Kleine Anfrage 709
des Abgeordneten Markus Wagner vom 07.11.2022
Mann in Gummersbach mit Schraubenzieher getötet – erneute Rückfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 28. Oktober 2022 auf unsere Kleine Anfrage vom 5. Oktober 2022, Drucksache 18/1126, hat die Landesregierung Folgendes auf die von uns gestellte Frage 1 geantwortet:
„Wie viele Vorstrafen weist der Auszug des Bundeszentralregisters des Beschuldigten auf? (Bitte alle Gründe und Vorstrafen aufschlüsseln.)“1
geantwortet:
„Der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 11.10.2022 weist acht Vorstrafen wegen verschiedener strafrechtlicher Vergehen, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten, auf.“2
Ich frage daher die Landesregierung:
- Warum wurden nach der ersten Vorstrafe des Beschuldigten keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?
- Warum wurden nach den weiteren drei Vorstrafen 2, 3 und 4 des Beschuldigten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
- Warum wurden nach den weiteren drei Vorstrafen 5, 6 und 7 des Beschuldigten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
- Warum wurden nach der letzten Vorstrafe und somit der 8. des Beschuldigten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
- Sind für den mutmaßlichen Täter aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dessen Gerichtsverfahren geplant, so es zu einer Verurteilung gegen ihn kommt?
Markus Wagner
1 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 28.10.2022, S. 1.
2 Ebd.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 709 mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
- Warum wurden nach der ersten Vorstrafe des Beschuldigten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
- Warum wurden nach den weiteren drei Vorstrafen 2, 3 und 4 des Beschuldigten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
- Warum wurden nach den weiteren drei Vorstrafen 5, 6 und 7 des Beschuldigten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
- Warum wurden nach der letzten Vorstrafe und somit der 8. des Beschuldigten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
- Sind für den mutmaßlichen Täter aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dessen Gerichtsverfahren geplant, so es zu einer Verurteilung gegen ihn kommt?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die Zuständigkeit zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen obliegt der örtlichen Ausländerbehörde.
Die rechtlichen Voraussetzungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen lagen bislang nicht vor. In Abhängigkeit vom Ausgang anhängiger Strafverfahren sind mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen auch mit Blick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die zuständige Stelle zu prüfen.