Antrag
der Fraktion der AfD
Jan Böhmermann und das Leben der Anderen – Das Recht auf Anonymität muss für Künstler, Journalisten, Kritiker und alle anderen Menschen strikt bewahrt und verteidigt werden.
I. Ausgangslage
Die Anonymität ist nicht nur ein Spiel mit Künstlernamen und auch kein „nice to have“, sondern ein unverzichtbarer Schutzmechanismus freier Gesellschaften. Sie bewahrt Vertreter von Mindermeinungen vor der „Tyrannei der Mehrheit“1, schützt kritische Stimmen vor Verfolgung und sichert deshalb das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch gegen den Zeitgeist. Die jüngst bekanntgewordenen Enthüllungskampagnen gegen Kritiker eines sogenannten „woken“ Zeitgeistes, wie im Fall des YouTubers „Clownie“ ersichtlich, verdeutlichen eine besorgniserregende Entwicklung: Die gezielte Demaskierung Andersdenkender durch haltungsaktivistische Journalisten bedroht nicht nur individuelle Grundrechte, sondern untergräbt das Vertrauen in den demokratischen Diskurs.
Die Meinungsfreiheit ist das Fundament unserer Demokratie. Sie ist nicht nur das Recht, offen seine Meinung zu äußern, sondern auch das Recht, kritische, unpopuläre oder kontroverse Ansichten ohne Furcht vor Verfolgung, Repression oder gesellschaftlicher Ächtung vorzubringen.
Schon immer gab es Künstler, Schriftsteller und auch kritisch denkende Gegner des herrschenden Systems, die sich der Anonymität bei Veröffentlichungen ihrer Werke bedient haben.
So veröffentliche Voltaire (bürgerlicher Name: François-Marie Arouet) viele seiner Werke unter insgesamt über 160 verschiedenen Pseudonymen. Mary Shelley hat ihren damals berühmt-berüchtigten Roman „Frankenstein“ zunächst anonym veröffentlicht. Die russisch-amerikanische Autorin und kritische Denkerin Alissa Sinowjewna Rosenbaum schrieb unter dem Pseudonym Ayn Rand, um ihre Herkunft und Identität zu verschleiern. Deutsche Autoren wie Erich Kästner und Kurt Tucholsky verwendeten nicht nur während der NS-Zeit Pseudonyme, um sich vor Repressionen zu schützen und weiterhin literarisch tätig zu sein.
„Anonymität ist ein Schutzschild gegen die Tyrannei der Mehrheit. […] unpopuläre Personen vor Vergeltung zu schützen, ihre Ideen vor Unterdrückung zu schützen und vor den Handlungen einer intoleranten Gesellschaft.“ So haben die Richter des US Supreme Court 1995 ihre Entscheidung zum McIntyre-Urteil (1995) begründet.2
Auch die TAZ hat sich noch 2012 für mehr Anonymität eingesetzt: „Diktaturen, konservative Politiker und große Netzfirmen fordern das Ende der Anonymität im Netz. Dabei gibt es auch in Demokratien gute Gründe unerkannt zu bleiben.“ 3 Die TAZ zitierte dabei einen CDU-Politiker, der hinsichtlich der Klarnamenpflicht beim chinesischen Twitter-Äquivalent meinte: „In Diktaturen schützt Anonymität vor Verfolgung, in der Demokratie gehört sie zur Grundausstattung der Gegner der Freiheit.“4
Der Deutschlandfunk sinnierte noch 2017 zur Anonymität von Schriftstellern: „Das Pseudonym ist ein Schutz, eine Maskerade, ein Mantel, die Larve, hinter der das wahre Gesicht steckt. So war es jedenfalls in politisch brisanten Zeiten – etwa während der Aufklärung.“5
Die fortlaufende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betont, dass das Recht auf anonyme Meinungsäußerung aus Art. 2 Abs. 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) erwächst. Das sogenannte Caroline-Urteil (1999)6 und die Entscheidung zur Privatsphäre des Comedian Atze Schröder (2007)7 belegen beispielhaft, dass das Interesse an Privatheit und gewählter Anonymität regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.
Der am 9. Mai der Öffentlichkeit bekannt gemachte Fall „Clownsworld“ ist ein Beispiel von vielen und gilt als eine Zäsur für den Missbrauch von medialer Macht unter dem Deckmantel des vermeintlichen Schutzes der Demokratie vor ihren angeblichen Feinden. Die gezielte Enttarnung des satirischen YouTubers durch die Jan Böhmermanns Sendung „ZDF Magazin Royale“ sowie einen Artikel von DIE ZEIT offenbart ein strukturelles Problem: Die systematische Durchleuchtung des privaten Umfelds, darunter die Eltern und ehemalige Kollegen, und die Verknüpfung seiner Kunstfigur mit einer angeblichen, aber nie konkret nachgewiesenen „rechtsextremen Gesinnung“ missachten das Prinzip der Trennung zwischen öffentlicher Rolle und Privatperson. Besonders hervorzuheben ist, wie vergleichbar Jan Böhmermanns „politische Einordnung“ in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ im Fall des ehemaligen BSI-Präsi-denten und einer in den Augen vieler Transaktivisten reaktionären Biologin war: Er verwandelte nicht nur die Satirefigur „Clownie“ in ein Feindbild, sondern markierte die dahinterstehende Person und ihr Umfeld öffentlich – ein Missbrauch von Sendezeit für persönliche Agenda.
Die Veröffentlichung personenbezogener Datenfragmente ermöglichte, unter Ignoranz der Intention des seit Dezember 2021 geltenden § 126a Strafgesetzbuch (StGB), die weitere Hetze und Re-Identifikation durch radikale Netzaktivisten – ein klarer Verstoß gegen den Pressekodex und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Eine Demokratie, die sogenannte Andersdenkende mitunter in die Anonymität treibt und sie dort nicht schützt, verrät ihre eigenen Ideale. Anonymität ist kein Feind der Freiheit, sondern ihr letztes Bollwerk gegen den Konformitätsdruck einer polarisierten Gesellschaft. Es ist Aufgabe des Staates, dieses Recht zu bewahren – gerade für die, deren Stimmen unbequem sind.
II. Der Landtag stellt fest:
- Das sogenannte Doxing ist in Deutschland seit September 2021 eine Straftat und muss auch – im Einklang und unter Abwägung mit der Pressefreiheit – für Journalisten und andere Medienschaffende gelten.
- Opferschutz muss auch für kontroverse Vertreter einer Meinung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen gelten.
- Die Vertreter aller Fraktionen des Landtages NRW setzen sich aktiv dafür ein, dass das Recht auf Anonymität gewahrt bleibt, auch wenn sie den politischen und privaten Standpunkten der Politiker im Landtag zuwiderlaufen.
III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
- sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Anonymität gewahrt bleibt;
- sich dafür einzusetzen, dass die sogenannte Klarnamenpflicht nicht umgesetzt wird, sei es in analogen oder digitalen Presseerzeugnissen oder auf Social-Media;
- gemeinsam mit dem Bund und den anderen Bundesländern die Medienverträge so zu präzisieren, dass das sogenannte Doxing als journalistische Arbeit nachhaltig untersagt und scharf sanktioniert wird.
Sven W. Tritschler Christian Loose
Dr. Martin Vincentz
und Fraktion
1 US-Supreme Court, 1995 https://www.law.cornell.edu/supct/html/93-986.ZO.html
2 https://supreme.justia.com/cases/federal/us/514/334/
3 https://taz.de/Anonymitaet-im-Netz/!5099984/
4 https://taz.de/Anonymitaet-im-Netz/!5099984/
7 https://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._176-2007.pdf