Kleine Anfrage 2617des Abgeordneten Helmut Seifen vom 31.05.2019
Nachfragen zur nur teilweise beantworteten kleinen Anfrage 2399 (Landtags-Drucksache 17/5941) „Der Flüchtlingsrat NRW und die interventionistische Linke. Plant die Landesregierung, die Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingsrat NRW zu überprüfen?“
Mit Schreiben vom 08.05.2019 an den Präsidenten des Landtags NRW hat der Abgeordnete Seifen über einen veränderten Sachverhalt bezüglich der kleinen Anfrage 2399 (Landtags-Drucksache 17/5941) informiert:
„Sehr geehrter Herr Präsident,
aufgrund eines veränderten Sachverhalts zur Kleinen Anfrage 17/5941 übersende ich Ihnen nachstehend in den Anlagen Screenshots zum Internetauftritt des Flüchtlingsrats NRW. In der Anfrage wird die Verlinkung auf der Homepage des Flüchtlingsrats zu einer Broschüre für Abschiebeblockaden der Interventionistischen Linke angeführt. Nach Veröffentlichung der Kleinen Anfragen wurde die Verlinkung auf der Homepage des Flüchtlingsrats NRW gelöscht bzw. aufgehoben. Da für die Beantwortung der Kleinen Anfrage gerade die Verlinkung eine wichtige Rolle spielt, bitten wir um Weiterleitung des Schreibens (samt Anhang) an das Ministerium.“
Bei der Beantwortung der kleinen Anfrage mit Datum vom 21.05.2019 durch Minister Dr. Joachim Stamp wurde dieser veränderte Sachverhalt nicht berücksichtigt. In der gemeinsamen Antwort auf die Fragen 4 und 5 heißt es: „Eine entsprechende Verweisung ist auf der Homepage des Flüchtlingsrats NRW e.V. nicht zu finden.“ Als Datum der Abfrage wird der 03.05.2019 angegeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Flüchtlingsrat NRW e.V. den entsprechenden Link bereits entfernt. Aus diesem Grund und um eine Antwort, wie sie dann ja auch erfolgt ist, zu verhindern, hatten wir mit genanntem Schreiben über die Löschung informiert.
Der Link „Broschüre zu Abschiebeblockaden erschienen“ führte zu einer Broschüre der Interventionistischen Linken. Der gelöschte Verweis auf diese Broschüre findet sich aktuell (Stand 24.05.2019) u.a. noch auf der Homepage des Flüchtlingsrats Thüringen. 1,2,3
Ich frage deshalb die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass der Flüchtlingsrat NRW auf seiner Homepage auf eine verfassungsfeindliche Organisation und somit auch auf verfassungsfeindliche Aussagen bzw. offensichtlich rechtswidrige Handlungsanweisungen verweist, auch im Hinblick auf die nicht mehr vorhandene Extremismusklausel?
2. Wie stellt sich die Landesregierung in Anbetracht des Verweises auf Handlungsanweisungen der Interventionistischen Linken, die weitere Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingsrat NRW vor?
3. Liegt nach Ansicht der Landesregierung in diesem Fall ein Verstoß gegen Förderrichtlinien oder gegen geltendes Recht durch den Flüchtlingsrat NRW e.V. vor, was gemäß der erfolgten Antwort auf die 3. Frage der Kleinen Anfrage 2399 (Landtags-Drucksache 17/5941) zu einer Rücknahme oder einem Widerruf des Bewilligungsbescheides führen kann? (bitte begründen)
Helmut Seifen
1 https://www.fluechtlingsrat-thr.de/themen/abschiebung -> weiter über den Link „Göttinger Bündnis gegen Abschiebungen
2 https://abschiebungenstoppen.noblogs.org/ -> weiter über den Link „Broschüre zu Abschiebeblockaden erschienen“
3 https://www.inventati.org/blgoe/index.php/publikationen/antira-broschuere -> die eigentliche Broschüre
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 11.07.2019
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2617 mit Schreiben vom 11. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass der Flüchtlingsrat NRW auf seiner Homepage auf eine verfassungsfeindliche Organisation und somit auch auf verfassungsfeindliche Aussagen bzw. offensichtlich rechtswidrige Handlungsanweisungen verweist, auch im Hinblick auf die nicht mehr vorhandene Extremismusklausel?
2. Wie stellt sich die Landesregierung in Anbetracht des Verweises auf Handlungsanweisungen der Interventionistischen Linken, die weitere Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingsrat NRW vor?
3. Liegt nach Ansicht der Landesregierung in diesem Fall ein Verstoß gegen Förderrichtlinien oder gegen geltendes Recht durch den Flüchtlingsrat NRW e.V. vor, was gemäß der erfolgten Antwort auf die 3. Frage der Kleinen Anfrage 2399 (Landtags-Drucksache 17/5941) zu einer Rücknahme oder einem Widerruf des Bewilligungsbescheides führen kann? (bitte begründen)
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 gemeinsam beantwortet.
Bei der Demokratieerklärung, auch Extremismusklausel genannt, handelte es sich um eine schriftliche Erklärung, die von Antragstellern bei der Beantragung von Fördermitteln aus bestimmten Bundesförderprogrammen abzugeben war. Die Unterzeichnung einer solchen Erklärung wird auf Bundesebene seit Anfang 2014 nicht mehr verlangt. Die Demokratieerklärung ist von daher kein Maßstab für die Förderung aus Landesmitteln.
Auf der Homepage des Flüchtlingsrates NRW e.V. ist kein Verweis auf eine verfassungsfeindliche Organisation zu finden und somit auch nicht auf verfassungsfeindliche Aussagen bzw. offensichtlich rechtswidrige Handlungsanweisungen (Stand: 19.06.2019). Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass der Flüchtlingsrat NRW e.V. erhaltene Fördermittel zweckwidrig eingesetzt hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Kleinen Anfrage 2399 (Lt-Drs. 17/6329) verwiesen.