Kostenloser Führerschein für Asylbewerber

Kleine Anfrage
vom 23.08.2017

Kleine Anfrage vom 23.08.2017
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD

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Seit Oktober 2016 stehen Prüfungsunterlagen zur Fahrprüfung auch in arabischer Sprache zur Verfügung. In der Folge ist es vermehrt zu Anmeldungen von Asylbewerbern zum Fahr­schulunterricht und zur Fahrprüfung gekommen. Arabisch soll mittlerweile die am meisten ge­nutzte ausländische Sprache in Führerscheinprüfungen sein.

Laut Medienberichten werden die Kosten von ca. 2000 Euro je Führerschein vermehrt aus Steuermitteln bezahlt. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 3 C 16.15) kann bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenan­gaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, als Nachweis von Tag und Ort der Geburt ausreichen. Gleiches gilt für die Identitätsfeststellung vor der Aushändigung des Füh­rerscheins.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Asylbewerber haben in NRW seit 2015 einen Führerschein erworben? (Bitte nach Jahren getrennt auflisten.)
  2. Wie viele dieser Führerscheine wurden -mit welcher Begründung- nicht von den Asylsu­chenden sondern aus Steuergeldern finanziert?
  3. Wurden seit 2015 für deutsche Staatsangehörige Führerscheine –wenn ja, wie viele-über diesen Weg finanziert?
  4. Wie steht die Landesregierung zu der Tatsache, dass die Fahrerlaubnis auch ohne ge­sicherte Identitätsfeststellung erteilt wird?
  5. Plant die Landesregierung aus Gründen der Gleichbehandlung, die aus Steuermitteln finanzierte Förderung der Asylbewerber einzustellen?

Gabriele Walger-Demolsky

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 215 im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und In­tegration, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Mi­nisterin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung wie folgt:

Vorbemerkung der Landesregierung

Seit dem 1. Oktober 2016 steht Hocharabisch als 12. Fremdsprache Fahrerlaubnisbewerbern in Deutschland als Prüfungssprache bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zur Verfügung.

Aus nachfolgender Tabelle ist ersichtlich, dass Hocharabisch in Nord­rhein-Westfalen inzwischen die Prüfungs-Fremdsprache ist, die am meisten von ausländischen Bewerbern um eine Fahrerlaubnis in An­spruch genommen wird.

 

Auswertung der durchgeführten theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen (Erst- und Wiederholungsprüfungen) in Nordrhein-Westfalen:

 

Deutsch Englisch Französisch Griechisch Hoch-
arabisch
Italienisch Kroatisch
1.Hj 2015 185.062 2.075 560 107 0 122 501
2.Hj 2015 198.260 2.494 674 95 0 138 497
1.Hj 2016 189.573 2.620 665 113 0 163 716
2.Hj 2016 188.966 2.784 695 116 4.099 178 715
1.Hj 2017 187.551 2.698 694 208 14.932 236 670

 

 

Polnisch Portugiesisch Rumänisch Russisch Spanisch Türkisch
1.Hj 2015 860 145 346 1.928 316 3.101
2.Hj 2015 888 204 433 1,977 369 2.708
1.Hj 2016 1.028 213 623 2.161 369 3.399
2.Hj 2016 1.099 228 613 2.266 379 2,988
1.Hj 2017 1.241 220 880 2.675 426 3.726

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 08.09.2016 (3 C 16.15) höchstrichterlich entschieden, dass eine Be­scheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asyl­verfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, als Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen können, soweit es keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch ausgeführt, dass eine ab­schließende Auflistung, mit welchen Unterlagen der Nachweis geführt werden kann, weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaub­nis-Verordnung enthalten ist. Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personalangaben bestehen, kann auch eine Aufenthalts-gestattung ausreichen.

  1. Wie viele Asylbewerber haben in NRW seit 2015 einen Führer­schein erworben? (Bitte nach Jahren getrennt auflisten.)

Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt grundsätzlich auf der Basis eines zulässigen ldentifikationsdokumentes; dazu zählen auch Aufenthaltsge-stattungen (s. o.). Weil keine Statistiken über die vorgelegten Dokumen­te zur Identitätsfeststellung geführt werden, liegen der Landesregierung zur Anzahl der von Asylbewerbern erworbenen Fahrerlaubnisse keine Kenntnisse vor.

 

  1. Wie viele dieser Führerscheine wurden – mit welcher Begrün­dung – nicht von den Asylsuchenden sondern aus Steuergel-dem finanziert?

Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind u.a. Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylge­setz besitzen. Leistungsberechtigte, die in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen untergebracht sind, erhalten die ge­setzlich vorgesehenen Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Ein Bildungsbedarf oder ein Bedarf an außerschulischem Unterricht und Kursen werden durch diese Leistungen nicht abgedeckt. Zusätzliche Leistungen zur Ermöglichung des Führerscheinerwerbs werden nicht gewährt. Nach der Zuweisung von Flüchtlingen in Kommunen sind diese für die Durchführung des AsylbLG im Rahmen einer weisungsfreien Pflichtaufgabe eigenverantwortlich zuständig. Es liegen keine Erkennt­nisse vor, dass durch Kommunen zusätzliche Leistungen zum Erwerb eines Führerscheins gewährt werden.

Soweit für Asylbewerber Leistungen zur Arbeitsmarktintegration erbracht werden, erfolgt dies durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese erbringt ihre Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und aus Bei­tragsmitteln der Arbeitslosenversicherung, nicht aus Steuergeldern. Ob, und wenn ja wie viele Fahrerlaubnisse die Bundesagentur für Arbeit für Asylbewerber fördert, ist der Landesregierung nicht bekannt.

 

  1. Wurden seit 2015 für deutsche Staatsangehörige Führerscheine —wenn ja, wie viele- über diesen Weg finanziert?

Auch zu der Anzahl der für deutsche Staatsangehörige auf diesem We­ge (durch die Bundesagentur für Arbeit) geförderten Fahrerlaubnisse liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

 

  1. Wie steht die Landesregierung zu der Tatsache, dass die Fahr­erlaubnis auch ohne gesicherte Identitätsfeststellung erteilt wird?
  • 2 Absatz 6 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 21 Ab­satz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung schreiben vor, dass zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis u.a. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt und ein Lichtbild beizufügen sind. Durch Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung zur Durch­führung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, ist im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Identitätsfeststellung rechtlich zureichend.

 

  1. Plant die Landesregierung aus Gründen der Gleichbehandlung, die aus Steuermitteln finanzierte Förderung der Asylbewerber einzustellen?

Eine Förderung von Asylbewerbern im Rahmen des Führerscheiner­werbs erfolgt durch das Land nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik Wüst