Kleine Anfrage 4685
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Islamistische Personen im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens
Es gehört zu den Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, dass Bewerberinnen und Bewerber die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG).1 Nach der Einstellung müssen sie sich nach § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Für Tarifbeschäftigte gilt, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müssen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L).2
Eine AfD-Anfrage aus dem Jahre 2022 (Drucksache 22/8664) ergab, dass in Hamburg vier Verdachtsfälle von Personen aus dem islamistischen Spektrum bekannt waren. Eine Person wurde entlassen, in drei Fällen waren die Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele verdächtige Personen, die dem islamistischen Spektrum zuzuordnen sind, waren seit 2010 bis heute im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen angestellt?
- Wie viele verdächtige Personen, die dem islamistischen Spektrum zuzuordnen sind, standen seit 2010 bis heute im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen in einem Beamtenverhältnis?
- Sind diese Personen aus dem öffentlichen Dienstverhältnis entfernt worden?
- Falls nein, warum nicht?
- Wie viele dieser Personen sind nach wie vor im öffentlichen Dienst beschäftigt?
Markus Wagner
1 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__7.html.
2 Vgl. https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-
L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT_komprimiert.pdf.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4685 mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Nach § 16 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdiszipli-nargesetz – LDG NRW) darf ein Verweis nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge/des Ruhegehalts nach drei Jahren und eine Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr berücksichtigt werden. Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehaltes sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen oder zu vernichten, § 16 Abs. 2 LDG NRW. Lediglich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt eine Entfernung und es erfolgt eine gesonderte Bewahrung. Gleiches gilt für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, § 16 Abs. 3 LDG NRW. Wurde eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Dienst entfernt, gilt hinsichtlich der Aufbewahrung der Personalakte § 90 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW). Demnach sind Personalakten nach ihrem Abschluss fünf Jahre aufzubewahren. Eine Personalakte ist nach § 90 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBG NRW abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze, im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat.
Eine belastbare Erhebung in der Vergangenheit geführter Verfahren über den gesamten Ab-fragezeitraum ist daher nicht möglich. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage erfolgt, soweit die entsprechenden Daten vorliegen oder mit vertretbarem Aufwand in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit zu ermitteln waren.
Die Beantwortung bezieht sich ausschließlich auf das Personal in Landesbehörden. Weitere Behörden wurden nicht abgefragt, da diese nicht Teil der Landesregierung sind.
- Wie viele verdächtige Personen, die dem islamistischen Spektrum zuzuordnen sind, waren seit 2010 bis heute im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen angestellt?
Von einem Verdachtsfall im Sinne der Fragestellung wird ausgegangen, wenn gegen die Person (im Angestelltenverhältnis) ein arbeitsrechtliches Verfahren und/oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in diesem Kontext eingeleitet wurde.
Es ist kein Fall im Sinne der Fragestellung bekannt.
Das Ministerium der Justiz weist darauf hin, dass in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit eine Beteiligung des Geschäftsbereichs nicht möglich war. Statistiken über Verdachtsfälle oder Disziplinarverfahren mit islamistischem Hintergrund, auf deren Grundlage die Fragen zu beantworten wären, werden bei dem Ministerium der Justiz nicht geführt.
Das Ministerium für Schule und Bildung weist darauf hin, dass im Ministerium und in den Schulaufsichtsbehörden keine Fälle bekannt sind, in denen entsprechende Disziplinarverfahren stattgefunden haben. Im Übrigen liegen die abgefragten Daten nicht vor, da diese statistisch nicht erfasst werden. Die abgefragten Daten müssten erst gesondert erhoben werden. Die Erhebung bedürfte einer händischen Auswertung, die wegen der Größe des Personalkörpers mit vertretbarem Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist.
Innerhalb der Polizei NRW werden Verdachtsfälle über rechtsextremistische Verhaltensweisen seit 2017 statistisch erfasst. Seit dem 01.01.2024 wurde die Datenlage ausgeschärft und es werden auch Hinweise aus den weiteren Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität erhoben. Von den Polizeibehörden wurde bis zum 31.10.2024 kein Fall im Sinne der Fragestellung gemeldet.
- Wie viele verdächtige Personen, die dem Islamistischen Spektrum zuzuordnen sind, standen seit 2010 bis heute im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen in einem Beamtenverhältnis?
Von einem Verdachtsfall im Sinne der Fragestellung wird ausgegangen, wenn gegen die Person im Beamtenverhältnis ein disziplinar- oder beamtenrechtliches Verfahren und/oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in diesem Kontext eingeleitet wurde.
Es sind zwei Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
- Sind diese Personen aus dem öffentlichen Dienstverhältnis entfernt worden?
- Falls nein, warum nicht?
In einem Fall ist derzeit ein Disziplinarverfahren anhängig, in dem anderen Fall steht die Einleitung unmittelbar bevor.
- Wie viele dieser Personen sind nach wie vor im öffentlichen Dienst beschäftigt?
Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 verwiesen.