Nachfragen zur Antwort der Landesregierung, Drs. 17/15871, auf die Kleine Anfrage 6119 zu der Halloween-Randale in Dortmund-Scharnhorst

Kleine Anfrage
vom 12.01.2022

Kleine Anfrage 6286des Abgeordneten Andreas Keith vom 12.01.2022

 

Nachfragen zur Antwort der Landesregierung, Drs. 17/15871, auf die Kleine Anfrage 6119 zu der Halloween-Randale in Dortmund-Scharnhorst

Die Landesregierung hat in ihrer Antwort vom 7. Dezember 2021 mitgeteilt, dass sich in der „Halloween-Nacht“ 2021 bis zu 200 jüngere Personen im Umfeld des Scharnhorster Einkaufszentrums versammelt hatten. Aus Teilgruppen heraus sind Polizeikräfte angegriffen worden. Laut dieser Mitteilung sind einige Beschuldigte ermittelt und über 30 Personen kontrolliert worden. Bei den Beschuldigten handelt es sich um Ausländer, um Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft oder um deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund. Über die kontrollierten Personen werden keine weiteren Angaben gemacht.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Was ist über die in Dortmund-Scharnhorst in dieser Nacht bzw. in dem erfragten Sachzusammenhang kontrollierten Personen bekannt? (Bitte das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und etwaige Migrationshintergründe angeben)
  2. Wie viele Tatverdächtige/Beschuldigte sind im Nachgang der Ereignisse ermittelt worden?
  3. Was haben die Ermittlungen über die Motive der beteiligten Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten, sich dort zu versammeln und Polizeikräfte anzugreifen, ergeben?
  4. Wie bewertet die Landesregierung jene medialen Darstellungen, wonach sich in Dortmund-Scharnhorst in den vergangenen Jahren eine Randale-Tradition in der Halloween-Nacht herausgebildet habe?
  5. Wie viele Straftaten nach § 125 (Landfriedensbruch) und § 125a (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs) sind in dem Zeitraum vom 31. Oktober 2021, 18:00 Uhr, und dem 1. November 2021, 6:00 Uhr, also der so genannten „Halloween-Nacht“, in Nordrhein-Westfalen landesweit begangen worden?

Andreas Keith

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. Drs. 17/15871, S. 1ff..


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 6286 mit Schreiben vom 14. Februar 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Was ist über die in Dortmund-Scharnhorst in dieser Nacht bzw. in dem erfragten Sachzusammenhang kontrollierten Personen bekannt? (Bitte das Alter, das Ge­schlecht, die Staatsangehörigkeit und etwaige Migrationshintergründe angeben)
  2. Wie viele Tatverdächtige/Beschuldigte sind im Nachgang der Ereignisse ermittelt worden?
  3. Was haben die Ermittlungen über die Motive der beteiligten Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten, sich dort zu versammeln und Polizeikräfte anzugreifen, ergeben?

Die Fragen 1 – 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Zur Beantwortung der Frage 1 – 3 der vorbezeichneten Kleinen Anfrage hat mir das Ministe­rium der Justiz mit Schreiben vom 08.02.2022 folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat dem Ministerium der Justiz am 7. Februar 2022 im Wesentlichen wie folgt berichtet:

,I.

zu Frage 2:

Soweit in der Kürze der zur Verfügung gestellten Zeit feststellbar, sind bei der Staatsanwaltschaft Dortmund vier Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig geworden, die die in der Kleinen Anfrage geschilderten Geschehen zum Gegenstand hatten/haben. Diese Verfahren richteten/richten sich gegen insgesamt sechs Personen.

zu Frage 3:

In zwei der vorgenannten Verfahren wurde Anklage erhoben, weswegen die Akten dem zuständigen Gericht vorliegen. Den Anklageschriften ist nicht zu entnehmen, aus wel­cher Motivation die Angeklagten handelten.

Den zwei hier vorliegenden Ermittlungsakten sind belastbare Angaben zu den Motiven der an den angesprochenen Geschehnissen beteiligten Personen nicht zu entnehmen.

II.

zu Frage 1:

Anklage erhoben wurde gegen zwei männliche Personen: Eine Person ist ausweislich der Anklageschrift deutscher Staatsangehöriger und 17 Jahre alt. Die andere Person ist ausweislich der Anklageschrift deutscher und türkischer Staatsangehöriger und ebenfalls 17 Jahre alt.

Gegen drei ehemals beschuldigte Personen wurde das Verfahren gemäß § 170 Ab­satz 2 StPO eingestellt, gegen eine weitere ehemals beschuldigte Person gemäß § 154 Absatz 1 StPO. Es handelt sich hierbei um drei männliche und eine weibliche Person, und zwar

    1. einen irakischen Staatsangehörigen im Alter von 14 Jahren,
    2. einen deutschen Staatsangehörigen im Alter von 16 Jahren,
    3. einen deutschen und türkischen Staatsangehörigkeiten im Alter von 16 Jahren und
    4. eine libanesische Staatsangehörige im Alter von 23 Jahren.

Etwaige „Migrationshintergründe“ werden in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht erfasst.

Erfasst werden grundsätzlich allein die Staatsangehörigkeit und der Geburtsort, bei minderjährigen Personen zudem die Personalien der Eltern.‘

[…]

Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat mit Randbericht vom 7. Februar 2022 mitgeteilt, gegen die staatsanwaltliche Sachbehandlung auf der Grundlage des Berichtes keine Be­denken zu haben.“

  1. Wie bewertet die Landesregierung jene medialen Darstellungen, wonach sich in Dortmund-Scharnhorst in den vergangenen Jahren eine Randale-Tradition in der Halloween-Nacht herausgebildet habe?

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach sich in den vergangenen Jahren in Dortmund-Scharnhorst eine „Randale-Tradition“ etabliert hat.

  1. Wie viele Straftaten nach § 125 (Landfriedensbruch) und § 125a (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs) sind in dem Zeitraum vom 31. Oktober 2021, 18:00 Uhr, und dem 1. November 2021, 6:00 Uhr, also der so genannten „Hal-loween-Nacht“, in Nordrhein-Westfalen landesweit begangen worden?

Als Datenbasis für die Beantwortung der Frage dient die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Eingang in die PKS finden ausschließlich Delikte, die polizeilich bekanntgeworden sind. Zu beachten ist, dass es sich bei der PKS um eine sogenannte „Ausgangsstatistik“ handelt. Eine Erfassung in der PKS erfolgt erst bei polizeilichem Ermittlungsabschluss. Ermittlungsverfahren, die sich noch in der polizei­lichen Bearbeitung befinden, sind in der PKS nicht auswertbar.

Eine PKS-Auswertung wurde durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen für den an­gefragten Zeitraum durchgeführt. Berücksichtigt wurden Verfahren, die im Berichtsjahr 2021 und im aktuellen Jahr 2022 (Stand 31.01.2022) in der PKS mit den Deliktschlüsseln 623010 (Landfriedensbruch § 125 StGB) und 623020 (Besonders schwerer Landfriedensbruch § 125a StGB) erfasst wurden.

Die Auswertung ergab, dass in der PKS eine Straftat gemäß § 125 StGB erfasst ist.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Andreas Keith