Öffentlichkeitsfahndung beschleunigen – Täter schneller fassen – Potentielle Opfer schützen

Antrag
vom 12.07.2018

Antragder Fraktion vom 03.07.2019

 

Öffentlichkeitsfahndung beschleunigen – Täter schneller fassen – Potentielle Opfer schützen

I. Ausgangslage

Die Öffentlichkeitsfahndung ist ein Fahndungshilfsmittel für die Suche nach Personen oder Sachen durch Strafverfolgungsbehörden. Mit dem Ziel der Tataufklärung, wird unter Zuhilfenahme von Medien versucht, die Bevölkerung anzusprechen und zur Mithilfe aufzufordern.

Ganz überwiegend handelt es sich hierbei um Personenfahndungen. In der Regel werden Tatverdächtige oder verurteilte Straftäter gesucht, aber auch Zeugen und Vermisste. Sehr häufig besteht bei den gesuchten Personen bereits ein vollstreckbarer Haftbefehl oder eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.

Die Öffentlichkeitsfahndung ist in § 131a StPO normiert. Die Anordnung von Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b StPO darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 131c StPO).

Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz von 1999 (StVÄG) wurde die strafprozessuale Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 StPO umfassend reformiert. Daraus entstanden die heutigen §§ 131 – 131c StPO, welche nunmehr den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und strafprozessualen Erfordernissen entsprechen. Seitdem ist der grundrechtliche Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Persönlichkeitsrechtes rechtlich unbedenklich möglich. Seit der Reform sind Detailregelungen für Fahndungsmaßnahmen, spezielle Eingriffsbefugnisse anstatt einer Generalklausel, sowie die Zulässigkeit und Grenzen der strafrechtlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten bereichsspezifisch geregelt.

Zusammenfassend regelt § 131 StPO die Zulässigkeit von Fahndungsmaßnahmen und speziell die Öffentlichkeitsfahndung zum Zweck der Festnahme einer namentlich bekannten Person. § 131a StPO regelt die Fahndungsmaßnahmen und im Speziellen die Öffentlichkeitsfahndung zum Zweck der Aufenthaltsermittlung, sowie Identitätsfeststellung. § 131b StPO regelt die Einfügung von Abbildungen (Fotos, Videos, Phantombilder) bei einer Öffentlichkeitsfahndung. § 131c StPO die Anordnungsbefugnis für Öffentlichkeitsfahndungen.

Immer wieder kommt es dabei zu unverständlich langen Zeiträumen zwischen der Tatbegehung und der Veröffentlichung von Bildern durch die Ermittlungsbehörden. Dies wird häufig kritisiert – durch Bürger, Medien und die Polizei selbst respektive ihre Gewerkschaften. So fordert die Vorsitzende der sächsischen Polizeigewerkschaft, Cathleen Martin: „Wenn wir die Bilder haben und der Tatverdacht ist so bestätigt, dass es tatsächlich dieser Täter auf diesen Bildern ist, gehören die in die Öffentlichkeit.“1

Auch aus der Politik kommt Kritik: So unter anderen vom Berliner FDP-Innenexperten Marcel Luthe: „Wenn sich nach einem Monat abzeichnet, dass der Täter nicht zu finden ist, müssen die Fotos sofort gezeigt werden.“ Auch sein Kollege im Berliner Abgeordnetenhaus Burkard Dregger (CDU) sieht das so: „Lässt sich die Straftat auf den Videoaufnahmen klar erkennen, sollte die Polizei die Bilder sofort veröffentlichen. Dann zählt das Schutzbedürfnis für die gezeigten Personen nicht mehr.“2 Die CDU-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft legte zur Thematik einen Antrag vor, der den Senat auffordert sich dafür einzusetzen, dass künftig nicht mehr ein Richter entscheiden muss, ob Bilder von Tatverdächtigen an die Medien weitergegeben werden dürfen, sondern grundsätzlich der ermittelnde Staatsanwalt eine solche Fahndung beschließen darf. Bei „Gefahr in Verzug“ soll auch ein Polizist die Veröffentlichung anordnen dürfen.3

Als AfD-Fraktion fühlen wir uns den Opfern von Kriminalität verpflichtet. Ihnen zu helfen und sie zu schützen ist unser Auftrag. Die zeitnahe Täterfahndung und -feststellung sowie Ingewahrsamnahme des Täters gehören dazu. Daher ist auch das Instrument der Öffentlichkeitsfahndung so optimal wie möglich, also zügigst und möglichst wenig limitiert, einzusetzen. Selbstverständlich muss der freiheitliche Rechtsstaat auch die Rechte von zu diesem Zeitpunkt nur mutmaßlichen Tätern beachten, allerdings dürfen Verzögerungen aus Überlastung, Personal- und Mittelknappheit, zu starker Eingrenzung der Deliktsbereiche oder zu langen Entscheidungswegen nicht dazu führen, dass eine Öffentlichkeitsfahndung unnötig verzögert wird.

II. Der Landtag stellt fest:

1. Das Instrument der Öffentlichkeitsfahndung ist eine erfolgreiche Maßnahme zur Aufklärung von Straftaten.

2. Es sollte daher so zeitnah wie möglich nach der Tat im Rahmen des rechtstaatlich Möglichen eingesetzt werden.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

Für eine grundsätzliche Beschleunigung der Öffentlichkeitsfahndung zu sorgen und − unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze − entsprechende organisatorische, finanzielle und rechtliche Hemmnisse abzubauen.

Markus Wagner
Andreas Keith
und Fraktion

 

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1 https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/diskussion-um-oeffentlichkeitsfahndung-100.html

2 https://www.bz-berlin.de/berlin/warum-werden-fahndungsfotos-oft-so-spaet-veroeffentlicht

3 https://www.welt.de/print/diewelt/hamburg/article134360569/Oeffentlichkeitsfahndung-soll-schneller-moeglich-werden.html