Köln: Schläger-Trio verletzt sieben Fahrgäste schwer

Kleine Anfrage
vom 29.01.2025

Kleine Anfrage 5035

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Köln: Schläger-Trio verletzt sieben Fahrgäste schwer

Aktuell sucht die Polizei öffentlich nach drei brutalen Schlägern. Der Angriff auf eine Reisegruppe im Zug fand nach Angaben der Bundespolizei bereits am 23. April 2023 gegen 01:37 Uhr in der Regionalbahn 25 von Köln nach Overath, auf Höhe des Bahnhofs Frankfurter Straße statt. Die unbekannten Männer griffen dabei sieben Personen an und sollen sie schwer verletzt haben. Jetzt wurde die Öffentlichkeitsfahndung mit Bildern aus Überwachungskameras angeordnet, da bislang vergeblich nach den Tätern in Nordrhein-Westfalen gesucht wurde. Die drei Männer sollen, wie auf den Fotos zu sehen ist, kurze, dunkle Haare und einen kurzen Bart beziehungsweise einen dunklen kurzen Oberlippenbart getragen haben.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?
  3. Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei deutschen Tatverdächtigen nennen.)
  4. Warum wurde die Öffentlichkeitsfahndung nach den oben beschriebenen Tatverdächtigen erst mehr als acht Monaten nach der Tat eingeleitet?

Markus Wagner

 

MMD18-12652

 

1 Vgl. https://www.bild.de/regional/koeln/koeln-7-fahrgaeste-im-zug-schwer-verletzt-polizei-fahndet-nach-taetern-67862903e1c7ef2d914c96e7?source=puerto-reco-2_bild-V17.0.C_CurrentInterestModel&t_ref=https.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 5035 mit Schreiben vom 25. Februar 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftat­bestände aufschlüsseln.)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln hat mir unter dem 05. und 20.02.2025 im Wesentlichen berichtet, dass seine Behörde wegen des in der Kleinen Anfrage geschilderten Sachverhalts gegen fünf Beschuldigte, die zur Tatzeit zwischen 17 und 19 Jahre alt gewesen seien, ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung führe. Nach dem derzeitigen Stand der noch andauernden Ermittlungen sei es am 23.04.2023 gegen 01:30 Uhr in einem Zug von Köln nach Gummersbach zu einem körperlichen Angriff durch mehrere Personen, die kurz zuvor eingestiegen seien und sich teilweise Ketten und Schlüssel um die Hände gewickelt hätten, auf eine Gruppe von sieben Fahrgästen gekommen. Polizeilicherseits werden die Er­mittlungen durch die Bundespolizei geführt.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Ein 20-jähriger Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgen­den Straftaten in Nordrhein-Westfalen polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in drei Fällen wegen Beleidigung
  • wegen Bedrohung
  • in zwei Fällen wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Strafta­ten
  • in zwei Fällen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
  • in zwei Fällen wegen Körperverletzungsdelikten
  • wegen Hausfriedensbruch

Ein 21-jähriger Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgen­den Straftaten in Nordrhein-Westfalen polizeilich in Erscheinung getreten:

  • wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
  • in zwölf Fällen wegen Körperverletzungsdelikten
  • wegen sexueller Belästigung
  • wegen Nötigung
  • wegen Hausfriedensbruch
  • wegen Zulassung/Anordnung des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis (Halterduldung)
  • wegen Betrugs
  • in vier Fällen wegen Diebstahlsdelikten
  • wegen Raub
  • wegen Geldfälschung
  • wegen Inverkehrbringen von Falschgeld

Ein weiterer 21-jähriger Beschuldigter ist bislang nicht wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten in Nordrhein-Westfalen polizeilich in Erscheinung getreten.

Ein weiterer 20-jähriger Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten in Nordrhein-Westfalen polizeilich in Erscheinung getreten:

  • wegen sexueller Belästigung
  • wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz als Fahrzeugführer
  • in zwei Fällen wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz
  • in zwei Fällen wegen Körperverletzungsdelikten
  • wegen Diebstahls
  • wegen Hausfriedensbruch

Ein 19-jähriger Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung einer Beleidi­gung in Nordrhein-Westfalen polizeilich in Erscheinung getreten.

  1. Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei deut­schen Tatverdächtigen nennen.)

Der Generalstaatsanwalt in Köln hat mir am 03.02.2025 berichtet, dass drei Beschuldigte deut­sche Staatsangehörige seien und einer von ihnen auch die libanesische Staatsangehörigkeit besitze. Die zwei weiteren Beschuldigten seien syrische Staatsangehörige.

  1. Warum wurde die Öffentlichkeitsfahndung nach den oben beschriebenen Tatver­dächtigen erst mehr als acht Monaten nach der Tat eingeleitet?

Dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Bericht zufolge konnten im April und August 2024 zwei Beschuldigte durch die Auswertung der Videoaufzeichnungen von Überwachungs­kameras ermittelt werden. Nachdem durch die folgenden Ermittlungen weitere Beschuldigte nicht hätten ermittelt werden können, sei aufgrund richterlicher Anordnung vom 17.12.2024 eine Öffentlichkeitsfahndung durchgeführt worden, in deren Folge Hinweise eingegangen seien, die zur Identifizierung von drei weiteren Beschuldigten führten. Zur Rechtslage hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln angemerkt, eine Öffentlichkeitsfahndung nach § 131b Ab­satz 1 Strafprozessordnung setze voraus, dass die Feststellung der Identität eines unbekann­ten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

 

MMD18-12983

Beteiligte:
Markus Wagner