Katastrophenerlass setzt steuerliche Erleichterungen in Kraft

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1614

des Abgeordneten Markus Wagner vom 29.03.2023

Katastrophenerlass setzt steuerliche Erleichterungen in Kraft

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Informationsschreiben 18/44 vom 1. März 2023 darüber berichtet, dass steuerliche Entlastungen zur Unterstützung der Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien vorgesehen sind. Viele der aus der Türkei und aus Syrien stammenden Mitmenschen, die in den letzten Jahrzehnten eine neue Heimat in Nordrhein-Westfalen gefunden haben, trauern nun um Familienmitglieder, Freunde und Verwandte. Die Tage und Wochen nach der Erdbebenkatastrophe haben gezeigt, dass eine hohe Hilfs- und Spendenbereitschaft seitens der Bürger, Vereine und Unternehmen eingesetzt hat. Daher habe die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung in Abstimmung mit dem Bund und den Ländern einen Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Durch ihn „sollen die bürokratischen und steuerlichen Hürden für diejenigen, die helfen wollen, so weit wie möglich abgebaut werden“.1

Dieser Erlass beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • „Erleichterungen beim Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden mittels Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Onlineüberweisungen,
  • Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine z.B. mildtätigen Zwecke fördern. D.h. keine negativen Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit, wenn z.B. Sport- oder Kulturvereine zur Unterstützung der Erdbeben-Betroffenen im türkisch-syrischen Grenzgebiet
  • Mittel sammeln und diese entweder an einen mildtätigen Verein zur Unterstützung der Geschädigten weitergeben

oder

  • diese bzw. auch bereits vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der Geschädigten einsetzen,
  • Steuerfreiheit der Arbeitslohnspende (auch von Beamten) zur Unterstützung vom Erdbeben betroffener Kollegen oder Arbeitnehmern von Geschäftspartnern oder spendenempfangsberechtigter Einrichtungen sowie
  • keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter).“2

Die Maßnahmen soll vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 greifen.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie oft sind die einzelnen oben aufgeführten Maßnahmen seit 2010 erlassen worden? (Bitte nach Jahr und Dauer der Maßnahmen sowie Katastrophenereignis aufschlüsseln.)
  2. Welche Maßnahmen wurden seit 2010 darüber hinaus erlassen, die oben nicht aufgeführt sind? (Bitte nach Jahr und Dauer der Maßnahmen sowie Katastrophenereignis aufschlüsseln.)

Markus Wagner

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. http:// intranet .landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI18-44.pdf. Datum des Originals: 28.03.2023/Ausgegeben: 29.03.2023
2 Ebenda.


Antwort als PDF (271 Seiten)

Beteiligte:
Markus Wagner