Antragder AfD-Fraktion vom 20.04.2021
Neue Zuwandererclans, regionale Verteilungskonflikte und Statistiklücken. Eine Weiterentwicklung der Lagebilder zur Clankriminalität ist dringend notwendig!
I. Lagebild 2018: Ein düsterer Ausblick
Das erste nordrhein-westfälische Lagebild des Landeskriminalamtes zur Clankriminalität über die Jahre 2016 bis 2018 bemerkte zu den Verhaltensweisen krimineller Mitglieder türkisch-arabischstämmiger Clanfamilien, deren Angehörige vornehmlich der Volksgruppe der Mhallamiye zuzuordnen sind, dass diese Personengruppen offensiv regionale oder kriminelle Aktionsräume beanspruchen, die Bevölkerung einschüchtern und hochgradig feindselig gegenüber unseren Ordnungskräften auftreten:1 Überdies heißt es dort, dass die
„ethnische Geschlossenheit […] bei der Begehung von Straftaten eine herausragende Rolle [spielt, d. Verf.]. Die gemeinsame familiäre Herkunft und Abstammung sind Kennzeichen einer besonderen strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände.“2
Deren Abschottung ist demnach auch sprachlich und kulturell geprägt. Außerdem fördern die Clanstrukturen die Herausbildung von Parallelgesellschaften.3 Innerhalb von nur drei Jahren konnten im ersten Lagebild 6.449 Tatverdächtige identifiziert werden, die insgesamt 14.225 Straftaten begangen haben.4
Doch trotz – wie es heißt – umfangreicher Rahmenkonzeptionen, Handlungs- und Maßnah-menkonzepte5 der Landesregierung können sich die ohnehin schon mannstarken Clanstruk-turen allein aufgrund demografischer Faktoren über einen stetigen personellen Aufwuchs freuen, wie das Landeskriminalamt im Schlusskapitel feststellen musste:
„Angesichts der im Vergleich hohen Geburtenrate wird sich die Zahl der Familienmitglieder türkisch-arabischstämmiger Großfamilien deutlich erhöhen.“6
Die inzwischen alteingesessenen türkisch-arabischstämmiger Clans, deren Aufkommen und Erstarken auch als Folge einer seit Jahrzehnten fehlgeleiteten Migrations- und in vielerlei Hinsicht gescheiterten Integrationspolitik sämtlicher etablierter Parteien einzuschätzen ist, sehen sich inzwischen einer gefährlichen Konkurrenz ausgesetzt, die sie insbesondere der Grenzöffnung und der darauffolgenden historischen Massenzuwanderung ab dem Jahre 2015 zu verdanken scheinen:
Als besonders durchsetzungsstark und gewalttätig werden jene neuen und konkurrierenden Gruppierungen, die insbesondere durch Personen aus Syrien und dem Irak geprägt sind, im Clanmilieu wahrgenommen werden. Immerhin verfügen sie über teils aktuelle Kriegserfahrun-gen.7
II. Illegale Massenzuwanderung ab 2015: Zuwandererclans drängen auf den Heroinmarkt
Über beginnende regionale Verteilungskonflikte auf kriminellen Märkten in Form gewalttätiger und tumultartiger Auseinandersetzungen zwischen türkisch-arabischen Clans und den neuen Gruppen, die unter anderem aus Syrien und dem Irak stammen, können bislang die Kreispolizeibehörden Essen, Dortmund und Duisburg auf der Grundlage von Auswertungen und Ermittlungen berichten.8
Zwar ist der Einfuhrschmuggel und Handel mit Kokain weiterhin in der Hand von kriminellen türkisch-arabischen Clans, Rockergruppierungen, Albanern und der „italienischen Mafia“, sodass auf diesem kriminellen Markt noch keine Verdrängungseffekte zu konstatieren sind. Allerdings konnten sich neue Zuwanderergruppen inzwischen einen bedeutenden Anteil am Einfuhrschmuggel und am Handel mit Heroin sichern, ein Marktsegment, das von den alten Clans kaum bedient wird. Die neuen Gruppen teilen sich diesen Markt wiederum mit türkischen, kurdischen und albanischen Gruppen.9
Im Rahmen von OK-Ermittlungen konnten bislang drei syrisch dominierte Gruppierungen identifiziert werden, die über ein bekanntes Gesamtpersonenpotenzial von 189 Tatverdächtigen verfügten.10
III. Gemeinsamkeiten und Unterschiede alter und neuer Clans? Gänzlich ungeklärt!
Tatsächlich werden seit dem Lagebild 2018 und so auch in dem zuletzt publizierten Lagebild 2019, die sich auf kriminelle Mitglieder türkisch-arabischstämmiger Clanfamilien, deren Angehörige vornehmlich der Volksgruppe der Mhallamiye zuzuordnen sind, fokussieren wollen, auch Tatverdächtige mit syrischer Staatsbürgerschaft erfasst. 2018 machten Syrer 13 Prozent der Tatverdächtigen aus11, 2019 waren es noch 12,2 Prozent.12
Auch werden in den Lagebildern bereits syrisch dominierte Gruppen der Organisierten Kriminalität miteinbezogen.13
Schließlich ist es aber kaum ersichtlich, inwieweit jene neuen Zuwanderergruppen, insbesondere syrischstämmige Strukturen, als türkisch-arabische Clankriminalität kategorisiert werden, oder eben – etwa aufgrund abweichender ethnischer Bezüge – nicht. Zwar bestätigt die Landesregierung im Lagebild 2019 beiläufig, dass es in NRW Clanstrukturen jenseits der türkisch-arabischen Strukturen gibt, die keinen Bezug zur Volksgruppe der Mhallamiye oder zum Libanon haben. Allerdings werden diese Clans in den Darlegungen bislang nicht berücksich-tigt.14
Das dürfte damit auch für den Leverkusener Romaclan Goman gelten, der seit Jahrzehnten in der Stadt ansässig ist und dessen kriminelle Familienmitglieder laut WDR für zahlreiche Einbrüche, Diebstähle, Betrügereien und Geldwäsche verantwortlich sein sollen. Die Beerdigung eines so genannten „Friedensrichter“ aus den Reihen des Clans war jüngst Anlass eines Polizeigroßeinsatzes, um die Einhaltung der Corona-Auflagen zu gewährleisten.15 Während der Beerdigung sollen manche der anwesenden Roma Drohungen gegen eine Ärztin ausgesprochen haben, die den Verstorbenen behandelt hatte.16
Für die parlamentarische und die allgemeine Öffentlichkeit blieb in der Gesamtschau bislang unklar,
- ob jene neuen Zuwandererstrukturen bislang in den Lagebildern unberücksichtigt geblieben sind, da sie die Merkmale der Clandefinition im engeren Sinne nicht erfüllen oder aber – darüber hinaus – weil sie keine Mhallamiye-Angehörigen sind respektive keine Bezüge zum Libanon aufweisen,
- ob die konkurrierenden Zuwanderergruppen, insbesondere die syrisch dominierten, aufgrund ebenfalls vorhandener Mhallamiye- und oder Libanonbezüge schlichtweg zur klassischen türkisch-arabischen Clankriminalität gezählt werden, obgleich sie erst in den letzten Jahren entstanden sind, sich neue Geschäftsfelder erschlossen haben und neuartige Merkmale, wie aktuelle Kriegserfahrungen und besondere Gewaltfähigkeit, aufweisen,
- ob die in den bisherigen OK-Ermittlungen erfassten Tatverdächtigen mit syrischer Staatsbürgerschaft ausschließlich kriminelle Angehörige der schon seit Jahrzehnten in Deutschland ansässigen türkisch-arabischen Clanfamilien mit Mhallamiye- und oder Libanonbezügen sind,
- und schließlich, wie viel größer sich der Phänomenbereich der Clankriminalität in Nordrhein-Westfalen tatsächlich darstellte, ließe man nicht jedwede Clanstrukturen ohne den ethnischen Mhallamiyebezug unberücksichtigt.
Die AfD-Fraktion hat sich daher mit einer weiteren Anfrage an die Landesregierung gewandt und um eine präzisere Auskunft bezüglich sprachlicher, kultureller, aufenthaltsrechtlicher oder auch ethnischer Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen alten und neuen Clans gebeten.
Aus der aktuellen schriftlichen Antwort der Landesregierung für den Innenausschuss, Vorlage 17/4967 A 09, geht nun hervor, dass die bislang erfassten drei syrisch dominierten Gruppen nur zu einem geringen Teil von so genannten „Zuwanderern“ getragen worden sind. Diese Strukturen sind überdies dem Phänomenbereich der Clankriminalität zugeordnet worden, immerhin seien auch diese durch familiär begründete Strukturen, eine ethnische Geschlossenheit, eine übersteigerte Familienloyalität und ein gemeinsames Normen- und Wertever-ständnis geprägt. Und trotz einer Ähnlichkeit zu den türkisch-arabischen Clans scheint die Landesregierung hier eine Unterscheidung zu machen, ohne diese weiter auszuführen.
Ob diese Syrerclans, deren Aktivitäten laut Bericht als Clankriminalität kategorisiert werden, allerdings in den Lagebildern berücksichtigt worden sind, muss weiter fraglich bleiben. Immerhin heißt es dort:
„Der Begriff Clankriminalität bezeichnet die Kriminalität ethnisch abgeschotteter Subkulturen und bezieht sich im Folgenden allein auf die kriminellen Mitglieder türkisch-arabischstämmiger Großfamilien, soweit diese Bezüge zur Bevölkerungsgruppe der Mhallamiye oder zum Libanon haben.“17
Weiterhin unklar bleiben auch Einzelheiten über jene „konkurrierenden Gruppen“, unter anderem aus Syrien und dem Irak, die als besonders durchsetzungsstark und gewalttätig wahrgenommen werden und deren Mitglieder teils über aktuelle Kriegserfahrungen verfügen, was für nicht allzu lang in der Vergangenheit liegende Einreisen nach Deutschland spricht.
Vollends skurril mutet dann die abschließende Feststellung der Landesregierung an, wonach die
„Zuwanderer-Thematik […] bislang keinen messbaren Schwerpunkt in der Häufigkeit und Qualität der Delikte im Kontext konkurrierender Clanstrukturen“
bildet. Immerhin heißt es in Vorlage 17/4484 A 09 noch:
„Die insbesondere ab 2015 erfolgte Zuwanderung syrischer, irakischer und nigerianischer Menschen nach Deutschland und die bislang festgestellte Kriminalität von Angehörigen dieser Gruppen lassen keinen nachhaltigen Verdrängungseffekt in Bezug auf den Handel mit Kokain erkennen.
Beim Einfuhrschmuggel und dem Handel mit Heroin jedoch kann inzwischen von einem bedeutenden Anteil von Zuwanderungsgruppen ausgegangen werden. Diese Deliktsform wird von kriminellen Clanangehörigen, Rockergruppierungen sowie der italienischen Organisierten Kriminalität kaum bedient und ist bislang ein Tätigkeitsfeld türkischer, kurdischer und albanischer Gruppen.“ (Hervorhebungen durch den Verf.)
IV. Abschiebungen und Wiedereinreisen von Clankriminellen? Unbekannt!
Die aktuelle, dysfunktionale und illusorische Migrationspolitik läuft den wirtschafts- und sicherheitspolitischen Interessen der Deutschen zuwider. Ebenso beeinflusst sie den Fortbestand unserer historisch gewachsenen Leitkultur, die unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung zugrunde liegt. Sie hat unter anderem bedrohliche Phänomene wie die türkisch-arabische Clankriminalität und ihre neue Zuwandererkonkurrenz hervorgebracht. Eine konsequente Remigration, Grenzkontrollen und restriktive Zuwanderungsbeschränkungen sollten da als Antworten eigentlich naheliegen. Dass in diesem Bereich seitens etablierter Kräfte jedoch ein umfassender Paradigmenwechsel angestrebt wird, ist allerdings nicht abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat die Koalition aus CDU und FDP die Bedeutung der Rückführungen von Kriminellen für den erfolgreichen Kampf gegen die Clankriminalität mittlerweile erkennen müssen.
Die Wirkung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wurden immerhin bereits im Abschlussbericht des Projekts „KEEAS“ betont:
„Es ist als Ergebnis von Experteninterviews im Projekt KEEAS erkennbar geworden, dass repressive Maßnahmen gegenüber notorisch kriminellen Clanmitgliedern nur geringen präventiven Einfluss entfalten. Deutliche generalpräventive und kriminalitätsbegrenzende Wirkungen gegenüber dieser Personengruppe dürften in erster Linie aufenthaltsbeendende Maßnahmen haben.“18
Auch der Abschlussbericht der Regierungskommission „Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“ empfahl eine konsequente Rückführung von Straftätern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, was die Landesregierung sogleich befürwortete und deren bereits angelaufene Umsetzung behauptete.19
Die Landesregierung betont nun zwar an verschiedenen Stellen, dass die Prüfung und Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen Teil ihrer Maßnahmen gegen die Clankriminalität seien.20 Allerdings erfasst die Landesregierung bislang nicht statistisch, wie viele Straftäter ohne deutsche Staatsangehörigkeit und mit Bezug zum Phänomenbereich der Clankriminalität dann tatsächlich auch zurückgeführt worden sind. Auch über etwaige registrierte Wiedereinreisen von bereits zurückgeführten Kriminellen über die offenen Grenzen liegen keinerlei Datensätze vor. Man verweist aber auf „Überlegungen zur Gestaltung und Implementierung einer gesonderten statistischen Erfassung von Rückführungen von kriminellen Clanangehörigen mit ausländischer Staatsangehörigkeit“.21
Wann diese Überlegungen dann in eine konkrete statistische Erfassung münden werden, ließe sich laut Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht datieren.22
Wie auf dieser fehlenden Grundlage die behaupteten Remigrationsbemühungen von ausländischen Clankriminellen überprüf- und steuerbar sein sollen, bleibt bisweilen fraglich.
V. Über die herausragende politische Relevanz des Sachzusammenhanges von Migration, Remigration und Clangenese
„Das Phänomen türkisch-arabischer Clankriminalität steht nicht nur im Fokus der Polizei. Kriminelles Verhalten von Clanangehörigen ist Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung und verfügt darum neben der polizeilichen auch über eine politische Relevanz.“23
Dieser Feststellung der Landesregierung, dass der Clankriminalität neben einer polizeilichen auch eine besondere politische Relevanz zukommt, ist hingegen uneingeschränkt zuzustimmen. Wenn von Teilmengen migrantischer Großfamilienstrukturen, die diesem Land sprachlich, kulturell und häufig auch seine Rechtsordnung betreffend immer fremd geblieben sind, systematisch und in großer Zahl schwere Straftaten begangen werden, öffentlicher Raum vereinnahmt wird, die regional ansässige Bürgerschaft eingeschüchtert und Sicherheitskräfte verachtet werden, dann ist die politische Relevanz unmittelbar greifbar.
Nicht minder relevant für die parlamentarische und allgemeine Öffentlichkeit sind aber auch
- die Genese neuer Clans im Kontext fortlaufender Massenzuwanderung,
- die behauptete, aber nicht statistisch erfasste Remigration von Straftätern und
- die Ausleuchtung und Darstellung sämtlicher krimineller Clanstrukturen jenseits der türkisch-arabischen Familien in Nordrhein-Westfalen.
Nur auf einer umfassenden informativen Grundlage können Opposition und der Souverän über Regierungskontrolle und Wahlentscheidungen auf als notwendig erachtete Kurskorrekturen hinwirken, die etwa die Migrationspolitik betreffen.
VI. Der Landtag fordert die Landesregierung daher auf,
- „die stetige Weiterentwicklung des Lagebildes mit dem Ziel der Gewinnung eines möglichst validen Lageüberblicks“, wie es im Lagebild 2019 heißt, dergestalt zu vollziehen, dass künftig neue und konkurrierende Clanstrukturen und clanähnliche Strukturen, die sich zuvörderst aus Zuwanderern rekrutieren, sich den Heroinmarkt erschlossen haben und/oder mancherorts bereits mit türkisch-arabischen Clans in regionale Verteilungskonflikte getreten sind, unterscheidbar in dem eigenen Kapitel „Die Genese neuer Clans und clanähnlicher Strukturen im Kontext der Massenzuwanderung ab 2015“ beschrieben werden;
- darüber hinaus mittelfristig sämtliche in Nordrhein-Westfalen existente Strukturen, die wesentliche Merkmale der Clankriminalität gemäß LKA-Definition aufweisen, in den Lagebildern zu berücksichtigen und unterscheidbar auszuweisen, auch wenn diese keine Angehörige der Volksgruppe der Mhallamiye sind oder keine Bezüge zum Libanon haben;
- alsbald eine gesonderte statistische Erfassung von Rückführungen krimineller Clanange-höriger mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu realisieren, um angekündigte Remigra-tionsbemühungen gegenüber ausländischen Clankriminellen überprüf- und steuerbar zu machen,
- einen migrationspolitischen Paradigmenwechsel dahingehend zu vollziehen, dass ein migrationspolitischer Ansatz ausgearbeitet wird, der das Primärziel der Interessenwahrung der Deutschen und bereits zugewanderter Bürger, die sich zur kulturellen Identität Deutschlands und seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, verfolgt. Parallelgesellschaften, die unseren freiheitlichen Rechtsstaat infrage stellen und offensiv herausfordern, werden wir bekämpfen.
Markus Wagner
Gabriele Walger-Demolsky
Nic Peter Vogel
Andreas Keith
und Fraktion
1 Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2019): Clankriminalität – Lagebild 2018, Düsseldorf, S. 6f..
2 Ebd., S. 6.
3 Vgl. ebd., S. 7.
4 Vgl. ebd., S. 9.
5 Vgl. ebd., S. 20ff..
6 Vgl. ebd., S.
7 Vgl. ebd., S. 24.
8 Vgl. Drs. 17/12859, S. 2.
9 Vgl. Vorlage 17/4484 A 09, S. 2f..
10 Vgl. 17/12859, S.
11 Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2019): Clankriminalität – Lagebild 2018, Düsseldorf, S. 13.
12 Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2020): Clankriminalität – Lagebild 2019, Düsseldorf, S. 18.
13 Vgl. Ebd., S. 21.
14 Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2020): Clankriminalität – Lagebild 2019, Düsseldorf, S. 6.
15 Vgl. Westdeutscher Rundfunk (2021): Weniger Trauergäste als erwartet bei Clan-Beerdigung in Leverkusen; online im Internet: https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/leverkusen-clan-beerdigung-polizei-100.html.
16 Vgl. Der Westen (2021): NRW-Clan-Größe an Corona gestorben: „Sie soll sich verstecken“ – Angehörige sprechen Drohung auf Beerdigung aus; online im Internet: https://www.derwesten.de/re-gion/nrw-clan-corona-angehoerige-drohung-beerdigung-goman-leverkusen-aerztin-id232005175.html.
17 Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2020): Clankriminalität – Lagebild 2019, Düsseldorf, S. 6.
18 Vorlage 17/2270, S. 22.
19 Vgl. Drucksacke 17/11975.
20 Vgl. Drucksache 17/7641, S. 3., Drucksacke 17/11975.
21 Vgl. Drs. 17/11975, S. 2f.
22 Vgl. Vorlage 17/4967 A 09, S. 3.
23 Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2020): Clankriminalität – Lagebild 2019, Düsseldorf, S. 6.