Kosten des flächendeckenden Ausbaus von WLAN in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (EAE und ZUE) des Landes NRW

Kleine Anfrage
vom 20.08.2020

Kleine Anfrage 4227der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 20.08.2020

 

Kosten des flächendeckenden Ausbaus von WLAN in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (EAE und ZUE) des Landes NRW

Wie der Quartalsbericht „Sachstand staatliches Asylsystem“ für das 1. Quartal 2020 ergeben hat, gibt es in 24 Landeseinrichtungen (inkl. der temporär genutzten Jugendherbergen) einen WLAN-Hotspot und in acht Landeseinrichtungen WLAN in der gesamten Einrichtung. In 14 Fällen sind im Bericht weitere Maßnahmen angekündigt worden. Zu den Kosten wurden im Quartalsbericht keine Aussagen getroffen.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche WLAN-Einrichtung/Ausstattung ist im Endausbau für die Landeseinrichtungen (EAE und ZUE) in NRW vorgesehen? (Bitte einzeln auflisten für alle EAE und ZUE)
  2. Welche Kosten sind in diesem Zusammenhang bisher für die Installation von Hardware und Software sowie für den Arbeitseinsatz der beauftragten Firmen entstanden? (Bitte einzeln auflisten für alle EAE und ZUE)
  3. In welchem Umfang werden bis Ende des Jahres 2021, nach aktueller Planung, weiterer Kosten für die Installation von Hardware und Software sowie für den Arbeitseinsatz der beauftragten Firmen anfallen? (Bitte einzeln auflisten für alle EAE und ZUE)
  4. In welchem Umfang fallen für den WLAN-Betrieb laufende, monatliche Kosten an? (Bitte einzeln auflisten für alle EAE und ZUE)
  5. Welche Vorkehrungen wurden/werden von der Landesregierung getroffen, um Verstöße gegen den Jugendschutz, das Urheberrecht oder strafrechtlich relevante Verstöße – in Zusammenhang mit der kostenfreien WLAN-Nutzung – zu unterbinden?

Gabriele Walger-Demolsky

 

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Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 4227 mit Schreiben vom 22. September 2020 namens der Landesregierung beantwortet.

1. Welche WLAN-Einrichtung/Ausstattung ist im Endausbau für die Landeseinrichtungen (EAE und ZUE) in NRW vorgesehen? (Bitte einzeln auflisten für alle EAE und ZUE)

Der Ausbau von WLAN-Hotspots ist grundsätzlich für alle Aufnahmeeinrichtungen des Landes vorgesehen. Zu den Maßnahmen zum Umgang mit der Corona-Pandemie in den Landeseinrichtungen gehört auch die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein darüberhinausgehender Ausbau von WLAN-Netzwerken in den Landeseinrichtungen möglich ist. So wurden bereits bzw. werden in verschiedenen Landesaufnahmeeinrichtungen weitergehende Maßnahmen zur Ausweitung der WLAN-Netzwerke ergriffen.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zum Ausbau von WLAN-Netzwerken insbesondere von der Art, Größe und geografischen Lage der einzelnen Einrichtungen abhängt. Hinsichtlich des derzeitigen Sachstandes zum WLAN-Ausbau in Landeseinrichtungen wird auf die beigefügte Tabelle 1 verwiesen.

2. Welche Kosten sind in diesem Zusammenhang bisher für die Installation von Hardware und Software sowie für den Arbeitseinsatz der beauftragten Firmen entstanden? (Bitte einzeln auflisten für alle EAE und ZUE)

3. In welchem Umfang werden bis Ende des Jahres 2021, nach aktueller Planung, weiterer Kosten für die Installation von Hardware und Software sowie für den Arbeitseinsatz der beauftragten Firmen anfallen? (Bitte einzeln auflisten für alle EAE und ZUE)

4. In welchem Umfang fallen für den WLAN-Betrieb laufende, monatliche Kosten an? (Bitte einzeln auflisten für alle EAE und ZUE)

Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 bis 4 gemeinsam beantwortet.

Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Land Kosten für WLAN in einer Aufnahmeeinrichtung entstehen, ist insbesondere abhängig von der geographischen Lage der Aufnahmeeinrichtung, ihrer Größe, der Anzahl der insoweit auszustattenden bzw. ausgestatteten Gebäude und der in einzelnen Fällen vorhandenen Möglichkeiten, frei zugängliche WLAN-Netze zu nutzen. Diese Differenziertheit besteht nicht allein bei den WLAN-Kosten, sondern auch bei anderen liegenschaftsabhängigen Ausgaben wie Mieten und Mietnebenkosten. Im Übrigen wird für den Einzelplan 07 auf die als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen.

5. Welche Vorkehrungen wurden/werden von der Landesregierung getroffen, um Verstöße gegen den Jugendschutz, das Urheberrecht oder strafrechtlich relevante Verstöße in Zusammenhang mit der kostenfreien WLAN-Nutzung zu unterbinden?

Die Landesregierung ist für die Nutzung der WLAN-Netze in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes rechtlich nicht verantwortlich. Vielmehr sind seit der Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG) – zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) – die Provider, Seitenbetreiber und die einzelnen Nutzer (bzw. deren Erziehungsberechtigte) in der Verantwortung. Dies ergibt sich aus den §§ 7 ff. TMG. Insbesondere wird in § 7 Absatz 2 Satz 1 TMG festgelegt, dass seitens des Diensteanbieters keine Pflicht zur Überwachung besteht.

Die Landesregierung und die örtlich beteiligten Landesbehörden verfolgen gleichwohl das Ziel, auch in den Landesaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende den Jugendschutz und darüber hinaus eine insgesamt rechtmäßige Internet-Nutzung zu gewährleisten. Dabei bleibt es den einzelnen Einrichtungen überlassen, ob und in welcher Weise sie technische Sperren beziehungsweise Jugendschutzfunktionen verwenden, sonstige präventive Maßnahmen (Sensibilisierung, Vereinbarung von Nutzungsbedingungen) ergreifen und (zusätzlich) im Falle des Bekanntwerdens von Verstößen in angemessener Weise reagieren. Die Bezirksregierung wurden bereits mit Blick auf den Jugendschutz sensibilisiert.

Eine generelle Sperrung von Social-Media-Seiten wird trotz des Risikos, dass auch diese Seiten jugendgefährdende Inhalte enthalten können, seitens der Landesregierung nicht befürwortet, da die Bewohnerinnen und Bewohner der Landeseinrichtungen in vielen Fällen über diese Seiten mit ihren Familien und mit Personen auch in den Heimatländern kommunizieren.

 

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