Nachfrage betreffend die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5274 vom 7. Mai 2021, Drucksache 17/13659

Kleine Anfrage
vom 03.11.2021

Kleine Anfrage 6092des Abgeordneten Sven Tritschler vom 03.11.2021

 

Nachfrage betreffend die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5274 vom 7. Mai 2021, Drucksache 17/13659

Der Kölner Verein „Kommunikation und neue Ökologie“, kurz KUNÖ e.V., dient, wie bereits dargestellt, vornehmlich der Weitergabe von Spenden an andere Körperschaften. Hierzu wurden mehrere Beispielfälle genannt. Die Landesregierung antwortete:

„Der Verein unterstützt dort ansässige Gruppierungen und stellt dabei auch das Vereinskonto für die Einwerbung von Spenden für Initiativen dieser Gruppierungen zur Verfügung. Von diesem Angebot machen auch Akteure des linksextremistischen Spektrums sowie nicht extremistisch dominierter Mischszenen Gebrauch.”

Dennoch sah sich die Landesregierung nicht in der Lage, anhand der bereits bekannten und bzw. oder ihr vorliegenden Erkenntnisse eine Bewertung zu der Legalität und Zweckentsprechung der Weiterreichung von Spenden durch den KUNÖ e.V. vorzunehmen.

Hierbei stellte sie auch auf die Maßgaben des § 30 AO ab. Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO durch einfaches Bundesgesetz geregelten Steuergeheimnisses geht dem landesverfassungsrechtlich in Art. 30 Abs. 2 und 3 NRWVerf verankerten Fragerecht der Abgeordneten nicht zwangsläufig vor. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse kann jedoch im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geboten sein. Insbesondere wenn eine parlamentarische Anfrage Auskünfte über die steuerlichen Verhältnisse von Privatpersonen zum Gegenstand hat, wird in der Regel kein überwiegendes Informationsinteresse des Abgeordneten anzunehmen sein. In Anlehnung an die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO kann aber bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses eine Antwortpflicht der Staatsregierung bestehen.1

Bei der Anfrage betreffend die steuerlichen Verhältnisse des KUNÖ e.V. handelt es sich jedoch nicht um die steuerlichen Verhältnisse einer Privatperson, sondern um eine Körperschaft mit bereits von der Landesregierung bestätigten finanziellen Beziehungen in die extremistische Szene. Die hier bestehenden Strukturen zu beobachten und ihrer Ausbreitung entgegenzuwirken, ist Aufgabe staatlichen Handelns. Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass durch die Steuerbegünstigung des KUNÖ e.V. extremistische Vereinigungen und Privatpersonen befähigt werden, staatliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist folglich anzunehmen.

Daher richte ich folgende Nachfragen an die Landesregierung:

  1. Stellt die finanzielle Unterstützung von Akteuren des linksextremistischen Spektrums sowie nicht-extremistisch dominierter Mischszenen nach Bewertung der Landesregierung einen Mangel der Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 51 Absatz 3 Satz 1 AO dar?
  2. Bewertet die Landesregierung vorgenannte Sachverhalte einzeln oder in ihrer Gesamtheit als eine Verwendung von Spendengeldern durch KUNÖ e.V zu nicht vereinsgemäßen Zwecken bzw. liegen ihr weitere bzw. andere Anhaltspunkte für eine solche Bewertung vor? (Bezugnehmend auf den vorangegangenen Verweis auf § 30 AO soll noch einmal die Möglichkeit der vertrauliche Beantwortung der Fragen verwiesen werden2)
  3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über das Bestehen weiterer steuerrechtlich begünstigter Vereine zur Weitergabe von Mitteln an die linksextremistische Szene oder die linksextremistische Mischszene vor?

Sven Tritschler

 

Anfrage als PDF

 

1 VerfGH Bayern, 11.09.2014 – 67-IVa-13

2 Klein/Rüsken, 15. Aufl. 2020, AO § 30 Rn. 203


Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 6092 mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Stellt die finanzielle Unterstützung von Akteuren des linksextremistischen Spekt­rums sowie nicht-extremistisch dominierter Mischszenen nach Bewertung der Landesregierung einen Mangel der Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 51 Absatz 3 Satz 1 AO dar?

Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 3 Satz 1 AO im konkreten Einzelfall obliegt als operative Aufgabe den Dienststellen des Geschäftsbereichs, hier der örtlich zustän­digen Finanzbehörde. Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit von Zuwendungen an an­dere Körperschaften im Allgemeinen hat die Landesregierung bereits mit der Antwort auf die Kleine Anfrage 5274 des Abgeordneten Roger Beckamp, AfD, „Bezüge des sogenannten „KUNÖ e.V““ (LT-Drs. 17/13659 vom 7. Mai 2021) unter Bezugnahme auf die bundeseinheit­lich abgestimmte Verwaltungsauffassung Stellung genommen. Auf diese Antwort wird verwie­sen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die zuwendende steuerbegünstigte Körper­schaft die Regelung zum „Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben“ (§ 58a AO) zur Anwendung kommen kann.

  1. Bewertet die Landesregierung vorgenannte Sachverhalte einzeln oder in ihrer Gesamtheit als eine Verwendung von Spendengeldern durch KUNÖ e.V zu nicht vereinsgemäßen Zwecken bzw. liegen ihr weitere bzw. andere Anhaltspunkte für eine solche Bewertung vor? (Bezugnehmend auf den vorangegangenen Verweis auf § 30 AO soll noch einmal die Möglichkeit der vertrauliche Beantwortung der Fragen verwiesen werden2)

Die Feststellung und Würdigung derartiger Sachverhalte wird durch die örtliche Finanzbehörde vollzogen und unterliegt der finanzgerichtlichen Überprüfung.

Die Landesregierung sieht sich durch die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses an der Beantwortung der Frage gehindert. Die Frage richtet sich auf Auskünfte über Verhält­nisse einer Privatperson. Hierzu gehören natürliche Personen und inländische juristische Per­sonen des Privatrechts, die sich im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf den Schutz des Steuergeheimnisses berufen kön­nen.

Soweit die Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5274 in der zitierten Weise geantwortet hat, handelt es sich nicht um Erkenntnisse des Ministeriums der Finanzen insbesondere aus einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen (vgl. § 30 Absatz 2 Nr. 1 a) AO).

  1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über das Bestehen weiterer steuerrechtlich begünstigter Vereine zur Weitergabe von Mitteln an die linksextremisti­sche Szene oder die linksextremistische Mischszene vor?

Der Landesregierung liegen insoweit keine aus einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen gewonnenen Erkenntnisse vor.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Sven Tritschler