Kleine Anfrage 6497des Abgeordneten Sven Werner Tritschler vom 22.03.2022
Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren in Nordrhein-Westfalen gemäß CoronaSchVO
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) und der zugehörige Bußgeldkatalog sahen und sehen in jeder ihrer zahlreichen geänderten Fassungen für eine Reihe von Tatbeständen Bußgelder in zum Teil erheblichen Umfang vor.
Wie die Antwort auf die Kleine Anfrage 3491 vom 20. April 2020 zum Thema Bußgelder und Strafverfahren gemäß CoronaSchVO in NRW ergab, waren bereits zu diesem frühen Zeitpunkt 24.421 entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie 160 Strafverfahren eingeleitet worden. 388 Personen war zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage durch staatliche Zwangsmaßnahmen bereits die Freiheit entzogen worden.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Verstöße gegen die CoronaSchVO wurden bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage durch die Ordnungsbehörden in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen festgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Kreis/Kreisfreie Stadt, eingeleiteten Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie nach den Tatbeständen der CoronaSchVO)
- Gegen wie viele Personen wurde in Nordrhein-Westfalen ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Kreis/Kreisfreier Stadt, Alter, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus)
- Gegen wie viele Personen wurden in Nordrhein-Westfalen entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Kreis/ Kreisfreier Stadt, Alter, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus)
- Wie hoch ist der durch Bußgelder nach der CoronaSchVO eingenommene Geldbetrag in Bochum? (Bitte aufschlüsseln nach: Kalendermonat und Tatbestand)
- Wie vielen Personen wurde in Nordrhein-Westfalen auf Grund der Corona SchVO oder des IfSG durch staatliche Zwangsmaßnahmen die Freiheit entzogen? (Bitte aufschlüsseln nach Kreis/Kreisfreier Stadt)
Sven W. Tritschler
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 6497 mit Schreiben vom 25. April 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern sowie dem Minister der Justiz beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Wie bereits in den Beantwortungen zu der Kleinen Anfrage 3491 aus dem Jahr 2020 sowie zu den Kleinen Anfragen 5395 bis 5447 aus dem Jahr 2021 soll auch in diesem Jahr vorab auf die besondere Bedeutung der Kontrolle und Ahndung der Verstöße gegen die Regelungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) hingewiesen werden. Die wirksame Umsetzung der Schutzmaßnahmen, die insbesondere durch die Regelungen der CoronaSchVO im Rahmen der Covid-19 Pandemie ergriffen wurden, war und ist essentiell, um eine Verbreitung des Virus bzw. eine Eindämmung zu erreichen. Die Kontrolle der Maßnahmen und die Ahndung von Verstößen sichern die Maßnahmen und deren tatsächliche Einhaltung ab. Sie sind damit wichtige Bausteine in der Pandemiebekämpfung.
Die Bewältigung der Pandemie bindet auch weiterhin in allen Behörden erhebliche Ressourcen. Darüber hinaus bindet auch die Umsetzung vieler Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine zusätzliche Kapazitäten. Gleichwohl haben die beteiligten Behörden die erbetenen Informationen im Rahmen ihrer auch durch die Pandemie verursachten Personalengpässe zur Verfügung gestellt, soweit ihnen dies angesichts der dargestellten Situation mit vertretbarem Zeit- und Personalaufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich war.
Zu der Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren und der freiheitsentziehenden Maßnahmen können einige Bußgeldstellen mangels Kenntnis keine Auskunft geben. Auch ist eine Aufschlüsselung nach Alter, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus den Behörden mangels Erfassung und aufgrund fehlender präziser Auswertungsparameter nicht möglich.
- Wie viele Verstöße gegen die CoronaSchVO wurden bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage durch die Ordnungsbehörden in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen festgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Kreis/Kreisfreie Stadt, eingeleiteten Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie nach den Tatbeständen der CoronaSchVO)
Zur Beantwortung dieser Frage in Bezug auf die bei den Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte erfassten Ordnungswidrigkeitenverfahren wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Tabelle der Anlage 1 verwiesen.
Polizeilich erfasst wurden im Zeitraum vom 3. März 2020 bis 30. März 2022 insgesamt 33.555 Verstöße gegen die CoronaSchVO. Hierbei handelt es sich um eine anlassbezogene händische Erfassung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW, die insofern als Eingangsstatistik keine vollständige Validität bietet.
Zu diesen Verstößen haben die Polizeibehörden 13.231 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Eine Aufschlüsselung bezüglich der polizeilich erfassten Verfahren nach Kreisen sowie kreisfreien Städten ist in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Insofern erfolgt die Aufschlüsselung nach der Erfassung in den 47 Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (s. Anlage 2). Eine weitere Aufschlüsselung nach Tatbeständen ist innerhalb der Frist nicht durchführbar.
- Gegen wie viele Personen wurde in Nordrhein-Westfalen ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Kreis/Kreisfreier Stadt, Alter, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus)
Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) NRW. Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die PKS ist eine Jahresstatistik. Insofern wird der Beantwortung der Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Grunde gelegt.
Insgesamt wurden in der PKS NRW 770 Straftaten gegen das Infektionsschutzgesetz sowie 1.216 Tatverdächtige erfasst, davon 488 nichtdeutsche Tatverdächtige. Von den nichtdeutschen Tatverdächten war eine Person unerlaubten Aufenthaltes. Eine Aufschlüsselung nach Kreisen sowie kreisfreien Städten, Alter, Tatbeständen und Nationalität ist in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Eine Aufschlüsselung der Anzahl der Tatverdächtigen nach der Erfassung in den 47 Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Insgesamt wurden seit Beginn der Erfassung im April 2020 bis zum 31. März 2022 bei den Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen gegen 33.051 Beschuldigte Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit der Pandemie eingeleitet. Eine Differenzierung nach Tatbeständen ergibt sich aus der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. Eine weitere Differenzierung nach dem Kreis/Kreisfreier Stadt, dem Alter, der Nationalität, dem Aufenthaltsstatus ist indes nicht möglich.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass aus technischen Gründen die Anzahl der Beschuldigten für die letzten sieben in der Tabelle aufgeführten Straftaten („Straftaten nach § 75a IfSG“ bis „Straftaten nach § 281 StGB im Zusammenhang mit Corona“) für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm nicht erhoben worden sind.
- Gegen wie viele Personen wurden in Nordrhein-Westfalen entsprechende Ord-nungswidrigkeitenverfahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Kreis/ Kreisfreier Stadt, Alter, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus)
Zur Beantwortung dieser Frage in Bezug auf die bei den Ordnungsbe-hörden der Kreise und kreisfreien Städte erfassten Ordnungswidrigkei-tenverfahren wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Tabelle der Anlage 1 verwiesen. Ergänzend wird auf die Hinweise der Vorbemerkung verwiesen.
Daten zur Anzahl der Personen, gegen die in Nordrhein-Westfalen Ordnungswidrigkeitenver-fahren eingeleitet wurden, liegen der Polizei NRW zentral nicht vor. Die Erlangung der Daten würde eine Einzelabfrage in den Kreispolizeibehörden erfordern, die innerhalb der Frist nicht durchgeführt werden kann.
Zu den Zahlen der bei den Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen eingeleiteten Ord-nungswidrigkeitenverfahren wird auf die Beantwortung zu Frage 3 verwiesen.
- Wie hoch ist der durch Bußgelder nach der CoronaSchVO eingenommene Geldbetrag in Bochum? (Bitte aufschlüsseln nach: Kalendermonat und Tatbestand)
In Bochum wurden 414.113,00 Euro Bußgelder im Zusammenhang mit der Coronaschutzver-ordnung eingenommen.
- Wie vielen Personen wurde in Nordrhein-Westfalen auf Grund der Corona SchVO oder des IfSG durch staatliche Zwangsmaßnahmen die Freiheit entzogen? (Bitte aufschlüsseln nach Kreis/Kreisfreier Stadt)
Zur Beantwortung dieser Frage in Bezug auf die bei den Ordnungsbe-hörden der Kreise und kreisfreien Städte erfassten Ordnungswidrigkei-tenverfahren wird aus Gründen der Übersichtlichkeit ebenso wie bei Fragen 1 und 3 auf die Tabelle der Anlage 1 verwiesen. Ergänzend wird auf die Hinweise der Vorbemerkung verwiesen.
Im Zeitraum vom 25. März 2020 bis 30. März 2022 wurden insgesamt 672 freiheitsentziehende Maßnahmen im Zusammenhang mit der CoronaSchVO oder des IfSG polizeilich erfasst. Vor dem 25. März 2020 wurden diese Daten polizeilich nicht zentral erfasst. Eine Aufschlüsselung nach Kreisen sowie kreisfreien Städten ist in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Insofern erfolgt die Aufschlüsselung nach der Erfassung in den 47 Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (s. Anlage 2).