Kündigung des Betreuungsvertrags

Kleine Anfrage
vom 15.02.2024

Kleine Anfrage 3323

des Abgeordneten Zacharias Schalley AfD

Kündigung des Betreuungsvertrags

In einer Duisburger Kindertageseinrichtung kam es vermehrt zu sexuellen Übergriffen zwischen Kindern, bei denen mindestens 15 Kinder, darunter ein dreijähriges Kind, betroffen waren. Aufgrund des Vertrauensverlusts meldeten einige Eltern ihre Kinder von der Einrichtung ab, während anderen Familien seitens des Trägers gekündigt wurde.1

Ein Kindergartenjahr hat grundsätzlich eine Laufzeit vom 01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres. Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Einschulungsjahres, ohne dass es der Kündigung bedarf. Zusätzlich ist eine vorzeitige Kündigung möglich.

Die Stadt Düsseldorf schreibt hierzu bspw.:

„Eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund [seitens der Eltern] ist u.a. unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist möglich bei

  • Umzug der Eltern
  • Erkrankung des Kindes, die einen weiteren Besuch in der Einrichtung nicht mehr zulässt.“2

Weiter heißt es, dass die Kündigung ebenso von der Stadt oder dem Träger der Einrichtung ausgehen kann:

„Die Stadt Düsseldorf kann mit gleicher Frist eine Kündigung vornehmen. Eine fristlose Kündigung seitens der Stadt ist möglich, wenn

  • das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Kindertageseinrichtung nicht mehr zulässt
  • die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern von diesen nicht mehr möglich gemacht wird
  • das Kind die Kindertageseinrichtung nicht regelmäßig besucht
  • die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind
  • die Eltern ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen […]
  • die Eltern das Verpflegungsentgelt nicht zahlen […].“3

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Eltern haben seit 2017 den Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung in Nordrhein-Westfalen gekündigt? (Bitte nach Anzahl der Kündigungen, Jahr, Kommune und Art der Kindertageseinrichtung aufschlüsseln)
  2. Was waren die Gründe für die Kündigung des Betreuungsvertrags seitens der Eltern? (Bitte nach Häufigkeit des Kündigungsgrunds aufschlüsseln)
  3. Wie vielen Eltern wurde seit 2017 seitens des Trägers oder der Kommune der Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung gekündigt? (Bitte nach Anzahl der Kündigungen, Jahr, Kommune und Art der Kindertageseinrichtung aufschlüsseln)
  4. Was waren die Gründe für die Kündigung des Betreuungsvertrags seitens des Trägers bzw. der Kommune? (Bitte nach Häufigkeit des Kündigungsgrunds aufschlüsseln)
  5. Müssen Träger bzw. Kommunen dem zuständigen Jugendamt die Kündigung eines Betreuungsvertrags mitteilen?

Zacharias Schalley

 

MMD18-8031

 

1 https://rp-online.de/nrw/panorama/kitas-nrw-sexualisierte-gewalt-und-uebergriffe-unter-kindern_aid-98326333 (abgerufen am 05.02.2023)

2 https://www.duesseldorf.de/jugendamt/kinderbetreuung/kita/bedingungen-des-staedtischen-betreuungsvertrages (abgerufen am 01.02.2024)

3 Ebd.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3323 mit Schreiben vom 13. März 2024 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.

  1. Wie viele Eltern haben seit 2017 den Betreuungsvertrag mit einer Kindertagesein­richtung in Nordrhein-Westfalen gekündigt? (Bitte nach Anzahl der Kündigungen, Jahr, Kommune und Art der Kindertageseinrichtung aufschlüsseln)
  2. Was waren die Gründe für die Kündigung des Betreuungsvertrags seitens der El­tern? (Bitte nach Häufigkeit des Kündigungsgrunds aufschlüsseln)
  3. Wie vielen Eltern wurde seit 2017 seitens des Trägers oder der Kommune der Be­treuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung gekündigt? (Bitte nach Anzahl der Kündigungen, Jahr, Kommune und Art der Kindertageseinrichtung aufschlüs­seln)
  4. Was waren die Gründe für die Kündigung des Betreuungsvertrags seitens des Trä­gers bzw. der Kommune? (Bitte nach Häufigkeit des Kündigungsgrunds auf­schlüsseln)

Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Der Landesregierung liegen keine Erhebungen oder Statistiken zu den Fragestellungen vor. Entsprechende Daten werden durch das Ministerium nicht erhoben.

Der Betreuungsvertrag wird zwischen der Kindertageseinrichtung und den Eltern geschlossen und ist ein privatrechtlicher Vertrag. Die Vertragsgestaltung obliegt dem Träger der Kinderta­geseinrichtung. Das Ministerium hat weder Einfluss auf die Vertragsgestaltung vor Ort noch Kenntnis von Zahl oder Gründen für etwaige Kündigungen.

  1. Müssen Träger bzw. Kommunen dem zuständigen Jugendamt die Kündigung ei­nes Betreuungsvertrags mitteilen?

Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 3 und 4 Kinderbildungsgesetz NRW sind die Träger dazu verpflich­tet die tatsächliche Belegung der Kindertageseinrichtung auf Grundlage der Betreuungsver­träge bis zum Ende des übernächsten Monats zu erfassen. Darüber hinaus gibt es keine ge­setzlichen Meldeerfordernisse. Ob und inwieweit die örtlichen Jugendämter im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung derartige Meldeerfordernisse an die Kindertageseinrichtungs-träger ihres Bezirkes vorgeben, ist dem Ministerium nicht bekannt.

 

MMD18-8483