Original Play in NRW

Kleine Anfrage
vom 10.11.2023

Kleine Anfrage 2853

der Abgeordneten Zacharias Schalley AfD

Original Play in NRW

Eltern müssen die Gewissheit haben, dass Kindertageseinrichtungen eine Umgebung bieten, in der ihre Kinder angemessen betreut, gebildet und gefördert werden, und dass dabei die Sicherheit und Geborgenheit ihrer Kinder gewährleistet sind.

Besonders besorgniserregend waren deshalb die Berichte über das sogenannte „Original Play“ in Zusammenhang mit sexueller Gewalt an zwei Kindertagesstätten in Berlin und Hamburg. Dieses pädagogische Konzept, das auf den US-amerikanischen Spielforscher Fred Donaldson zurückgeht, führte dazu, dass unbekannte und nicht überprüfte Erwachsene in Kindertagesstätten körperliche Spiele und Rangeleien mit den Kindern durchführten. Als Reaktion auf die mediale Berichterstattung hat unter anderem der Berliner Bildungssenat „Original Play“ verboten.

Auch die nordrhein-westfälische Landesregierung hat sich in der Vergangenheit gegen diese umstrittene Kita-Spielmethode ausgesprochen. Der ehemalige Familienminister, Joachim Stamp, bezeichnete sie als „völlig indiskutabel“ und betonte, dass sie in „Nordrhein-Westfalen mit aller Klarheit unterbunden“ werde.1

In einem Schreiben an die örtlichen Jugendämter, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege haben die beiden Landesjugendämter infolgedessen betont, dass bei der Anwendung von „Original Play“ intensiver Körperkontakt zwischen Kindern und fremden Erwachsenen bestehe, was als Grenzüberschreitung betrachtet werde. Aufgrund des hohen Risikos könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder gefährde. Daher sei der Einsatz dieser Methode nicht vertretbar und abzulehnen. Zusätzlich wurde durch das Schreiben eine Meldepflicht für „Original Play“ eingeführt.2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Kindertageseinrichtungen in NRW haben in der Vergangenheit das „pädagogische“ Konzept „Original Play“ angewandt? (Bitte nach Kindertageseinrichtung und Zeitraum aufschlüsseln)
  2. Wie viele Meldungen zum „Original Play“ an Kindertageseinrichtungen in NRW sind bei den Landesjugendämtern seit 2019 eingegangen? (Bitte für die Jahre 2019 bis 2023 aufschlüsseln)
  3. Hat die nordrhein-westfälische Landesregierung ihre damalige Ankündigung umgesetzt und die Anwendung von „Original Play“ an Kindertageseinrichtungen verboten?
  4. Wenn ja, wo ist das Verbot von „Original Play“ an Kindertageseinrichtungen in NRW niedergeschrieben?
  5. Ist das Rundschreiben Nr. 29/2019 des LWL-Landesjugendamts Westfalen an die Jugendämter, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrt aus Sicht der Landesregierung als Verbot zu bewerten?

Zacharias Schalley

 

MMD18-6708

 

1 https://www.sueddeutsche.de/leben/gesellschaft-duesseldorf-waz-nrw-gegen-umstrittene-kita-spielmethode-original-play-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-191115-99-737534 (abgerufen am 06.11.2023)

2 https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/70/6b/706bac61-a1b0-4021-b98f-ce884a12bbad/nr29_2019_rs_einsatz_der_methode_original_play_in_kitas.pdf (abgerufen am 06.11.2023)


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2853 mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie viele Kindertageseinrichtungen in NRW haben in der Vergangenheit das „pä­dagogische“ Konzept „Original Play“ angewandt? (Bitte nach Kindertageseinrich­tung und Zeitraum aufschlüsseln)

Der Landesregierung ist keine Einrichtung in Nordrhein-Westfalen bekannt, die das Konzept „Original Play“ in der Vergangenheit angewendet hat.

  1. Wie viele Meldungen zum „Original Play“ an Kindertageseinrichtungen in NRW sind bei den Landesjugendämtern seit 2019 eingegangen? (Bitte für die Jahre 2019 bis 2023 aufschlüsseln)

Keine.

  1. Hat die nordrhein-westfälische Landesregierung ihre damalige Ankündigung um­gesetzt und die Anwendung von „Original Play“ an Kindertageseinrichtungen ver­boten?
  2. Wenn ja, wo ist das Verbot von „Original Play“ an Kindertageseinrichtungen in NRW niedergeschrieben?
  3. Ist das Rundschreiben Nr. 29/2019 des LWL-Landesjugendamts Westfalen an die Jugendämter, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrt aus Sicht der Landesregierung als Verbot zu bewerten?

Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Nach § 45 SGB VIII ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzuneh­men, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden.

Sollte ein Träger in einer neu zu eröffnenden Kindertageseinrichtung erwägen, die Methode „Original Play“ einzusetzen, so dass wie in der Vorbemerkung des Fragestellers formuliert unbekannte und nicht überprüfte Erwachsene körperliche Spiele und Rangeleien mit den Kin­dern durchführten, wäre der Antrag auf eine Betriebserlaubnis abzulehnen.

Sollte ein Träger eine derartige Methode in einer bestehenden Kindertageseinrichtung einset­zen, wäre dies ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 6 SGB VIII. Wäre ein Träger auch nach Auflagen nicht bereit, die Anwendung einer derartigen Methode einzustellen, würde letztlich die Betriebserlaubnis nach § 25 Abs. 7 SGB VIII aufgehoben werden.

Diese rechtlichen Normen geben die Möglichkeit den Einsatz von „Original Play“ in Kitas in Nordrhein-Westfalen zu verhindern.

 

MMD18-7419