Lüdenscheid: Mann auf offener Straße erschossen – Wie gefährdet ist der Bürger? – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 29.06.2023

Kleine Anfrage 2042

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Lüdenscheid: Mann auf offener Straße erschossen Wie gefährdet ist der Bürger? Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 20. Juni 2023, auf meine Kleine Anfrage vom 10. Mai 2023, Drucksache 18/4305, wurde auf meine gestellte Frage 1

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1

unter anderem wie folgt geantwortet:

„Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen hat dem Ministerium der Justiz unter dem 17.05.2023 wie folgt berichtet:

‚Am 01.05.2023 gegen 17:00 Uhr wurde in Lüdenscheid im Bereich des dortigen Zentralen Omnibusbahnhofs auf einen sich im oberen Bereich der dort von der Unterführung hinaufführenden Rolltreppe befindlichen 24 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen vom Fuße der Rolltreppe aus ein Schuss mit einer scharfen Waffe abgegeben, der das Opfer von hinten in den Rücken traf. Das Opfer brach aufgrund der Schussverletzung kurz darauf an der Sauerländer Straße zusammen; eine nach umgehender Erstversorgung vor Ort geplante Notoperation im Klinikum Lüdenscheid konnte nicht mehr durchgeführt werden, da das Opfer bereits verstorben war. Aufgrund des dringenden Tatverdachts des heimtückisch begangenen Mordes erging am 03.05.2023 ein Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen gegen einen 24 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen, der sich seit dem 04.05.2023 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet. Die umfangreichen Ermittlungen zu dem Hintergrund und den konkreten Umständen der Tat dauern an und werden vermutlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Einzelheiten dazu können aus ermittlungstaktischen Gründen derzeit nicht bekannt gegeben werden‘

Weiter hat die Leitende Oberstaatsanwältin in ihrem Bericht mitgeteilt, der festgenommene Tatverdächtige sei bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei unter anderem wegen Raubdelikten, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung, zuletzt zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt worden. Nach Aussetzung dieser Restjugendstrafe zu Bewährung im Januar 2020 hat das Gericht diese im August 2022 erlassen. Zuletzt ist eine geringfügige Geldstrafe wegen Beleidigung gegen ihn verhängt worden.“2

Ich frage daher erneut die Landesregierung:

  1. Welche Gründe führten dazu, dass die Antwort der Landesregierung meiner Kleinen Anfrage vom 10. Mai 2023, Drucksache 18/4305, erst am 10. Juni 2023 erfolgte, obwohl die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen dem Ministerium der Justiz bereits unter dem 17.05.2023 einen Bericht zukommen ließ?
  2. Auf welchem Einreiseweg gelangte der syrische Tatverdächtige nach Deutschland?
  3. Mit welchem Aufenthaltsstatus befindet sich der syrische Tatverdächtige in Deutschland?
  4. Aus welchen Gründen wurde die Restjugendstrafe im Januar 2020 trotzt erneuter Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt beziehungswiese hat das Gericht im August 2022 diese Bewährung erlassen?
  5. Warum befindet sich der syrische Tatverdächtige überhaupt noch in Deutschland? (Bitte einzeln aufzählen, wann wie oft aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden und woran diese scheiterten.)

Markus Wagner

 

Anfrage als PDF

 

1 Antwort der Landesregierung vom 20.06.2023.
2 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2042 mit Schreiben vom 14. August 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Welche Gründe führten dazu, dass die Antwort der Landesregierung meiner Klei­nen Anfrage vom 10. Mai 2023, Drucksache 18/4305, erst am 10. Juni 2023 erfolgte, obwohl die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen dem Ministerium der Justiz be­reits unter dem 17.05.2023 einen Bericht zukommen ließ?

Die Kleine Anfrage 1801 (LT-Drs. 18/4305) ist der Landesregierung am 11.05.2023 zugegan­gen. Frist gegenüber dem Landtag war am 09.06.2023. In Einzelfällen kann es zum Über­schreiten einzelner Fristen kommen, die interministeriellen Zeichnungswegen geschuldet sind.

  1. Auf welchem Einreiseweg gelangte der syrische Tatverdächtige nach Deutsch­land?

Die Person wurde im Jahr 1999 im Bundesgebiet geboren.

  1. Mit welchem Aufenthaltsstatus befindet sich der syrische Tatverdächtige in Deutschland?

Die Person war zuletzt im Besitz einer bis zum 12.01.2016 gültigen humanitären Aufenthalts­erlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m § 104a Abs. 1 S. 2 AufenthG. Seit der Beantragung der Verlängerung der Gültigkeit gilt der Aufenthaltstitel im Rahmen der Fiktions­wirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend. Zuletzt wurde durch die Ausländerbe­hörde des Hochsauerlandkreises am 23.02.2023 eine bis zum 22.08.2023 gültige Fiktionsbe­scheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt.

  1. Aus welchen Gründen wurde die Restjugendstrafe im Januar 2020 trotzt erneuter Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt beziehungswiese hat das Gericht im August 2022 diese Bewährung erlassen?

Die Leitende Oberstaatsanwältin in Bielefeld hat dem Ministerium der Justiz unter dem 10.07.2023 berichtet, das Amtsgericht Heinsberg habe in dem bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld geführten Verfahren durch Beschluss vom 17.01.2020 angeordnet, dass der Verur­teilte am 11.03.2020 aus dem Vollzug der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26.04.2018, durch welches gegen ihn unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und einem Monat erkannt worden ist, zur Be­währung entlassen werde. Die Entscheidung sei im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erfolgt und sei im Wesentlichen mit der dem Verurteilten durch Bericht der Leiterin der Justiz­vollzugsanstalt Heinsberg bescheinigten positiven Entwicklung während des Vollzugs begrün­det worden.

Weiter hat die Leitende Oberstaatsanwältin in Bielefeld mitgeteilt, der Verurteilte sei am 23.09.2020 vom Amtsgericht Meschede wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen worden und ihm sei die Ableistung von Sozialstunden und die Wahrneh­mung von Terminen bei der Suchtberatungsstelle auferlegt worden. Im Hinblick auf diese Nachverurteilung habe das Amtsgericht Meschede auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Be­schluss vom 30.03.2022 die Bewährungszeit um sechs Monate verlängert, so dass die Bewäh­rungszeit nunmehr am 04.08.2022 geendet habe. Zur Begründung habe das Gericht ausge­führt, dass der Verurteilte durch die neue Straftat gezeigt habe, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt habe. Das Gericht habe dennoch gemäß §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 83, 88 Abs. 6 JGG von einem Widerruf abgesehen, da es ausgereicht habe, die Strafaussetzung zur Bewährung um sechs Monate zu verlängern.

Am 02.05.2022 sei der Verurteilte vom Amtsgericht Lüdenscheid wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt worden. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat sei bereits am 05.03.2022 und damit vor der Verlängerung der Bewäh­rungszeit mit Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 30.03.2022 begangen worden. Auf­grund der Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 Euro (wegen einer nicht einschlägigen Straftat) sei eine weitergehende Verlängerung der Bewäh­rungszeit oder ein Widerruf der Strafaussetzung nicht in Betracht gekommen.

Daraufhin habe das Amtsgericht Meschede auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Be­schluss vom 24.08.2022 die Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26.04.2018 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

  1. Warum befindet sich der syrische Tatverdächtige überhaupt noch in Deutschland?

(Bitte einzeln aufzählen, wann wie oft aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingelei­tet wurden und woran diese scheiterten.

Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Rückführung liegen nicht vor.

Beteiligte:
Markus Wagner