Max und Moritz bald wieder vereint? „Gladbecker Geiseldrama“. Werden Rösner und Degowski Zellenkumpane?

Kleine Anfrage
vom 20.09.2017

20.09.2017
Kleine Anfrage 341

des Abgeordneten Andreas Keith AfD

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Im August 1988 hatten Dieter Degowski und sein Komplize Hans-Jürgen Rösner beim „Gladbecker Geiseldrama“ die Republik in Atem gehalten. Drei Tage lang flüchteten sie nach einem missglückten Bankraub mit Geiseln vor der Polizei. Auf der Flucht erschossen sie zwei Gei­seln, ein Polizist verunglückte tödlich. Mehrere Menschen wurden verletzt. Degowski und Rös-ner kamen auf ihrer Flucht „rein zufällig“ mit Reportern in Kontakt und ließen deren Nähe zu. Die Präsenz von Medienvertretern erschwerte Strafverfolgern den Zugriff, während Degowski und Rösner bspw. in der Kölner Innenstadt Pressekonferenzen gaben, die Waffe am Hals einer Geisel.

Rösner sitzt nach Medienberichten weiterhin in der JVA Aachen ein. Bei ihm lief nach Angaben des Landgerichts Aachen im Sommer die sogenannte Mindestverbüßungsdauer ab. Das Ge­richt prüfe nun, ob die Strafe weiter vollstreckt werden muss oder der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ein psychiatrisches Gutachten soll klären, ob bei einer eventuellen Entlassung Straftaten zu erwarten sind.

Eine „Sicherheitsverwahrung“ ist nicht mit dem Strafvollzug gleichzusetzen. Die hier Inhaftier­ten gelten nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr im „klassischen Sinne“ als Strafgefangene, sondern bedienen sich überaus einiger Privilegien. Hierzu zählt u.a. die unkontrollierte Bewe­gungsfreiheit, innerhalb der für rund 110 Millionen Euro neu erstellten Sicherungsverwahrung in der JVA Werl.

Sollte sich der Gefangene Rösner dann weiterhin in Sicherheitsverwahrung begeben, würde er auf Grund, der nunmehr bestehenden Vorgaben, der JVA Werl, als einzige Justizvollzugs­anstalt mit Sicherungsverwahrung (SV) in NRW zugeführt werden müssen.

Hier wird er dann zwangsläufig auf seinen Mittäter, Dieter Degowski, treffen.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie gedenkt die Landesregierung in diesem und auch zukünftigen Fällen, mit tatbetei­ligten Sicherungsverwahrten in NRW, bei nur einer sicherungsverwahrenden Haftanstalt umzugehen?
  2. Wie schätzt die Landesregierung das Gefährdungspotential von „wiedervereinigten Tä­tern“ gegenüber den Justizvollzugsbeamten- und Bediensteten ein?
  3. Werden aus Sicht der Landesregierung nicht die jahrzehntelangen „Resozialisierungs-maßnahmen“ durch eine „Täter-Wiedervereinigung“ ad absurdum geführt?
  4. Welche konkreten Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um einen „Täter – Wiedervereinigungs – Effekt, wie obenstehend zu befürchten, zu verhindern?
  5. Gibt es weitere, ähnlich gelagerte Fälle, auch ohne SV, in denen eine Zusammenführung / Wiedervereinigung, ehemaliger Tatbeteiligter zu erwarten, oder zumindest möglich ist? Bitte aufschlüsseln nach bisheriger Verbüßungsdauer (Buchnummer), Gesamtfreiheits­strafe (mit oder ohne SV), Delikt und Tatbeteiligung.

Andreas Keith

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 341 wie folgt:

Vorbemerkung der Landesregierung

Mit Beschluss vom 10.10.2017 hat die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg entschieden, die weitere Vollstreckung
der lebenslangen Freiheitsstrafe des Strafgefangenen Dieter Degowski zur Bewährung auszusetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig.

Frage 1: Wie gedenkt die Landesregierung in diesem und auch zu­künftigen Fällen, mit tatbeteiligten Sicherungsverwahrten in NRW, bei nur einer sicherungsverwahrenden Haftanstalt umzugehen?

Eine gemeinsame Unterbringung der Strafgefangenen Degowski und Rösner in dem für den Vollzug der Sicherungsverwahrung bestimmten

Neubau der JVA Werl scheidet aus Rechtsgründen aus; gegen den Strafgefangenen Degowski ist die Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden.

Im Übrigen verfügt der für den Vollzug der Sicherungsverwahrung be­stimmte Neubau der JVA Werl über acht baulich getrennte Wohngrup­pen, die eine Tätertrennung – soweit geboten ggf. durch Anordnung ent­sprechender Sicherungsmaßnahmen – in hinreichender Weise sicher­stellen.

Frage 2: Wie schätzt die Landesregierung das Gefährdungspoten­tial von „wiedervereinigten Tätern“ gegenüber den Justizvollzugs­beamten- und Bediensteten ein?

Die Art der Unterbringung früherer Tatbeteiligter unterliegt einer Einzel­fallprüfung. Die Trennung von Mittätern zählt zu den bewährten präven­tiven Sicherungsmaßnahmen des Justizvollzuges in NRW. Eine Gefähr­dung von Bediensteten steht insoweit nicht zu befürchten.

Frage 3: Werden aus Sicht der Landesregierung nicht die jahrzehn­telangen „Resozialisierungsmaßnahmen“ durch eine „Täter-Wie­dervereinigung“ ad absurdum geführt?

Hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2.

Frage 4: Welche konkreten Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um einen „Täter — Wiedervereinigungs — Effekt, wie obenstehend zu befürchten, zu verhindern?

Ein „Wiedervereinigungs — Effekt, wie obenstehend“ ist vorliegend nicht zu befürchten, insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2.

Frage 5: Gibt es weitere, ähnlich gelagerte Fälle, auch ohne SV, in denen eine Zusammenführung / Wiedervereinigung, ehemaliger Tatbeteiligter zu erwarten, oder zumindest möglich ist? Bitte auf­schlüsseln nach bisheriger Verbüßungsdauer (Buchnummer), Ge­samtfreiheitsstrafe (mit oder ohne SV), Delikt und Tatbeteiligung.

Die zu Frage 5 erbetenen Daten werden nicht erhoben. Soweit geboten, werden frühere Mittäter getrennt untergebracht. Die Anordnung gesetz­lich vorgesehener Sicherungsmaßnahmen (z. B. die „Trennung von an­deren Gefangenen / Untergebrachten“ gern. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW bzw. gern. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SVVollzG NRW) stellt im Bedarfsfalle die getrennte Unterbringung sicher.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Biesenbach

Beteiligte:
Andreas Keith