Landeszentrale für politische Bildung – Kampf gegen politischen Extremismus

Kleine Anfrage
vom 02.01.2018

Kleine Anfrage 673
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD

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Im Landeshaushalt 2018 sind Ausgaben für die Landeszentrale für politische Bildung vorgesehen (Einzelplan 06, Kapitel 060 70).

Der Kampf gegen politischen Extremismus nimmt hierbei einen großen Raum ein. Finanzielle Mittel sind vorgesehen in den Titeln:

  • 534 10 Sächliche Verwaltungsausgaben für den Bereich der Landeszentrale für politische Bildung (Ein Teilansatz dient der verstärkten Aufklärungsarbeit gegen Rassismus und Rechtsextremismus sowie Aufklärungs- und Präventionsarbeit gegen verfassungsfeindlichen Salafismus. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach dem integrierten Handlungskonzept der Landesregierung zur Prävention gegen Rechtsextremismus und Rassismus.)
  • 684 20 Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit an Träger von anerkannten Einrichtungen der politischen Bildung (Veranschlagt sind Zuwendungen für politische Bildungsmaßnahmen)
  • 684 21 Sonstige Zuschüsse für Zwecke der politischen Bildungsarbeit (Veranschlagt sind Zuwendungen zu Personalausgaben und für besondere politische Bildungsmaßnahmen des Landesverbandes der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. sowie für spezielle Projekte der politischen Bildung.)
  • 684 22 Beratungsleistungen gegen Rechtsextremismus und Rassismus

Was hier auffällt, ist dass der Kampf gegen Linksradikalismus nicht genannt wird. Maßnahmen gegen Salafismus werden nur unter Titel 534 10 benannt. Außerdem gibt es keine Transparenz bei Art und Umfang der Förderung für einzelne Projekte.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. In welcher Höhe werden finanzielle Mittel, in den oben genannten Titeln, für den Kampf gegen Linksextremismus, Rechtsextremismus und Salafismus bzw. Islamismus eingesetzt? (bitte einzeln aufschlüsseln)
  2. Die Titelbezeichnungen sind sehr allgemein gehalten und lassen keine Rückschlüsse auf die Empfänger der Förderung zu. Welche Projekte bzw. Initiativen werden im Rahmen des Kampfes gegen Extremismus gefördert? (bitte genau aufschlüsseln nach Titel und Initiative gegen Linksextremismus, Rechtsextremismus oder Salafismus bzw. Islamismus)
  3. In welchem Umfang werden diese Projekte bzw. Initiativen im Einzelnen gefördert?
  4. Die Mittel werden ohne bestehende Extremismusklausel vergeben. Wie stellt die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel sicher, dass die Projektpartner auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen?
  5. Warum erfolgt im Haushalt 2018 keine konkrete Aufschlüsselung nach Linksextremismus, Rechtsextremismus und Salafismus bzw. Islamismus?

Gabriele Walger-Demolsky

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 673 im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und In­tegration, dem Minister der Finanzen sowie dem Minister des Innern wie folgt:

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landeszentrale für politische Bildung hat die Aufgabe, die Bürgerin­nen und Bürger in Nordrhein-Westfalen über jegliche Form von politi­schem und religiösem Extremismus aufzuklären und für die vielfältigen Erscheinungsformen von Extremismus zu sensibilisieren. Dazu zählt auch die Prävention vor demokratiefeindlichen Ideen, in denen die Men­schenwürde, die Gleichwertigkeit der Menschen und Werte wie Freiheit, Toleranz und Respekt angezweifelt werden. Die Angebote der Landes­zentrale richten sich ausdrücklich gegen alle Formen des politischen und religiösen Extremismus.

  1. In welcher Höhe werden finanzielle Mittel, in den oben genannten Titeln, für den Kampf gegen Linksextremismus, Rechtsextremis­mus und Salafismus bzw. Islamismus eingesetzt? (bitte einzeln aufschlüsseln)

Es gibt keine haushalterische Abgrenzung der Aufwendungen für ein­zelne Phänomene des politisch oder religiös motivierten Extremismus. Ausgenommen davon sind lediglich die Bereiche „Beratungsleistungen gegen Rechtsextremismus und Rassismus“ (Kapitel 06 070 Titel 68422) und „Beratungsleistungen gegen verfassungsfeindlichen Salafismus“ (Kapitel 06 070 Titel 68423). Diese sind entsprechend im Einzelplan 06 gesondert ausgewiesen. Akute gesellschaftliche Bedrohungs- und Be­darfslagen begründen diese gesonderte Ausweisung im Einzelplan 06.

Zudem bestehen die Finanzmittel der Landeszentrale zu einem erhebli­chen Teil aus Fördergeldern für Dritte, die für eine Vielzahl von Themen verwendet werden können.

  1. Die Titelbezeichnungen sind sehr allgemein gehalten und lassen keine Rückschlüsse auf die Empfänger der Förderung zu. Welche Projekte bzw. Initiativen werden im Rahmen des Kampfes gegen Extremismus gefördert? (bitte genau aufschlüsseln nach Titel und Initiative gegen Linksextremismus, Rechtsextremismus oder Sa-lafismus bzw. Islamismus)

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zum Titel 684 22 im Einzelplan 06: Der Titel bezieht sich ausschließlich auf Beratungsleistungen gegen Rechtsextremismus und Rassismus. Diese gesonderte Ausweisung ist auf akute gesellschaftliche Bedrohungs- und Bedarfslagen zurückzuführen.

Im Rahmen dieses Titels werden gefördert:

Fünf Mobile Beratungsstellen gegen Rechtsextremismus (je eine pro Regierungsbezirk); Fördersumme: 450.000 €

  • Zwei Beratungsstellen für Opfer rechtsextremistischer und rassis­tischer Gewalt (je eine für das Rheinland und Westfalen-Lippe); Fördersumme: 570.000 €
  • Das zivilgesellschaftliche Aussteigerprogramm „NinA NRW“ für rechtsextreme Jugendliche und Erwachsene; Fördersumme: 138.000 €

25 lokale Handlungskonzepte von Kreisen und kreisfreien Städten in NRW gegen Rechtsextremismus und Rassismus; Fördersum­me: 1.689.000 €

  1. In welchem Umfang werden diese Projekte bzw. Initiativen im Einzelnen gefördert?

Siehe Antwort zu Fragen 1 und 2.

  1. Die Mittel werden ohne bestehende Extremismusklausel verge­ben. Wie stellt die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel si­cher, dass die Projektpartner auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen?

Die Empfänger staatlicher Fördermittel müssen sich auf dem Boden des Grundgesetzes bewegen. Der Förderzweck muss mit den Zielen des Grundgesetzes vereinbar sein. Dies ist die selbstverständliche Praxis im Fördergeschäft. Im Rahmen des Bewilligungsprozesses und der regulä­ren Verwendungsnachweisprüfung ist eine rechnerische und sachliche Prüfung sämtlicher Projektinhalte in der aktuellen Praxis gegeben.

Mit den Einrichtungen der politischen Bildung und den Trägern im Be­reich der Prävention arbeitet die Landeszentrale seit vielen Jahren höchst vertrauensvoll zusammen. Die Grund- und Menschenrechte und die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind un­strittig, eindeutig und notwendiger Maßstab.

  1. Warum erfolgt im Haushalt 2018 keine konkrete Aufschlüsselung nach Linksextremismus, Rechtsextremismus und Salafismus bzw. Islamismus?

Extremismus ist ein gesellschaftliches Gesamtphänomen. Entsprechend sind die Präventionsangebote der Landeszentrale konzipiert. Keine Form von Extremismus wird vergessen oder gar ausgeblendet. Eine Aufschlüsselung nach Themenbereichen ist aufgrund der multiphäno­menalen Ausrichtung von Projekten, der fluiden gesellschaftlichen Bedarfslagen und angesichts der Themenvielfalt der Angebote nicht erfor­derlich.

Mit freundlichen Grüßen

Isabel Pfeiffer-Poensgen