Kürzung Asylbewerberleistungen

Kleine Anfrage
vom 23.08.2017

Kleine Anfrage 23.08.2017
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD

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Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht vor, dass die Leistungen für Asylbewerber auf das „unabweisbar Gebotene“ gekürzt werden dürfen, wenn Asylbewerber sich weigern, bei der Klärung ihrer Identität und der Beschaffung von Ausweisdokumenten mitzuwirken (§ 1 a Anspruchseinschränkung). Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in einer neuen Entscheidung (B 7 AY 1/16 R) bestätigt, mit der die Klage eines Asylbewerbers aus Kamerun gegen die Kürzung von Leistungen für das „soziale Existenzminimum“ (Telekommunikation, Mobilität etc.) abgewiesen wurde. Demnach hindert das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums den Gesetzgeber nicht daran, „die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher – hier ausländerrechtlicher – Mitwirkungspflichten zu knüpfen“.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Fälle von Leistungskürzungen für Asylbewerber wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder aus anderen Gründen hat es in Nordrhein-Westfalen 2017 gegeben?
  2. Wie viele Fälle waren es in den Jahren 2013 bis 2016?
  3. Wie hoch ist der Anteil der Asylbewerber in Nordrhein-Westfalen ohne gültige Ausweis­papiere des Heimatlandes?
  4. In wie vielen Fällen konnte mit Hilfe solcher Maßnahmen die Ausreisepflicht durchgesetzt werden?

Gabriele Walger-Demolsky

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 224 wie folgt:

Vorbemerkung der Landesregierung:

Während eines laufenden Asylverfahrens haben Flüchtlinge einen An­spruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Durchfüh­rung des AsylbLG geteilt. Für die Dauer der Unterbringung in einer Landeseinrichtung (vgl. § 44 Abs. 1 AsylG) liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des AsylbLG beim Land. Nach Zuweisung sind die Kom­munen für die Durchführung des AsylbLG als pflichtige Selbstverwal­tungsaufgabe zuständig. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich des Landes.

  1. Wie viele Fälle von Leistungskürzungen für Asylbewerber wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder aus anderen Grün­den hat es in Nordrhein-Westfalen 2017 gegeben?
  2. Wie viele Fälle waren es in den Jahren 2013 bis 2016?

Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.

Zu den in den Fragen angesprochenen Sachverhalten erfolgt keine sta­tistische Datenerfassung.

  1. Wie hoch ist der Anteil der Asylbewerber in Nordrhein-Westfalen ohne gültige Ausweispapiere des Heimatlandes?

Statistiken über die Anzahl der Asylbewerber ohne gültige Ausweispa­piere liegen der Landesregierung nicht vor. Die Statistik zum Ausländer-zentralregister weist nur die Zahl der Duldungen wegen fehlender Rei­sedokumente aus. Danach waren zum 31.07.2017 von den 51.037 ge­duldeten Ausländern in Nordrhein-Westfalen 15.776 aufgrund von feh­lenden Reisedokumenten gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet.

  1. In wie vielen Fällen konnte mit Hilfe solcher Maßnahmen die Aus­reisepflicht durchgesetzt werden?

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Joachim Stamp