Landeserstaufnahmeeinrichtung LEA in Bochum

Kleine Anfrage
vom 02.01.2018

Kleine Anfrage 671
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD

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Am 05.12.2017 wurde die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum eröffnet.

In einem Bericht der WAZ 1 wird geschildert, dass die Asylbewerber dort drei Stationen durchlaufen. Nach erfolgter Selbstauskunft, medizinischer Untersuchung und der Registrierung mit Foto und Fingerabdruck werden Asylbewerber, die in NRW bleiben dürfen, per Bus in eine der acht bestehenden Erstaufnahme-Einrichtungen des Landes gebracht. Asylsuchende, die in ein anderes Bundesland kommen, werden mit einem Ticket in der Hand zum Bahnhof geschickt.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. In welches Krankenhaus werden Personen verbracht, sollten bei der medizinischen Untersuchung Krankheiten (evtl. auch ansteckende Krankheiten) festgestellt werden?
  2. Wie wird sichergestellt, dass die Schutzsuchenden auf dem Weg in ein anderes Bundesland nicht untertauchen?
  3. Warum erfolgt bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland kein Sammeltransport z.B. per Bus?
  4. Welche Vorkehrungen wurden für den Fall getroffen, dass Personen nicht über den offiziellen Weg zur LEA gelangen, sondern dort direkt vorsprechen, möglicherweise auch von Schleppern direkt nach Bochum gebracht werden?

1 https://www.waz.de/region/rhein-und-ruhr/zentrale-anlaufstelle-fuer-fluechtlinge-eroeffnet-id212739025.html

Gabriele Walger-Demolsky

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 671 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wie folgt:

  1. In welches Krankenhaus werden Personen verbracht, sollten bei der medizinischen Untersuchung Krankheiten (evtl. auch ansteckende Krankheiten) festgestellt werden?

Bei allen Asylbewerbern wird ein medizinisches Vorscreening durchgeführt. Wird hierbei eine Erkrankung festgestellt, wird die Person durch die vom Betreuungsdienstleister gestellte medizinische Fachkraft in Augenschein genommen und geklärt, ob ein Arztbesuch oder ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Sofern eine Versorgung in einem Krankenhaus notwendig ist, erfolgt die Versorgung durch die Augusta—Kranken-Anstalt gGmbH, das St. Josef-Hospital oder das Elisabeth Krankenhaus in Bochum.

  1. Wie wird sichergestellt, dass die Schutzsuchenden auf dem Weg in ein anderes Bundesland nicht untertauchen?

Die LEA ist mit sog. Personalinfrastrukturkomponenten (PIKs) ausgestattet. Vor einer Weiterleitung von Asylsuchenden in andere Bundesländer erfolgt eine vollständige erkennungsdienstliche Behandlung der Personen. Dies bedeutet, dass biometrische Lichtbilder sowie Fingerabdrücke der Personen gespeichert sind. Auf diese Weise können die Asylsuchenden bei Aufgriffen durch die Polizei oder Kontrollen in anderen Bundesländern eindeutig identifiziert werden.

Den Asylsuchenden wird durch den Betreuungsdienstleister zur eigenständigen Weiterreise in die Ziel-EAE des anderen Bundeslandes ein ÖPNV-Ticket zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls wird der Transfer zu einem Abfahrbahnhof sichergestellt. Zeitgleich erfolgt eine Information der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung (Ziel-EAE) in dem anderen Bundesland über die Weiterleitung. Sofern ein Asylsuchender sich nicht innerhalb einer Woche in der Ziel-EAE des anderen Bundeslandes meldet, erfolgt von dort die Ausschreibung der Person zur Aufenthaltsermittlung.

  1. Warum erfolgt bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland kein Sammeltransport z.B. per Bus?

Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine Verteilung aller Asylsuchenden zwischen den Ländern nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Die Umsetzung dieser Verteilung erfolgt elektronisch durch das bundesweite Verteilsystem „EASY“. Im Rahmen dieser Verteilung werden aus NRW die Personen zeitnah in das jeweils aufnahmepflichtige Bundesland weitergeleitet. Im Hinblick auf die derzeitigen Zugangszahlen wäre ein Bustransfer der betroffenen Personen nicht wirtschaftlich.

  1. Welche Vorkehrungen wurden für den Fall getroffen, dass Personen nicht über den offiziellen Weg zur LEA gelangen, sondern dort direkt vorsprechen, möglicherweise auch von Schleppern direkt nach Bochum gebracht werden?

Asylsuchende sind gern. § 22 Abs.1 AsylG verpflichtet, sich bei einer Aufnahmestelle zu melden. Die LEA wurde gern. § 22 Abs.2 Nr.1 AsyIG als zentrale Anlaufstelle für Nordrhein-Westfalen bestimmt. In der LEA kommen Personen an, die nach dem EASY-Verteilsystem von NRW übernommen werden. Außerdem steuern Asylsuchende die LEA als erste Aufnahmeeinrichtung direkt an. Alle ankommenden Personen werden in der LEA in den vorgesehenen Asylprozess aufgenommen. Im Rahmen des Aufnahmeprozesses erfolgen u.a. eine Überprüfung durch Fast-ID im Hinblick auf strafrechtliche Erkenntnisse sowie eine Identitätsklärung und Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe von § 73 Abs. 1 a AufenthG. Zwischen dem Polizeipräsidium Bochum und der LEA wurden Kommunikations- und Meldewege festgelegt, um eine zeitnahe Benachrichtigung bzw. Informationsweitergabe anlässlich besonderer Vorkommnisse oder Hinweise auf Straftaten zu gewährleisten.

Das Polizeipräsidium Bochum führt darüber hinaus in seinem Bezirk u. a. Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Streife durch. Ergeben sich in diesem Zusammenhang Hinweise auf Straftaten, trifft die Polizei in jedem Einzelfall umgehend die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Stamp