Irans Staatsterror erreicht Deutschland – Wie gefährdet ist Nordrhein-Westfalen? – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 02.10.2023

Kleine Anfrage 2712

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Irans Staatsterror erreicht Deutschland Wie gefährdet ist Nordrhein-Westfalen? Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 28. Juli 2023, Drucksache 18/5188, auf meine Kleine Anfrage vom 29. Juni 2023, Drucksache 18/4869, wurde meine Frage 4

„Wie viele iranisch(-stämmige) Extremisten gibt es in NRW? (Bitte nach Extremismusphänomen aufschlüsseln.)“1

wie folgt beantwortet:

„Bei der Beobachtung extremistischer Bestrebungen wird die ethnische Herkunft von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten nicht systematisch erhoben, weil sie für die Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht relevant ist. Eine Zählung nach ethnischer Zugehörigkeit ist deshalb nicht möglich.“2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Warum wird die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten bei der Beobachtung extremistischer Bestrebungen generell nicht erhoben und darüber hinaus als nicht relevant erachtet?
  2. Warum wird die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten bei der Beobachtung des auslandsbezogenen Extremismus generell nicht erhoben und darüber hinaus als nicht relevant erachtet?
  3. Wie viele nicht-deutsche Staatsangehörige sind jeweils den einzelnen Extremismen zuzuordnen?

Markus Wagner

 

MMD18-6211

 

1 Antwort der Landesregierung vom 28. Juli 2023, Drs. 18/5188.

2 Ebenda.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2712 mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Warum wird die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathi­santen bei der Beobachtung extremistischer Bestrebungen generell nicht erhoben und darüber hinaus als nicht relevant erachtet?
  2. Warum wird die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathi­santen bei der Beobachtung des auslandsbezogenen Extremismus generell nicht erhoben und darüber hinaus als nicht relevant erachtet?

Die Fragen 1 bis 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten von verfassungs­feindlichen Personenzusammenschlüssen wird regelmäßig von der Verfassungsschutzbe­hörde Nordrhein-Westfalen erfasst, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit ist jedoch von der Ethnie zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auf die Antwort 4 der Kleinen Anfrage 2043 (LT-Drs. 18/5188) verwiesen.

  1. Wie viele nicht-deutsche Staatsangehörige sind jeweils den einzelnen Extremismen zuzuordnen?

Nicht jede einem Extremismusphänomenbereich zuzuordnende Person ist dem Verfassungs­schutz notwendigerweise mit all ihren personenbezogenen Daten bekannt. Die Anzahl an Per­sonen, deren Staatsangehörigkeit erfasst wurde und die nicht oder nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, liegt (Stand 6. Oktober 2023) in den Phänomenberei-chen „Rechtsextremismus“ und „Linksextremismus“ jeweils im niedrigen dreistelligen Bereich. Im „Islamismus“ und im „Auslandsbezogenen Extremismus“ kann jeweils eine vierstellige Per­sonenanzahl zugeordnet werden.

 

MMD18-6631

Beteiligte:
Markus Wagner