Neuer Versicherungsschutz für Autos mit ukrainischen Kennzeichen?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1688

des Abgeordneten Klaus Esser AfD

Neuer Versicherungsschutz für Autos mit ukrainischen Kennzeichen?

Viele geflüchtete Ukrainer, die mit ihren Autos länger als ein Jahr in Deutschland sind, haben keinen Versicherungsschutz mehr. Bis zu einem Jahr nach der Einreise in die Europäische Union garantiert die sogenannte „Grüne Karte“ den Versicherungsschutz. Doch viele Fahrzeuge mit Nationalitäten-Kennzeichen UA sind – 13 Monate nach Kriegsbeginn – bereits länger auf deutschen Straßen unterwegs.

Laut § 20 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) müssen diese Autos jetzt in Deutschland angemeldet werden. Ansonsten verlieren sie ihre Zulassung und damit den Versicherungsschutz.

Die Folge im Falle eines Unfalls könnten deutsche Unfallgegner dann auf den Kosten ihres Schadens sitzen bleiben. Laut des Gesamtverband der Versicherer (GDV) gab es bislang 100 derartige Fälle, wobei der Verband betont, dass wer in Deutschland von einem unversicherten ukrainischen Auto geschädigt wird, dadurch keinen Nachteil habe.

Das sächsische Verkehrsministerium reagierte am vergangenen Montag und verkündete, man habe eine Ausnahme-Regelung erlassen. Durch diese würde bis zum 30. Juni 2023 nun wieder Versicherungsschutz bestehen. Darüber hinaus überlegen Sachsens Behörden bereits, ukrainische Fahrzeuge, die länger als ein Jahr im Land sind, künftig aus dem Verkehr zu ziehen.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Ukrainer, die länger als ein Jahr in Deutschland sind und sich in Nordrhein-Westfalen aufhalten, haben keinen Versicherungsschutz mehr?
  2. Wie viele Unfälle mit unversicherten ukrainischen Fahrzeugen sind in Nordrhein-Westfalen registriert worden?
  3. Welche Konsequenzen drohen den Besitzern unversicherter ukrainischer Fahrzeuge, die weiterhin auf nordrhein-westfälischen Straßen unterwegs sind?
  4. Inwieweit plant die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen eine ähnliche Ausnahme-Regelung für ukrainische Fahrzeuge wie in Sachsen?
  5. Was plant die Landesregierung, um langfristig eine Lösung für dieses Problem zu finden?

Klaus Esser

 

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1 https:// www .bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/sachsen-versicherungsschutz-fuer-ukrainer-verlaengert-83445250.bild.html


Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 1688 mit Schrei­ben vom 12. Mai 2032 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sowie dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Wie viele Ukrainer, die länger als ein Jahr in Deutschland sind und sich in Nord­rhein-Westfalen aufhalten, haben keinen Versicherungsschutz mehr?

Der Landesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.

  1. Wie viele Unfälle mit unversicherten ukrainischen Fahrzeugen sind in Nordrhein-Westfalen registriert worden?

Aufgrund unveränderter Sachlage verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1 zur Kleinen Anfrage 968, LT-Drucksache 18/1273 der Abgeordneten Klaus Esser und Markus Wagner der Fraktion AfD: „Der Landesregierung ist keine Verknüpfung zwischen der Statistik über Ver­kehrsunfälle und dem Versicherungsstatus der beteiligten PKW bekannt.“

  1. Welche Konsequenzen drohen den Besitzern unversicherter ukrainischer Fahr­zeuge, die weiterhin auf nordrhein-westfälischen Straßen unterwegs sind?

Hat das nicht versicherte Kraftfahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Inland, kann eine Strafbarkeit nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes in Frage kommen, der auch die Mög­lichkeit einer Einziehung des Fahrzeugs vorsieht. Für Kraftfahrzeuge, die ihren regelmäßigen Standort nicht im Inland haben, ergibt sich Entsprechendes aus § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Auch kann nach § 7 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi­cherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger das Fahrzeug sicherge­stellt werden, bis die erforderliche Versicherungsbescheinigung vorgelegt wird. Als Bescheini­gung im Sinne des § 7 Absatz 1 kommen in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge die Grüne Internationale Versicherungskarte oder eine Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung in Betracht.

  1. Inwieweit plant die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen eine ähnliche Aus­nahme-Regelung für ukrainische Fahrzeuge wie in Sachsen?
  2. Was plant die Landesregierung, um langfristig eine Lösung für dieses Problem zu finden?

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Bund und Länder befinden sich aktuell in intensiven Abstimmungen, wie mit Fahrzeugen uk­rainischer Flüchtlinge nach Ablauf der Jahresfrist des § 20 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) umgegangen werden soll.

 

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Beteiligte:
Klaus Esser