Kosten der Bargeldauszahlungen für Flüchtlinge in Landeseinrichtungen

Kleine Anfrage
vom 10.12.2019

Kleine Anfrage 3231der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 10.12.2019

 

Kosten der Bargeldauszahlungen für Flüchtlinge in Landeseinrichtungen

Gemäß § 3 Absatz 2 AsylbLG kann der persönliche Bedarf (als letzte Möglichkeit) bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes auch in Form von Geldleistungen gedeckt werden. Für erwachsene Personen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise ein Betrag in Höhe von 136 Euro pro Monat vorgesehen, der in wöchentlichen Raten ausgezahlt wird.

Alternativ zu einer Bargeldauszahlung ist es möglich, Prepaid-Debitkarten (mit deaktivierter Geldautomaten-Funktion) auszugeben. In diesem Fall ist eine Einzahlung per Bargeld oder Überweisung möglich, eine Auszahlung allerdings nur in unbarer Form.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Welche Kosten entstanden im Zusammenhang mit der Barauszahlung der Leistungen gemäß § 3 Absatz 2 AsylbLG (Taschengeld bzw. persönlicher Bedarf) im Berichtsmonat November 2019 in den Landeseinrichtungen?

2. Wie lassen sich diese Kosten aufschlüsseln?

3. Welche Unternehmen sind aktuell mit dieser Aufgabe betraut (z.B. für den Geldtransport)?

4. An wie viele Personen erfolgte im Berichtsmonat November 2019 eine Auszahlung?

5. Wie hoch sind die einmaligen Kosten für die Ausgabe von Prepaid-Debitkarten und die Kosten je Aufladevorgang durch Überweisung sowie je Einsatz der Karte (inkl. Verwaltungsaufwand)?

Gabriele Walger-Demolsky

 

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Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 14.01.2020

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 3231 mit Schreiben vom 14. Januar 2020 namens der Landesregierung beantwortet.

1. Welche Kosten entstanden im Zusammenhang mit der Barauszahlung der Leistungen gemäß § 3 Absatz 2 AsylbLG (Taschengeld bzw. persönlicher Bedarf) im Berichtsmonat November 2019 in den Landeseinrichtungen?

2. Wie lassen sich diese Kosten aufschlüsseln?

Die Fragen 1. und 2. werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges zusammen beantwortet.

In den Aufnahmeeinrichtungen des Landes wird der notwendige Bedarf vollständig als Sachleistung erbracht. Nur die Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums werden in Form von wöchentlichen Geldleistungen an die Leistungsberechtigten ausgezahlt. Da die Kleine Anfrage auf die Geldleistungen des § 3 Absatz 2 AsylbLG abstellt, beziehen sich die Antworten lediglich auf diese Teilleistungen des § 3 Absatz 2 AsylbLG.

Im kameral aufgestellten Landeshaushalt sind die Ausgaben für Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Ausnahme der §§ 4 und 6 AsylbLG (= notwendiger persönlicher Bedarf als Taschengeld) für Bewohner von Aufnahmeeinrichtungen des Landes im Kapitel 07 090 Titel 681 10 dargestellt. Dabei handelt es sich ausschließlich um Ausgaben in Form des ausgezahlten Taschengeldes. Etwaige Aufwendungen, die dem Land im Zusammenhang mit der Auszahlung des Taschengeldes entstehen (z.B. Personal- und Sachaufwendungen), werden im Landeshaushalt nicht gesondert abgebildet.

3. Welche Unternehmen sind aktuell mit dieser Aufgabe betraut (z.B. für den Geldtransport)?

Für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auszahlung des Taschengeldes und dessen Höhe ist die jeweilige Bezirksregierung für die in ihrem Bezirk gelegenen Aufnahmeeinrichtungen zuständig.

Die Beschaffung des Bargeldes obliegt dem in den Aufnahmeeinrichtungen vertraglich verpflichteten jeweiligen Betreuungsdienstleister, der insoweit in Vorleistung tritt. Der Betreuungsdienstleister ist nicht gehindert, sich bei der Beschaffung des Bargeldes externer Unterstützung zu bedienen. Er ist insoweit gegenüber dem Land nicht mitteilungspflichtig. Nach den aktuellen vertraglichen Regelungen mit den Betreuungsdienstleistern werden Kosten für die Beschaffung oder Bereitstellung des Bargeldbedarfes nicht übernommen.

Die Auszahlung des Taschengeldes in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes wird in Anwesenheit eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin der jeweiligen Bezirksregierung und in der Regel mit Unterstützung des jeweiligen dort tätigen Sicherheitsdienstleisters vorgenommen.

4. An wie viele Personen erfolgte im Berichtsmonat November 2019 eine Auszahlung?

Die Auszahlung der Leistungen in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes erfolgt anteilig wöchentlich. Durch den wöchentlichen Auszahlungsrhythmus werden mögliche Anreize einer Zweckentfremdung minimiert.

Da kein monatlicher, sondern ein wöchentlicher Auszahlungsrhythmus besteht, wird die Zahl, an wie viele Personen eine Auszahlung für den Zeitraum von einer Woche erfolgte, angegeben. Für den Zeitraum vom 12.11. bis 18.11.2019 erfolgte eine Auszahlung an 9.159 Personen.

5. Wie hoch sind die einmaligen Kosten für die Ausgabe von Prepaid-Debitkarten und die Kosten je Aufladevorgang durch Überweisung sowie je Einsatz der Karte (inkl. Verwaltungsaufwand)?

Im Jahr 2016 gab ein Kartenanbieter auf der Grundlage einer seinerzeit angenommenen Mindestabnahmemenge von 95.000 Karten einen Preis von 15-25 Euro / Kartenausgabe an. Die zwischenzeitlich deutlich geringeren Flüchtlingszahlen dürften sich auf den Preis pro Karte deutlich kostensteigernd auswirken.

Neben den reinen Materialkosten und der erforderlichen dauerhaften technischen Unterstützung eines Kartensystems, welches die gesetzlich geregelten Leistungen betragsgenau umzusetzen hat, ist der mit Ausgabe, Einsatz, Verlust und Zurücknahme einer Prepaidkarte verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Zur Frage einer Umstellung des notwendigen persönlichen Bedarfs auf Sachleistungen haben sich die zuständigen Länderministerien unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausgetauscht. Im Ergebnis hat bislang nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen kein Bundesland das Sachleistungsprinzip auch für den notwendigen persönlichen Bedarf in seinen Aufnahmeeinrichtungen umgesetzt. Bayern hat vor kurzem in einer Aufnahmeeinrichtung einen Pilotversuch gestartet, zu dem noch keine verwertbaren Erfahrungen vorliegen.

 

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