Kleine Anfrage 370
der Abgeordneten Sven Tritschler vom 25.08.2022
Kostenübernahme von Leichenüberführungen ins Ausland durch Kommunen
Der senegalesische Staatsbürger D. war am 8. August bei einem Polizeieinsatz in Dortmund getötet worden. Nach derzeitigem Kenntnisstand rannte er mit einem Messer bewaffnet auf die Polizeibeamten zu. Nachdem der Einsatz von Pfefferspray und Taser wirkungslos geblieben war, machte ein Polizeibeamter von der Schusswaffe Gebrauch.1
Angehörige in Deutschland hatte der Senegalese nicht. Allerdings stellten sich Meldungen, wonach es sich bei ihm um einen Waisen handele, als falsch heraus.2 Am 18. August wurde sein Leichnam im Beisein seiner Eltern in seinem Heimatdorf Ndiaffate im Senegal bestattet. Die Beisetzung in Dortmund wurde kurzfristig abgesagt, da die Angehörigen die Überführung des Leichnams wünschten. Die Stadt Dortmund bezahlte die Überführung des Leichnams.3 Bevor der Sarg zum Flughafen gebracht wurde, fand ein Totengebet statt, an dem auch Vertreter der Dortmunder Behörden, darunter der Oberbürgermeister, teilnahmen.4
Ich frage daher die Landesregierung:
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage übernahm die Stadt Dortmund die Kosten der Überführung des Leichnams von D.?
- Inwiefern hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Stadt Dortmund auch die Kosten der Beerdigung von D. übernahm? (Bitte um Aufschlüsselung der Kosten)
- Inwieweit ist es üblich, dass Kommunen die Kosten für Leichenüberführungen ins Ausland übernehmen?
- Inwiefern hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Fallzahlen und Kostenübernahme durch Kommunen seit 2015 hinsichtlich Leichenüberführungen ins Ausland? (Bitte nach Kreis und Höhe der Kosten aufschlüsseln.)
- Wurden die in Frage 4 stattgefundenen Leichenüberführungen ins Ausland von Angehörigen der Toten aus staatlichen Mitteln begleitet? (Bitte nach Kreis, Anzahl der Begleitpersonen und Höhe der Kosten aufschlüsseln.)
Sven W. Tritschler
2 https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/bei-polizeieinsatz-in-dortmund-erschossen
4 https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/bei-polizeieinsatz-in-dortmund-erschossen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 370 mit Schreiben vom 21. September 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage übernahm die Stadt Dortmund die Kosten der Überführung des Leichnams von D.?
- Inwiefern hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Stadt Dortmund auch die Kosten der Beerdigung von D. übernahm? (Bitte um Aufschlüsselung der Kosten).
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Kostenübernahme für die Überführung des Leichnams von Herrn D. ist bis dato nicht abschließend geklärt. Aktuell befindet sich die Stadt Dortmund in einem Abstimmungsverfahren mit der Senegalesischen Botschaft bezüglich der Kostenübernahme für die Leichenüberführung.
Die Kosten für den Totentransport von Dakar nach Kaolak und die Beerdigungskosten vor Ort hat der Senegalesische Staat getragen.
Auf Nachfrage hat die Stadt Dortmund mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der besonderen Umstände im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bereit erklärt habe, die Kosten für die Überführung des Leichnams des verstorbenen Jugendlichen zu tragen, falls die Senegalesische Botschaft nicht selbst die Finanzierung übernehme.
- Inwieweit ist es üblich, dass Kommunen die Kosten für Leichenüberführungen ins Ausland übernehmen?
Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz sind insbesondere Ehegatten und Verwandte innerhalb einer bestimmten Frist zur Bestattung verpflichtet. Soweit diese ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde die Bestattung zu veranlassen (§§ 8 und 13 BestG NRW).
Die Kosten für die Überführung in das Herkunftsland gehören regelmäßig nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten einer von der Gemeinde veranlassten Bestattung. Grundsätzlich ist nur eine Bestattung erforderlich, die am tatsächlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen oder am Sterbeort vorgenommen wird. Zu übernehmen sind daher nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, und damit alle Kosten, die bereits aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultieren, damit die Bestattung durchgeführt werden kann.
Aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall können die Gemeinden, die ihre Entscheidungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung treffen, hiervon abweichende Einzelfallentscheidungen treffen.
- Inwiefern hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Fallzahlen und Kostenübernahme durch Kommunen seit 2015 hinsichtlich Leichenüberführungen ins Ausland? (Bitte nach Kreis und Höhe der Kosten aufschlüsseln.).
- Wurden die in Frage 4 stattgefundenen Leichenüberführungen ins Ausland von Angehörigen der Toten aus staatlichen Mitteln begleitet? (Bitte nach Kreis, Anzahl der Begleitpersonen und Höhe der Kosten aufschlüsseln.).
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.