Klima-Extremisten besetzen NRW-Parteizentrale der Grünen – Wie verhält sich die Partei? – Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1711

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Klima-Extremisten besetzen NRW-Parteizentrale der Grünen Wie verhält sich die Partei? Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 14. Februar 2023, Drucksache 18/2992, auf unsere Kleine Anfrage vom 13. Januar 2023, Drucksache 18/2533, wurde unsere gestellte Frage 1

„Wie viele Strafanzeigen wurden im Zusammenhang mit den oben erwähnten (Stör-)Aktionen der Klima-Extremisten erstattet?“1

wie folgt beantwortet:

„Im Sachzusammenhang wurden zwei Strafanzeigen erfasst.“2

Meine Fragen 2 und 3

„Wie hoch ist der finanzielle Schaden, der durch die oben erwähnten (Stör-)Aktionen der Klima-Extremisten entstanden ist (z. B. Abtransport der 250 Kilo Braunkohle-Briketts und Reinigung des Untergrunds)?

Sind die 250 Kilo Braunkohle danach zur Energieerzeugung verwertet worden?“3 wurden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet: „Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.“4

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Um welche Delikte handelt es sich bei den zwei erwähnten Strafanzeigen?
  2. Warum ist der Landesregierung nicht bekannt, ob die 250 Kilo Braunkohle zur Energieerzeugung verwertet worden sind, obwohl sie sich äußerst „grün“ gibt?
  3. Hat es im Zuge der Besetzung der Parteizentrale der nordrhein-westfälischen Grünen in Düsseldorf Anzeigen gegen die Besetzer auf Verlangen von Mitgliedern der Partei Bündnis 90/Die Grünen gegeben?

Markus Wagner

 

Anfrage als PDF

 

1 Antwort der Landesregierung, v. 14.02.2023, Drs. 18/2992, S. 2.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.


Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat die Kleine An­frage 1711 mit Schreiben vom 22. Mai 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern sowie dem Minister der Justiz beantwortet.

 

  1. Um welche Delikte handelt es sich bei den zwei erwähnten Strafanzeigen?

Bei den zwei erwähnten Strafanzeigen handelt es sich um folgende Straftatbestände:

    • Durchführung einer Versammlung ohne Anzeige oder Ausnahmegenehmigung gemäß § 27 Abs. 1 Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen
    • Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch.
  1. Warum ist der Landesregierung nicht bekannt, ob die 250 Kilo Braunkohle zur Energieerzeugung verwertet worden sind, obwohl sie sich äußerst „grün“ gibt?

Auf die gemeinsame Antwort auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage 1071 (LT-Drs. 18/2992) wird verwiesen.

  1. Hat es im Zuge der Besetzung der Parteizentrale der nordrhein-westfälischen Grünen in Düsseldorf Anzeigen gegen die Besetzer auf Verlangen von Mitgliedern der Partei Bündnis 90/Die Grünen gegeben?

Bei dem in der Antwort auf Frage 1 unter 2. genannten Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Antragsdelikt. Hierzu hat die Leitende Oberstaatsanwältin in Düsseldorf mitgeteilt, von der Landesgeschäftsführung der Partei Bündnis 90/Die Grünen sei ein Strafantrag wegen § 123 StGB gestellt worden.

Erkenntnisse zu weiteren, über die in der Antwort zu Frage 1 hinausgehenden Strafanzeigen, liegen der Polizei Nordrhein-Westfalen nicht vor.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Markus Wagner