Kleine Anfrage 5566
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Köln: Mann bedroht mehrere Personen im Kölner Hauptbahnhof mit einem Messer – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 15. Januar 2025, Drucksache 18/12492, auf meine Kleine Anfrage vom 18. Dezember 2024, Drucksache 18/11308, wurde Frage 2
„Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?“1
unter anderem wie folgt beantwortet:
„Der Beschuldigte ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in einem Fall wegen Bedrohung
- in einem Fall wegen Beleidigung
- in einem Fall wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
- in einem Fall wegen unerlaubten Aufenthalts
- in einem Fall wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
- in einem Fall wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.“2
Auf die Frage 3
„Welche Vorstrafen sind über den Tatverdächtigen bekannt?“3
erhielt ich folgende Antwort:
„Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.12.2024 weist sechs Verurteilungen im Wesentlichen zu Geldstrafen wegen Körperverletzungsdelikten, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und anderer Delikte aus.“4
Frage 4
„Wurden oder werden gegen den Tatverdächtigen aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?“5
hat die Landesregierung wie folgt beantwortet:
„Der Beschuldigte ist ausreisepflichtig und derzeit im Besitz einer gültigen Duldung nach § 60a Abs. 2 S.1 AufenthG, die bis zum 10.02.2025 befristet ist. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden durch die zuständige örtliche Ausländerbehörde geprüft.“6
Ich frage daher die Landesregierung:
- Mit welchem Ergebnis endeten chronologisch die Ermittlungsverfahren jeweils?
- In welcher Höhe wurden die Vorstrafen jeweils gegen den Tatverdächtigen chronologisch verhängt?
- Auf welchem Einreiseweg gelangte der Tatverdächtige nach Deutschland?
- Wann wurden jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Tatverdächtigen eingeleitet?
- Warum sind bisherige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Tatverdächtigen gescheitert?
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 15. Januar 2025, Drucksache 18/12492.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
5 Ebenda.
6 Ebenda.
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 5566 mit Schreiben vom 12. Juni 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern sowie der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.
- Mit welchem Ergebnis endeten chronologisch die Ermittlungsverfahren jeweils?
- In welcher Höhe wurden die Vorstrafen jeweils gegen den Tatverdächtigen chronologisch verhängt?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Von einer Mitteilung der Ergebnisse der Ermittlungsverfahren und der Höhe von Vorstrafen wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, insbesondere auch im Hinblick auf das Resozialisie-rungsgebot und die Unschuldsvermutung, abgesehen. Dabei ist die bereits wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung des in der Kleinen Anfrage 4890 (LT-Drs. 18/12308) geschilderten Sachverhalts und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben dazu gegebenenfalls mögliche Identifizierbarkeit bei der Möglichkeit, dauerhaft konkretere Informationen zu Ermittlungsverfahren und deren Ausgang abrufen zu können (vgl. allg. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18), zu berücksichtigen. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, wird durch die weiteren Angaben zum Sachstand sowie die allgemeinen Angaben zu Vorstrafen in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4890 entsprochen.
- Auf welchem Einreiseweg gelangte der Tatverdächtige nach Deutschland?
Die Einreise erfolgte auf direktem Luftweg nach Deutschland.
- Wann wurden jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Tatverdächtigen eingeleitet?
- Warum sind bisherige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Tatverdächtigen gescheitert?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Feststellung der generellen Ausreiseverpflichtung erfolgte im November 2024. Weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgten aufgrund der familiären Bindungen nicht.