Kleine Anfrage 658
des Abgeordneten Markus Wagner vom 25.10.2022
Mönchengladbach: Raubüberfälle häufen sich
In der Nacht zu Samstag, den 15. Oktober 2022 kam es neben dem brutalen Angriff auf einen 23-Jährigen zu einem weiteren Fall unweit des Gladbacher Hauptbahnhofs. Am Sittardplatz wurde ein 19-Jähriger von drei Männern überfallen. Zeugen berichten, dass drei Personen auf eine weitere Person einschlugen und sodann flüchteten. Dem Geschädigten wurde eine Bauchtasche mit mehreren Hundert Euro Bargeld sowie einem Handy geraubt. Der Polizei war es möglich, zwei Tatverdächtige im Alter von 24 und 45 Jahren festzunehmen. Die dritte Person und das Bargeld konnten nicht ermittelt werden.1
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
- Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Opfers vor? (Bitte Vorstrafen des Opfers, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Opfers und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über das Opfer nennen.)
- Befinden sich in dem Bereich, wo der Überfall stattgefunden hat, Videoüberwachungssysteme? (Bitte nach der Überwachungstechnik wie Liveschaltung, reine Videoaufzeichnung etc. aufschlüsseln.)
- Wird der Bereich, in dem das 19-jährige Opfer überfallen wurde, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eingestuft?
- Welche Straßen und Stadtbereiche der Stadt Mönchengladbach werden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eingestuft?
Markus Wagner
1 Vgl. htt ps : / / rp-online .de/nrw/staedte/ moenchengladbach / blaulicht /moenchengladbach-duo-schlaegt – am-rheydter-bahnhof- 23-jaehrigen -zusammen_ aid – 784 615 69 .
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 658 mit Schreiben vom 23. November 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach hat dem Ministerium der Justiz am 07.11.2022 berichtet, dass sich die angesprochenen Ermittlungen gegen einen 31-jährigen polnischen Staatsangehörigen, einen 45-jährigen deutschen Staatsangehörigen und einen bislang unbekannten Täter richteten und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt würden (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB).
Zum Tathergang hat er im Wesentlichen mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen die Tatverdächtigen, die – soweit bekannt – der örtlichen „Drogen- und Trin-kerszene“ angehörten, am 15.10.2022 gegen 2.30 Uhr auf der Sittardstraße in Mönchengladbach gemeinsam auf den Geschädigten eingeschlagen und diesem eine Bauchtasche mitsamt Mobiltelefon und 250 Euro Bargeld entwendet hätten, wobei das Mobiltelefon und die Bauchtasche im Nachgang zur Tat in Tatortnähe aufgefunden worden seien. Einer der beiden bekannten Beschuldigten habe während der Tatausführung in seiner Hosentasche ein Teppichmesser bei sich geführt. Beide hätten sich dahingehend eingelassen, mit dem Geschädigten um ein Fahrrad gestritten zu haben. Im Übrigen hätten sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung des Geschädigten durch die für seinen Wohnsitz zuständige Polizeibehörde, dauerten an.
Die identifizierten Beschuldigten seien mehrfach, unter anderem wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, Diebstahlsdelikten und Raubdelikten, vorbestraft und hätten bei der Begehung der zur Erörterung stehenden Tat unter laufender Bewährung gestanden.
Seit wann der 45-jährige Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger sei, sei nicht bekannt.
Von einer näheren Aufschlüsselung der Vorstrafen und von der Angabe von Vornamen wird mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung abgesehen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschuldigte wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat sowie weiterer, presseöffentlicher Angaben zum Verfahrensstand identifizierbar ist.
- Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Opfers vor? (Bitte Vorstrafen des Opfers, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Opfers und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über das Opfer nennen.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach hat dem Ministerium der Justiz berichtet, der 29-jährige Geschädigte sei marokkanischer Staatsangehöriger. Von näheren Angaben zu dem Geschädigten wird im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Opferschutz abgesehen.
- Befinden sich in dem Bereich, wo der Überfall stattgefunden hat, Videoüberwachungssysteme? (Bitte nach der Überwachungstechnik wie Liveschaltung, reine Videoaufzeichnung etc. aufschlüsseln.)
Für die Örtlichkeiten um den Mönchengladbacher Hauptbahnhof und den Sittardplatz besteht keine polizeiliche Videobeobachtung durch die Kreispolizeibehörde Mönchengladbach.
- Wird der Bereich, in dem das 19-jährige Opfer überfallen wurde, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eingestuft?
- Welche Straßen und Stadtbereiche der Stadt Mönchengladbach werden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eingestuft?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nach der polizeilichen Befugnisnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) kann die Polizei die zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sich diese an einem Ort aufhält, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen oder sich dort gesuchte Straftäter verbergen.
Für den Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde Mönchengladbach liegen keine generellen Einstufungen von Örtlichkeiten im Sinne der Fragestellung vor. Vielmehr sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten angehalten, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eigenständig im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einschreiten an der Örtlichkeit zu prüfen.
Zu diesem Zwecke hat die Kreispolizeibehörde Mönchengladbach ein internes Lagebild entwickelt, welches den eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten vor Ort zur Verfügung gestellt wird.