Leistungsmissbrauch beim Kindergeld

Kleine Anfrage
vom 16.10.2017

Kleine Anfrage 427
des Abgeordneten Andreas Keith AfD

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Antwort als PDF laden

Tabelle 1 als PDF laden

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Nach BT Drs.18/12322 „liegen der Bundesregierung aus Stichproben und Überprüfungen Erkenntnisse über die missbräuchliche Beantragung von Kindergeld vor“. Erkennbar sei ein Anstieg von Leistungsmissbrauch in einer organisierten Form.

Nach einem der Bundesregierung vorliegendem Bericht fallen diese Betrugsfälle in den Kommunen dadurch auf, dass die Anzahl eingeschulter Kinder niedriger ist, als die Zahl der gemeldeten Kinder.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche Kenntnisse hat die Landessregierung über einen Leistungsmissbrauch beim Kindergeld in Nordrhein-Westfalen?
  2. Welche Kenntnis über die Existenz und die Höhe dieser Diskrepanz hat die Landesregierung in den nordrhein-westfälischen Kommunen?
  3. Wie viele Kinder im schulpflichtigen Alter sind in den Landkreisen und kreisfreien Städten gemeldet und wie viele Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen jeweils eine Schule? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie jeweils nach den Jahren 2012 bis 2017 aufschlüsseln)
  4. Wie viele EU-Ausländer, Nicht EU-Ausländer und Drittstaatsangehörige beziehen derzeit Kindergeld
  • nach dem EStG
  • nach dem BKGG
  • nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über soziale Sicherheit, bzw. Vorläufiges Europäisches Abkommen über soziale Sicherheit, bzw. Assoziationsbeschluss EWG/ Türkei Nr. 3/80

(Bitte schlüsseln Sie danach auf, ob die Kinder in Deutschland wohnen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob sich diese dauerhaft im Ausland aufhalten.)

Andreas Keith

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 427 im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Schule und Bildung wie folgt:

  1. Welche Kenntnisse hat die Landessregierung über einen Leis­tungsmissbrauch beim Kindergeld in Nordrhein-Westfalen?
  2. Welche Kenntnis über die Existenz und die Höhe dieser Diskrepanz hat die Landesregierung in den nordrhein-westfälischen Kommunen?

Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Die Gewährung von Kindergeld ist Bundesangelegenheit. Der Landes­regierung liegen dementsprechend keine gesicherten Erkenntnisse über den Vollzug des Kindergeldes bzw. eine missbräuchliche Inanspruch­nahme vor. Es gibt Hinweise aus einzelnen Kommunen über generelle Problemlagen bei der Inanspruchnahme von Leistungen, denen bereits seit längerer Zeit durch die zuständigen Behörden nachgegangen wird.

  1. Wie viele Kinder im schulpflichtigen Alter sind in den Landkreisen und kreisfreien Städten gemeldet und wie viele Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen jeweils eine Schule? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie jeweils nach den Jahren 2012 bis 2017 aufschlüsseln)

Voranzustellen ist, dass die beiden erbetenen Datensätze nicht unterei­nander vergleichbar sind, weil

  • sie zu unterschiedlichen Stichtagen erhoben werden und
  • die Bevölkerungszahlen auf Hochrechnungen der Ergebnisse des Zensus 2011 und nicht auf einer Auszählung basieren.

Die Zahl der Kinder im schulpflichtigen Alter, untergliedert nach den Kreisen und kreisfreien Städten für die Jahre 2012 bis 2015 (jeweils zum Stichtag 31. Dezember) ergibt sich aus der beigefügten Tabelle 1. Die Daten der Jahre 2016 und 2017 liegen noch nicht vor.

Die Zahlen der Schülerinnen und Schüler im schulpflichtigen Alter kön­nen, untergliedert nach den Kreisen und kreisfreien Städten für die Jahre 2014 bis 2016 (jeweils zum Stichtag 15. Oktober), der als Anlage 2 bei­gefügten Tabelle entnommen werden. Für die Jahre 2012 und 2013 ste­hen diese Daten nicht zur Verfügung, da das Geburtsjahr der Schülerin­nen und Schüler mit den hierfür einschlägigen Amtlichen Schuldaten erst seit dem Schuljahr 2014/15 jährlich erfasst wird. Die Daten des Jahres 2017 stehen ebenfalls nicht zur Verfügung, da die Aufbereitung der Amt­lichen Schuldaten für das Schuljahr 2017/18 noch nicht abgeschlossen ist.

Bei der Interpretation dieser Daten wird auf Folgendes hingewiesen:

Mit den Amtlichen Schuldaten werden statistische Informationen zu den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen und privaten Ersatz­schulen erhoben. Die Schulpflicht kann jedoch auch an privaten Ergän­zungsschulen und (unter bestimmten Voraussetzungen) an Schulen im Ausland erfüllt werden. Zum Besuch von privaten Ergänzungsschulen und von Schulen im Ausland liegen auf Grundlage der Amtlichen Schul­daten keine Informationen vor.

Die zu den Schülerinnen und Schülern vorliegenden Daten beziehen sich auf den Kreis / die kreisfreie Stadt des Hauptstandortes der jeweils besuchten Schule. Maßgeblich für den Kindergeldbezug ist jedoch der Wohnort der Schülerinnen und Schüler. Dieser wird zwar seit dem Schuljahr 2015/16 jährlich mit den Amtlichen Schuldaten erfasst, lässt sich jedoch nicht mit den Daten zum Geburtsjahr der Schülerinnen und Schüler verknüpfen. Ursächlich hierfür ist, dass die Angaben zum Wohnort und zum Geburtsjahr mithilfe verschiedener Erfassungsbelege in je­weils aggregierter Form erhoben werden und nicht zueinander in Bezie­hung gesetzt werden können.

Insbesondere in den Randregionen werden die nordrhein-westfälischen Schulen auch von Kindern und Jugendlichen mit Wohnort außerhalb Nordrhein-Westfalens besucht. Diese Schülerinnen und Schüler werden mit den Amtlichen Schuldaten erfasst, für sie besteht in Nordrhein-Westfalen jedoch keine Schulpflicht. Darüber hinaus besuchen umge­kehrt auch Schülerinnen und Schüler mit Wohnort in Nordrhein-Westfalen eine Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens. Diese Schüle­rinnen und Schüler werden mit der hiesigen Schulstatistik nicht erfasst, obwohl sie ihrer in Nordrhein-Westfalen bestehenden Schulpflicht nach­kommen.

In der Altersgruppe der 18- bis unter 25-Jährigen hängt die Schulpflicht wesentlich vom Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses ab und trifft somit bei den beruflichen Schulen nur auf Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen der dualen Berufsausbildung zu. Die in der bei­gefügten Tabelle ausgewiesenen Schülerzahlen beinhalten jedoch alle Schülerinnen und Schüler dieser Altersklasse, also auch Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen sowie Schülerinnen und Schüler in anderen beruflichen Bildungsgängen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schulpflicht ruhend gestellt werden. Aufgrund des Stichtagsbezugs der Amtlichen Schuldaten wer­den die betreffenden Kinder und Jugendlichen in der Regel jedoch sta­tistisch als Schülerinnen und Schüler ihrer Schule erfasst, wodurch die Zahl der tatsächlich schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen geringfü­gig überschätzt wird.

  1. Wie viele EU-Ausländer, Nicht EU-Ausländer und Drittstaatsan­gehörige beziehen derzeit Kindergeld
  • nach dem EStG
  • nach dem BKGG
  • nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über soziale Si­cherheit, bzw. Vorläufiges Europäisches Abkommen über soziale Sicherheit, bzw. Assoziationsbeschluss EWG/ Türkei Nr. 3/80

(Bitte schlüsseln Sie danach auf, ob die Kinder in Deutschland wohnen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob sich diese dauerhaft im Ausland aufhalten.)

Die Zahlen können den beigefügten Tabellen 3 bis 5 entnommen wer­den. Angaben zu Buchstabe c) der Frage sind nicht möglich, da die Zah­lungen, die auf der Grundlage dieser Abkommen/Beschlüsse begründet sind, in das BKGG einfließen, jedoch nicht separat ausgewiesen wer­den.

Mit Freundlichen Grüßen,
Dr. Joachim Stamp

Beteiligte:
Andreas Keith