhoben und darüber hinaus als nicht relevant erachtet?
- Warum wird die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten bei der Beobachtung des auslandsbezogenen Extremismus generell nicht erhoben und darüber hinaus als nicht relevant erachtet?
Die Fragen 1 bis 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten von verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlüssen wird regelmäßig von der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen erfasst, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit ist jedoch von der Ethnie zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auf die Antwort 4 der Kleinen Anfrage 2043 (LT-Drs. 18/5188) verwiesen.
- Wie viele nicht-deutsche Staatsangehörige sind jeweils den einzelnen Extremismen zuzuordnen?
Nicht jede einem Extremismusphänomenbereich zuzuordnende Person ist dem Verfassungsschutz notwendigerweise mit all ihren personenbezogenen Daten bekannt. Die Anzahl an Personen, deren Staatsangehörigkeit erfasst wurde und die nicht oder nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, liegt (Stand 6. Oktober 2023) in den Phänomenberei-chen „Rechtsextremismus“ und „Linksextremismus“ jeweils im niedrigen dreistelligen Bereich. Im „Islamismus“ und im „Auslandsbezogenen Extremismus“ kann jeweils eine vierstellige Personenanzahl zugeordnet werden.